Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Gewinn- oder Unterhaltungsspielgeräten dient, betreiben will, bedarf einer gewerberechtlichen Erlaubnis (§ 33 i Abs. 1 GewO) auch einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis(§ 24 GlüStV).
Spielhallenerlaubnis
- Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden.
- Sie wird befristet für 5 Jahre erteilt.
Hinweis:
- Die Spielgeräte dürfen erst aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn die Stadt Oldenburg die Geeignetheit des Aufstellortes festgestellt hat
- Kommen Sie daher bitte rechtzeitig vor der geplanten Eröffnung in den Fachdienst Sicherheit und Ordnung
- Die Bearbeitung des Antrages kann 4 bis 6 Wochen in Anspruch nehmen
Voraussetzungen
Wesentliche Voraussetzungen für das Betreiben einer Spielhalle:
- Der Abstand zwischen Spielhallen muss mindestens 100 Meter betragen (kürzeste Verbindung/Luftlinie).
- Keine Werbung der Spielhallenunternehmen im Fernsehen, im Internet, über Telekommunikationsanlagen sowie durch eine besonders auffällige äußere Gestaltung von Spielhallen.
1. für die glücksspielrechtliche Erlaubnis (§24 GlüStV)
- 5.000 bis 20.000 Euro (je nach Lage und Geräteanzahl)
2. für die gewerberechtliche Erlaubnis (§ 33 i GewO)
- bis zu 3.840 Euro (je nach Verwaltungsaufwand, der durch die Bearbeitung des Antrages entsteht)
- 50 Euro für die Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung (§ 33 c Abs. 3 GewO)
1. für die glückspielrechtliche Erlaubnis (§ 24 GlüStV)
- Lage des Betriebes (ggf. Auszug aus der Liegenschaftskarte)
- Angabe des Abstandes zur nächstgelegenen Spielhalle
- Vorlage eines Sozialkonzeptes (§ 4 GlüStV)
- Vorlage eines Werbekonzeptes
Nähere Informationen zu dem Sozial- und Werbekonzept finden Sie hier »
2. für die gewerberechtliche Erlaubnis (§ 33 i GewO):
- ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis
- ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes
- Kopie des Personalausweises
- Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde - Belegart 0)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde - Belegart 9)
- Bauzeichnungen (Grundriß/Ansichten/Lageplan) der Betriebsräume (2-fach)
- Kopie oder Abschrift des Pacht- bzw. Mietvertrages
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Finanzamt)
- bei Übernahme eine Verzichtserklärung bzw. Gewerbeabmeldung des Vorgängers
Hinweis:
Bitte geben Sie im Antrag die exakten Maße der für den Spielhallenbetrieb genutzten Räume und Flächen an. Die Neuerrichtung von Spielhallen (auch eine Umnutzung vorhandener Räume) ist grundsätzlich baugenehmigungspflichtig.