Abwassereinleitung
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Allgemeines
Einleitungen von Abwässern in ein Gewässer sind grundsätzlich immer erlaubnispflichtig.
Einleitungen in die Kanalisation hingegen bedürfen einer Genehmigung der unteren Wasserbehörde, wenn die Abwässer in bestimmten gewerblichen und industriellen Bereichen anfallen.
Für diese Abwassereinleitungen hat der Gesetzgeber Einleitungsbedingungen festgelegt, um gefährliche Inhaltsstoffe bereits an ihrer Anfallstelle durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden oder zu reduzieren.
Auf Antrag erteilt die untere Wasserbehörde eine befristete Indirekteinleitergenehmigung.
Beispiele:
Einleitung von
Abwässern aus der Reinigung von Kraftfahrzeugen
amalgamhaltigen Abwasser aus Zahnartzpraxen
und dergleichen
Die Herkunftsbereiche der Abwässer und die Anforderungsbedingungen für die Einleitungen sind in den Anhängen der Abwasserverordnung benannt.
Hinweis:
Die Stadt Oldenburg hat die Abwasserbeseitigungspflicht an den Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband (OOWV) » übertragen.
Zusätzlich zu der wasserrechtlichen Indirekteinleitergenehmigung ist daher eine Entwässerungsgenehmigung des OOWV für die Einleitung des gewerblichen Abwassers in das Kanalnetz erforderlich.