Wichtig: Aktuelle Hinweise zur Erreichbarkeit
Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es in einigen Bereichen derzeit geänderte Erreichbarkeiten. Die aktuell geltenden Regelungen können Sie hier einsehen »
Befreiung von der Gurt- und Anschnallpflicht
Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anlegen von vorgeschriebenen Sicherheitsgurten Pflicht.
Die Straßenverkehrsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten genehmigen.
- Folgender Personenkreis kann von der Anlegepflicht befreit werden:
- Personen das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist
- oder die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt
- Personen das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist
- Es gelten hierfür folgende Voraussetzungen:
- Personen, denen das Anlegen eines Gurtes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist
- Bei der Erstbeantragung als auch beim Folgeantrag muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.
- In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass die Person auf Grund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlegepflicht befreit werden muss.
- Die Diagnose muss aus der Bescheinigung nicht hervorgehen.
- Der ärztlichen Bescheinigung muss ebenfalls zu entnehmen sein, für welchen Zeitraumdie Befreiung erforderlich ist.
- Eine Befreiung darf nicht länger als unbedingt erforderlich erteilt werden, wegen der Gefahren für Leben und Gesundheit beim Fahren ohne Gurt.
- Soweit der Arzt bestätigt, dass es sich um einen nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt, kann die Befreiung auf unbefristete Zeit ausgestellt werden.
- Der Arzt soll bei der Ausstellung des Attestes auch berücksichtigen, dass es mehrere Gurtarten gibt.
- Vor Ausstellung des Attestes ist zu prüfen, ob der Patient zum Beispiel anstatt des üblichen 3-Punkt-Gurtes auf Grund seiner Krankheit einen sogenannten Hosenträgergurt tragen könnte.
- Sofern dies möglich wäre, darf keine Befreiung erteilt werden.
- Die Umrüstung des Fahrzeuges ist zumutbar.
- Die Umrüstung des Fahrzeuges ist zumutbar.
- Hinweis - Vor Antragstellung beziehungsweise Einholung eines gegebenenfalls kostenpflichtigen Attestes wird die Kontaktaufnahme mit der Straßenverkehrsbehörde empfohlen.
- Personen deren Körpergröße weniger als 1,50 m beträgt
- Bei der Erstbeantragung als auch beim Folgeantrag muss in geeignert Weise ein Nachweis über die Körpergröße erbracht werden.
- Das kann beim persönlichen Erscheinen bei der Straßenverkehrsbehörde durch Nachmessen oder in Augenschein nehmen durch den zuständigen Sachbearbeitenden erfolgen.
- Personen, denen das Anlegen eines Gurtes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist
Beantragung
Die Befreiung von der Gurtanlegepflicht ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde
- schriftlich
- oder persönlich
zu beantragen.
Die Beantragung kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.
- keine
Personenkreis 1:
- formloser schriftlicher Antrag
- Personalausweis
- Bescheinigung des Arztes
- gegebenenfalls formlose schriftliche Vollmacht und der Personalausweis oder der Pass der Vertreterin oder des Vertreters
Personenkreis 2:
- formloser schriftlicher Antrag
- Personalausweis
- gegebenenfalls Bescheinigung des Arztes
- gegebenenfalls formlose schriftliche Vollmacht und der Personalausweis oder der Pass der Vertreterin oder des Vertreters
§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)