Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei Tätigkeitsverboten und Quarantäne
Hinweis - Entschädigungsleistungen gemäß desInfektionsschutzgesetzes (IfSG) stehen Unternehmen nicht zu, wenn diese aufgrund einer Allgemeinverfügung entstanden sind.
- zum Beispiel bei Betriebsschließungen, Veranstaltungsverboten und ähnlichen Maßnahmen
Allgemeine Anspruchsvoraussetzung
Wer als Einzelperson aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot (§§ 31 und 42 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird beziehungsweise wurde, kann Entschädigung nach §§ 56 ff Infektionsschutzgesetz auf Antrag erhalten.
Die Voraussetzung in diesen Fällen ist ein personenbezogener Bescheid des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und ein dadurch entstandener Verdienstausfall.
Entschädigungsberechtigt nach § 56 Infektionsschutzgesetz sind Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern, die einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Quarantäne unterworfen waren oder sind.
Soweit Wohnort und Tätigkeitsort der betroffenen Person in Niedersachsen liegen, ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird.
Hinweise
- Die Anträge sind innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Ende des Tätigkeitsverbotes oder der Quarantäne beim Gesundheitsamt einzureichen.
- Ein Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfalles bei Rückkehr aus einem Risikogebiet ist ausgeschlossen, wenn der Quarantäne eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet zugrunde liegt.
Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer
Bei Arbeitnehmenden hat der Arbeitgebende für die Dauer des Arbeitsverhältnisses (längstens für sechs Wochen) die Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz auszuzahlen.
Die geleistete Entschädigung kann dem Arbeitgebenden von der Stadt Oldenburg auf Antrag erstattet werden.
Ab der 7. Woche müssen betroffene Arbeitnehmende einen Antrag bei der Stadt Oldenburg stellen. Darüber hinaus wird ab der siebten Woche die Entschädigung nur noch in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gewährt.
Voraussetzung für eine Entschädigung ist ein Verdienstausfall. Ein Verdienstausfall liegt nicht vor, wenn
der Arbeitnehmende zu Beginn des Tätigkeitsverbots bzeziehungsweise der Quarantäne bereits arbeitsunfähig war
der Arbeitnehmende einen sonstigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall – Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), dem Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmende – Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), dem Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium – Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat
bei anderweitigem, entlohntem Einsatz im Betrieb oder
es sich um ein Ausbildungsverhältnis handelt. Auszubildende haben nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung gegen die Arbeitgebenden.
Hier kann der Antrag auf Entschädigung gestellt werden »
Selbständige
Bei Selbständigen berechnet sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)).
Nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ist der ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit maßgeblich.
Als Nachweis dient der letzte Einkommensteuerbescheid.
Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung gemäß § 58 Infektionsschutzgesetz geltend gemacht werden.
Hier kann derAntrag auf Entschädigung gestellt werden »
Ansprechpartnerinnen
Frau Robyn Rußler
E-Mail: robyn.russler(at)stadt-oldenburg.de
Telefon: 0441 235-4890
Frau Claudia Wehming
E-Mail: claudia.wehming(at)stadt-oldenburg.de
Telefon: 0441 235-8621
Arbeitnehmer
Arbeitsvertrages (Kopie)
entsprechende Vergütungsabrechnung(en) oder Bestätigung über den ausgezahlten Betrag (Nachweis über Arbeitsentgelt, abzuziehende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung) (Kopie)
Nachweis, dass während der Zeit des Tätigkeitsverbotes oder der Quarantäne keine Zuschüsse oder sonstigen Entgelte gewährt wurden beziehungsweise Nachweis über die Höhe der Zuschüsse und Entgelte (§ 56 Absatz 8 Infektionsschutzgesetz)
Nachweis, dass während der Zeit des Tätigkeitsverbotes oder der Quarantäne keine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit bestand (Bescheinigung der Krankenkasse).
Anordnungsbescheids und gegebenenfalls der Aufhebung des Tätigkeitsverbots beziehungsweise der Quarantäne (Kopie)
Selbständige
- letzter Einkommensteuerbescheid (Kopie)
- Beitragsnachweise zur privaten Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung (Kopie)
- Anordnungsbescheids und ggegebenenfalls der Aufhebung des Tätigkeitsverbots beziehungsweise der Quarantäne (Kopie)
Infektionsschutzgesetz (IfSG)