Wichtig: Aktuelle Hinweise zur Erreichbarkeit
Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es in einigen Bereichen derzeit geänderte Erreichbarkeiten. Die aktuell geltenden Regelungen können Sie hier einsehen »
Kfz - Kennzeichen: Wechselkennzeichen
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- Mit einem Wechselkennzeichen dürfen zwei Kraftfahrzeuge abwechselnd bewegt werden.
- An dem Kfz, das benutzt werden soll, müssen beide Teile des Wechselkennzeichens angebracht sein.
- Beide Fahrzeuge müssen auf den gleichen Halter zugelassen sein.
- Die Kraftfahrzeuge müssen der gleichen EG-Fahrzeugklasse (M1/01, L oder O1) angehören.
- Das Wechselkennzeichen besteht jeweils aus zwei Teilen. Der größere Teil des Kennzeichens wird gewechselt, der kleinere Teil rechts außen verbleibt am Kraftfahrzeug.
- An beiden Kraftfahrzeugen müssen Kennzeichenschilder der gleichen Anzahl und Abmessung verwendet werden.
Hinweis:
- Ob Ihre Kraftfahrzeuge der zulässigen Fahrzeugklasse angehören, können Sie in der Zulassungsbescheinigung I im Feld J (zum Beispiel M1) oder im alten Fahrzeugschein im Feld 1 (zum Beispiel 01) feststellen.
Wichtig
- Das ungenutzte Kraftfahrzeug darf (nur mit dem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil) nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.
- Wechselkennzeichen dürfen nicht ausgegeben werden als:
- Saison-
- Ausfuhr-
- Kurzzeit- und
- Rote Kennzeichen
- Grüne Kennzeichen
Mit weiteren Fragen und Antworten zum Thema Wechselkennzeichen » informiert das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Terminvereinbarung
Für die Bearbeitung des Anliegens ist ein Termin erforderlich. Hier können Sie Ihren Termin vereinbaren »
Die Gebührenhöhe kann in einzelnen Fällen abweichen.
- 6 Euro pro Fahrzeug zusätzlich zur jeweiligen Zulassungsbebühr
Die Gebühren der Bürgerbüros Mitte und Nord können Sie mit EC-Karte oder Bargeld entrichten.
Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden!
- Gültiger Ausweis oder Pass
- Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein für beide Fahrzeuge
- Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief für beide Fahrzeuge
- bisherige Kennzeichenschilder beider Fahrzeuge
- Nachweise über gültige Hauptuntersuchungen (HU) beider Fahrzeuge
- Zwei eVB Nummern von einer oder verschiedenen Versicherungen für Wechselkennzeichen
- SEPA-Lastschriftmandat für Kfz-Steuer für jedes Fahrzeug
zusätzlich bei Zulassung durch eine andere Person:
- schriftliche Vollmacht (siehe Formulare). Die bevollmächtigte Person muss sich dann auch selber ausweisen können.
§ 8 Absatz 1a Fahrzeugzulassungsverordnung