Wichtig: Aktuelle Hinweise zur Erreichbarkeit
Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es in einigen Bereichen derzeit geänderte Erreichbarkeiten. Die aktuell geltenden Regelungen können Sie hier einsehen »
Kfz-Zulassung: Zwangsweise Außerbetriebsetzung wegen Versicherungsmangel
Gesamtthemenübersicht Kfz - Zulassung »
Wenn die Kfz-Versicherung den Versicherungsschutz bei der zuständigen Zulassungsbehörde zurückgezogen hat, hat das ein Zwangsstilllegungsverfahren zur Folge.
In diesem Fall wird schriftlich eine gebührenpflichtige Verfügung (mit Fristsetzung) wegen fehlendem Versicherungsschutz vom Bürgerbüro Nord an die eingetragene Kfz-Halterin/den eingetragenen Kfz-Halter übersandt.
Die Kfz-Versicherung muss der zuständigen Zulassungsbehörde den Versicherungsschutz ausschließlich per elektronischer Versicherungsbestätigung zur Übermittlung (evB-Ü) einspielen.
Es ist nicht möglich, die fehlende Kfz-Versicherung eines noch zugelassenen Fahrzeuges durch Vorlage oder mündlicher Nennung einer eVB-Nummer wieder in Kraft zu setzen.
Wichtiger Hinweis:
Kfz-Versicherungsmängel werden ausschließlich im Bürgerbüro Nord bearbeitet.
- 30 Euro für die Erste Verfügung
- 140 Euro für die Zweite Verfügung
- Bei Abschluss oder Änderung einer Kfz-Versicherung muss immer die Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein mit dem aktuellen Namen und der aktuellen Anschrift vorgelegt werden, damit die richtigen Daten erfasst werden können. Schon bei geringfügigen Abweichungen der Datensätze kann der elektronische Versicherungswechsel nicht erfolgen.
- Der neue Versicherungsschutz besteht erst, wenn die elektronische Übermittlung der eVB-Ü durch Ihre Versicherung erfolgreich bei der Zulassungsbehörde verarbeitet werden konnte.
- § 23 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) in Verbindung mit § 3 Fahrzeugzulassungsverordnung