Wichtig: Aktuelle Hinweise zur Erreichbarkeit
Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es in einigen Bereichen derzeit geänderte Erreichbarkeiten. Die aktuell geltenden Regelungen können Sie hier einsehen »
Prostitution
Neue Regelungen im Prostitutionsrecht
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz in der Prostitution tätigen Personen vom 21.10.2016 (Prostituiertenschutzgesetz - ProstG) ist zum 01.07.2017 in Kraft getreten. Dieses beinhaltet u.a. die Erlaubnispflicht zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
Das Prostituiertenschutzgesetz gilt für alle, die im Bereich der Prostitution tätig sind. Dabei ist es egal, ob sexuelle Dienstleistungen regelmäßig oder nur gelegentlich angeboten werden. Es ist auch unerheblich, wo die Prostitution ausgeübt wird, ob auf der Straße, in privaten Räumlichkeiten oder in einem Bordell- oder Barbetrieb.
Anmeldepflicht für Prostituierte
Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter überwiegend in Oldenburg ausüben will, muss dieses ab dem 01. Juli 2017 persönlich bei der Stadt Oldenburg anmelden. Personen, die bereits vor dem 01. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen sind, müssen sich bis zum 31. Dezember 2017 anmelden.
Bei der Anmeldung sind zwei Lichtbilder abzugeben, ebenfalls ist ein Ausweisdokument vorzulegen. Bei der ersten Anmeldung muss ein Nachweis darüber erfolgen, dass innerhalb der letzten drei Monate eine gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt der Stadt Oldenburg erfolgte.
Als Nachweis wird eine Anmeldebescheinigung und auf Wunsch auch eine Aliasbescheinigung ausgestellt. Die Anmeldebescheinigung oder die Aliasbescheinigung sind bei der Tätigkeit stets mitzuführen.
Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe
Die Betreiberin oder der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes braucht ab dem 01. Juli 2017 eine Erlaubnis. Wer bereits vor dem 01. Juli 2017 ein solches Gewerbe in Oldenburg betrieben hat, hat dies der Stadt Oldenburg bis zum 01. Oktober 2017 anzuzeigen und bis zum 31. Dezember 2017 eine Erlaubnis zu beantragen.
Dem Antrag ist ein Betriebskonzept beizufügen, das die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten erkennen lässt.
Wer eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen will, hat dies mindestens vier Wochen vor der Prostitutionsveranstaltung anzuzeigen und unter anderem ein Veranstaltungskonzept vorzulegen, das die räumlichen, organisatorischen und zeitlichen Rahmenbedingungen beschreibt.
Kontaktdaten
Für die gesundheitliche Beratung:
Stadt Oldenburg
Gesundheitsamt
Beratungsdienste
Telefon 0441-235 8696 oder 8695 (ausschließlich für Terminvereinbarung)
Für die Anmeldung einer Tätigkeit oder eines Gewerbes im Sinne des ProstSchG:
Stadt Oldenburg
Bürger- und Ordnungsamt
Fachdienst Sicherheit und Ordnung
Team Gewerbe- und Berufsüberwachung
Telefon 0441-235 2522 | E-Mail: gewerbe@stadt-oldenburg.de
Weitergehende Informationen:
Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) »
- Informationen für Prostituierte » (PDF, 133 KB)
- Vordruck für die Erstellung eines Betriebskonzeptes gem. § 16 Prostituiertenschutzgesetz » (PDF, 331 KB)
- Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 Abs. 2 Prostituiertenschutzgesetz » (PDF, 16.55 KB)
- Hinweise für Betreiber von Prostitutionsstätten zur Erstellung eines Betriebskonzeptes » (PDF, 190 KB)
- Erstanmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte » (PDF, 24 KB)
- Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 Prostituiertenschutzgesetz (PDF, 10.65 KB)
- Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 Prostituiertenschutzgesetz (PDF, 10.84 KB)
- Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz » (PDF, 18.29 KB)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz » (PDF, 123 KB)
- Anlage A zum Betriebskonzept (Prostitutionsfahrzeug) » (PDF, 27 KB)
- Allgemeine Hinweise für Betreiber von Prostitutionsstätten » (PDF, 190 KB)