Weiterwanderung aus anderem Mitgliedsstaat

Weiterwanderung in und aus einem anderen Mitgliedstaat – Daueraufenthaltsrecht-EU

Als Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger haben Sie nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt die Möglichkeit die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erhalten. Im Gegensatz zum unbefristeten nationalen Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) ermöglicht der Daueraufenthalt-EU die Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Dort beantragen und erhalten Sie dann einen Aufenthaltstitel.

Voraussetzungen

Die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU setzt voraus, dass Sie

  • sich seit fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufhalten
  • ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz durch dauerhafte und regelmäßige Einkünfte sicherstellen können
  • ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen
  • eine ausreichende Altersvorsorge besitzen
  • über ausreichenden Wohnraum verfügen
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der Rechts- und Gesellschaftsordnung besitzen (nachgewiesen zum Beispiel durch einen abgeschlossenen Integrationskurs) und
  • keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, zum Beispiel aufgrund von Straftaten, darstellen.

Beratungstermin

Möchten Sie eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beantragen, vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin mit uns. Auf der folgenden Seite finden Sie im Bereich Allgemeine Ausländerangelegenheiten eine Übersicht der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner »

Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis

Drittstaatsangehörige, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten und dort ein Daueraufenthaltsrecht-EU erworben haben, können in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Hierzu muss innerhalb von drei Monaten nach der Einreise ein Antrag im Ausländerbüro gestellt werden. Die Einreise kann visafrei erfolgen.

Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist, dass Sie in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt und ausreichenden Krankenversicherungsschutz in Deutschland eigenständig zu sichern. Sofern Sie eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen wollen, beachten Sie bitte, dass Ihr Aufenthaltstitel aus dem anderen Mitgliedstaat Sie dazu nicht berechtigt. Erst mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch das Ausländerbüro, kann Ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden. Hierzu muss das Ausländerbüro im Regelfall zunächst das Einvernehmen der Bundesagentur für Arbeit einholen.

Zuletzt geändert am 13. Juni 2023