Stadt erinnert an Einhaltung der Vorgaben des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes
Wie bereits in den Vorjahren weist das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Oldenburg darauf hin, dass sowohl am Volkstrauertag, Sonntag, 15. November, als auch am Totensonntag, 22. November 2026, öffentliche Veranstaltungen nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetz verboten sind. Dies gilt auch für Adventsausstellungen von Gärtnereien und Blumenhandlungen. Auch „Tage der offenen Tür“ und „Schautage“ sind an diesen Tagen verboten. Ein Verstoß gegen das Niedersächsische Feiertagsgesetzes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Ausnahmen gelten nur, wenn Veranstaltungen an den Trauertagen der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter der Tage Rücksicht nehmen. Die erwähnten Adventsausstellungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht, da sie gewerblicher Natur sind. Zulässig sind lediglich Ausstellungen nicht gewerblicher Art, beispielsweise Basare von gemeinnützigen Vereinen, die weder durch ein Beiprogramm noch auf andere Weise den ernsthaften Charakter des Tages beeinträchtigen. Gemeinden können Ausnahmen zulassen für gewerberechtlich festgesetzte Ausstellungen am Volkstrauertag, sofern der ernste Charakter des Tages nicht beeinträchtigt wird.
Zuletzt geändert am 6. November 2026