Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung – Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Was ist Lärm?

Lärm ist für den Menschen unerwünschter und störender Schall. Was als störend oder belästigend empfunden wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • vom Geräusch selbst, vor allem von seiner Lautstärke und Tonhöhe,
  • vom Geräuschpegel der Umgebung und
  • vom subjektiven Empfinden eines Menschen

Der Lärmpegel wird in Dezibel dB(A) gemessen. Die Dezibel-Skala ist logarithmisch, das bedeutet: Eine Verdoppelung der Lärmquelle erhöht den Wert um 3 dB(A). Eine Halbierung der Lärmquelle verringert den Wert um 3 dB(A). Allerdings wird eine Verringerung erst bei etwa 6 bis 10 dB(A) vom Menschen als Halbierung empfunden. Der Dauerschallpegel (energieäquivalenter Dauerschallpegel) beschreibt Geräusche, deren Intensität zeitlich schwankt. Mithilfe eines Lärmindex wird die Lärmbelastung in einem Gebiet für einen bestimmten Zeitraum (Tag, Nacht, Abend) beschrieben.

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Was ist Umgebungslärm?

Der durch Straßen-, und Schienenverkehr hervorgerufene Lärm, der an Flughäfen durch den Luftverkehr auftretende Lärm, sowie der von besonders umweltrelevanten Industrieanlagen auf die Nachbarschaft einwirkende Lärm werden als Umgebungslärm bezeichnet.

Nachbarschaftslärm durch Sport- oder Freizeitaktivitäten, Lärm aus Gaststätten oder die mit Musikdarbietungen verbundenen Geräusche gelten nicht als Umgebungslärm. Auch Gewerbelärm (mit Ausnahme des Lärms der Anlagen, die unter die Richtlinie über Industrieemissionen fallen), verhaltensbedingter Lärm oder der Lärm am Arbeitsplatz ist kein Umgebungslärm im Sinne der Begriffsbestimmungen der Umgebungslärmrichtlinie.

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Was ist das Ziel der Umgebungslärmrichtlinie?

Ziel der EU-Umgebungslärmrichtlinie ist es, die Lärmsituation für die betroffenen Menschen durch die Aufstellung und Umsetzung von Lärmaktionsplänen zu verbessern.

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Was ist ein Lärmaktionsplan?

Ein Lärmaktionsplan ist ein strategischer Plan, auf dessen Grundlage Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete durchgeführt werden können. Er entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung für oder gegen die Bürgerinnen und Bürger. Für die Verwaltungen ist er insofern verbindlich, als sie bei den laufend stattfindenden Planungen die Aussagen des Lärmaktionsplans angemessen zu berücksichtigen haben. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie und deren nationale Umsetzung im Bundesimmissionsschutzgesetz konkretisieren die inhaltlichen Anforderungen.

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Was ist die Lärmkartierung?

Die Lärmkartierung ist die Grundlage für eine Lärmaktionsplanung. Nach vorgegebenen Methoden wird die Lärmbelastung rechnerisch erfasst und auf einer Karte des Stadtgebiets abgebildet. Getrennt für jede Lärmquellenart (Straßenlärm, Schienenlärm, Industrie/Gewerbelärm) erfolgt eine grafische Darstellung in 5dB(A)-Schritten mit der Anzeige des 24-Stunden-Gesamt-Mittellungspegel (LDEN) und des 8 Stunden-Nacht-Mittelungspegels (LNight). Die Darstellung des LDEN beginnt in den Lärmkarten bei 50 dB(A), die des LNight bei 45 dB(A). Bei der aktuellen Kartierungsrunde wurden in Oldenburg wurden rund 250 Kilometer Straße (150 Straßen mit fast 680 Abschnitten) und 11 sogenannte IED-Anlagen berücksichtigt.

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Welche Rückschlüsse können aus den Lärmkarten gezogen werden?

Aus den Lärmkarten kann abgelesen werden, in welchem Umfang die Bürgerinnen und Bürger in Oldenburg durch Umgebungslärm betroffen sind. Durch das Verschneiden von Immissionspegeln mit Wohngebäuden und Betroffenenzahlen lassen sich Lärmbrennpunkte, sogenannte „Hotspots“ ermitteln. Damit wiederum können Prioritäten für zukünftige Lärmschutzbemühungen bestimmt werden. Die Karten sind nicht geeignet, um daraus etwa akute Gesundheitsgefährdungen zu erkennen. Auch ein Rückschluss über Wertminderungen von Immobilien oder Lagen kann aus den Lärmkarten nicht abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang wird auch darauf aufmerksam gemacht, dass die auf den Karten weiß dargestellten Bereiche keinesfalls gleichbedeutend sind mit Bereichen in Oldenburg, in denen es besonders ruhig ist. Kartiert wurden die Straßen in Oldenburg, denen eine gewisse verkehrliche Bedeutung zukommt und die eine dementsprechende Verkehrsbelastung haben. Dies sind alle Autobahnabschnitte und sämtliche Abschnitte des sogenannten Vorbehaltsnetzes (Tempo 50), aber auch einzelne Streckenabschnitte des untergeordneten Tempo-30-Netzes.

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Warum wird bei der Lärmkartierung gerechnet und nicht gemessen?

Bei der Lärmkartierung ist die Geräuschbelastung flächendeckend zu erfassen und als mittlere Geräuschbelastung eines Jahres abzubilden. Die ist nur mit Hilfe von Ausbreitungsberechnungen möglich. Mit Messungen ließe sich die Geräuschsituation nur punktuell während des Messzeitraums erfassen. Solche Messungen wären für eine Bewertung ungeeignet, da nur momentane und nicht differenzierbare Geräusche ermittelt werden könnten. Die Berechnungen umfassen das gesamte Gebiet der Stadt Oldenburg und wurden für eine Rastergröße von 10 Meter mal 10 Meter durchgeführt. Außerdem wurden mehr als eine halbe Million Fassadenpegel bestimmt. Messtechnisch wäre dies unmöglich.

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Wie wird der Umgebungslärm berechnet? Welche Parameter spielen dabei eine Rolle?

Grundsätzlich erfolgt für jede Lärmquellenart eine getrennte Berechnung. Dementsprechend gibt es Lärmkarten für den Umgebungslärm durch Straßenverkehr, den Umgebungslärm durch Industrieanlagen (IED-Anlagen), den Umgebungslärm durch Schienenverkehr sowie den Umgebungslärm an Verkehrsflughäfen. Die Berechnungen für die Lärmkartierungen nach EU-Umgebungslärmrichtlinie wurden bis 2017 nach vorläufigen Berechnungsverfahren durchgeführt, die an die bestehenden nationalen Regelwerke (RLS-90 für Straßenverkehr, Schall 03 für Schienenverkehr, TA Lärm für Industrie und Gewerbe) angelehnt waren. Seit dem 31. Dezember 2018 ist ein europaweit harmonisiertes Berechnungsverfahren (CNOSSOS-EU) vorgeschrieben, das national mit folgenden Regelungen umgesetzt wurde:

  • BEB – Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm
  • BUB – Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (Straßen, Schienenwege, Industrie und Gewerbe)
  • BUB-D – Datenbank für die Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (Straßen, Schienenwege, Industrie und Gewerbe)
  • BUF – Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von Flugplätzen
  • BUF-D – Datenbank für die Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von Flugplätzen

Bei der Berechnung des Umgebungslärms durch Straßenverkehr sind folgende Daten relevant:

  • Anzahl der Fahrzeuge in jeder Fahrzeugklasse pro Stunde am Tag (6 bis 18 Uhr), am Abend (18 bis 22 Uhr) und in der Nacht (22 bis 6 Uhr), wobei 4 Fahrzeugklassen unterschieden werden:
    • Leichte Kfz: Pkw, Lieferwagen bis 3,5 Tonnen, Geländewagen, inklusive Anhänger,
    • Mittelschwere Fahrzeuge: Lieferwagen über 3,5 Tonnen, Busse, Wohnmobile mit zwei Achsen,
    • Schwere Fahrzeuge: schwere Nutzfahrzeuge, Busse mit drei oder mehr Achsen,
    • Zweirädrige Kraftfahrzeuge: Mopeds, Motorräder mit und ohne Seitenwagen,
  • zulässige Höchstgeschwindigkeit der einzelnen Fahrzeugklassen,
  • Art der Straßenoberfläche,
  • Jahresdurchschnittstemperatur,
  • Abstand zu einer ampelgeregelten Kreuzung oder Einmündung oder einem Kreisverkehr (bis 100 Meter),
  • Straßensteigung oder -gefälle.

Beim Umgebungslärm durch Schienenverkehr spielen folgende Parameter eine Rolle:

  • Anzahl der Fahrzeuge (Lokomotiven, Waggons) pro Stunde am Tag (6 bis 18 Uhr), am Abend (18 bis 22 Uhr) und in der Nacht (22 bis 6 Uhr),
  • Anzahl der Achsen je Fahrzeug,
  • Bremsentyp,
  • zulässige Höchstgeschwindigkeit des Streckenabschnitts beziehungsweise der Zugart,
  • Art des Schienenoberbaus,
  • Schienenzustand,
  • Bahnübergänge, Art der Brücken,
  • Kurvenradien

Für die Berechnung des Umgebungslärms durch Industrieanlagen werden genaue Kenntnisse der Betriebsabläufe, der Betriebszeiten, der Emissionsquellen und deren Schallleistungspegel benötigt. Alternativ kann auch mit flächenbezogenen Schallleistungspegeln gerechnet werden. Dieser Weg wurde in Oldenburg beschritten.

Auf Angaben über die Berechnung von Flughafenlärm wird an dieser Stelle verzichtet, da diese Lärmquelle für die Stadt Oldenburg keine Relevanz hat. In Niedersachsen beschränkt sich das Kartierungserfordernis nur auf den Flughafen Hannover.

Die Schallausbereitungsberechnung wird mit spezieller Software vorgenommen, der ein dreidimensionales Gelände- und Gebäudemodell zugrunde liegt. Flächendeckend erfolgt die Berechnung in einer Bezugshöhe von 4 Metern über Gelände und einer Rastergröße von 10 Meter mal 10 Meter. Für jeden Rasterschnittpunkt wird die Schallimmission berechnet und anschließend der Immissionspegel für eine Rasterfläche aus den Werten der vier Eckpunkte interpoliert. Das Rechenmodell berücksichtigt dabei die Pegelminderungen durch Abschirmungen und zunehmende Entfernungen zwischen Emissions- und Immissionsort sowie Pegelerhöhungen durch Reflexionen. Auch die Bodendämpfung und meteorologische Parameter gehen in die Berechnungen ein.

Neben den Rasterlärmkarten werden bei der Umgebungslärmkartierung auch die Fassadenpegel an bewohnten Gebäuden bestimmt. Nach vorgegebenen Methoden werden die Bewohnerinnen und Bewohner den Gebäudefassaden zugeordnet, so dass die Lärmbetroffenheit ermittelt werden kann. Mit statistischen Mitteln und unter Anwendung der Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung können zudem Angaben über die gesundheitlichen Auswirkungen des Verkehrslärms gemacht werden.

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Was sind sogenannte „ruhige Gebiete“?

Die Lärmaktionsplanung sieht unter anderem die Festsetzung ruhiger Gebiete vor. Es gibt bislang jedoch keine verbindlich vorgegebenen Auswahlkriterien. Praktikabel ist es, akustische Kriterien mit der Funktion einer Fläche (zum Beispiel für die Naherholung) in Verbindung zu bringen. Da gemessene oder errechnete Lärmpegel die subjektiv empfundene Ruhe in einem Gebiet nur unvollständig darstellen können, ist es sinnvoll, auch Einschätzungen der Bevölkerung heranzuziehen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Lärmaktionsplanung kann ermittelt werden, welche Gebiete als Ruheorte empfunden werden. Als ruhige Gebiete festgesetzte Flächen sollen vor einer Lärmzunahme geschützt werden. Dementsprechend wirken die Flächenfestsetzungen auf zukünftige Gebietsnutzungen und Planungsvorhaben steuernd ein. Die Festsetzung als ruhiges Gebiet löst als Rechtsfolge grundsätzlich die Pflicht für nachfolgende Planungen aus, die Festsetzung und den damit verbundenen grundsätzlichen Schutzauftrag zu berücksichtigen. Berücksichtigen heißt, dass andere mit der nachfolgenden Planung verfolgten Belange gegen den Schutz des ruhigen Gebietes abzuwägen sind. Die anderen Belange können den Schutzbelang überwiegen, müssen dafür aber ausreichend gewichtig sein.

Wurden mit der Umgebungslärmrichtlinie Grenzwerte eingeführt?

Nein. Lärmaktionspläne sind gemäß Paragraf 47d Absatz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen aufzustellen. Es gibt jedoch weder auf EU- noch auf Bundesebene verbindliche Schwellenwerte / Grenzwerte, ab deren Erreichen Lärmschutzmaßnahmen in Betracht gezogen oder ergriffen werden müssen. Die Festlegung von Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt. Das Umweltbundesamt empfiehlt für die Lärmaktionsplanung nachstehende Umwelthandlungsziele:

Umweltbundesamt 2022: Empfehlung zu Umwelthandlungszielen für die Lärmaktionsplanung
ZielZeitraum

LDEN

Straße/Schiene

LNight

Straße/Schiene

Vermeidung gesundheitlicher Auswirkungenkurzfristig60 dB(A)50 dB(A)
Vermeidung erheblicher Belästigungenmittelfristig55 dB(A)45 dB(A)

Die in den Umgebungslärmkarten dargestellten Lärmindizes LDEN und LNight können nicht mit Immissionsgrenz- oder Richtwerten anderer Regelwerte (zum Beispiel der TA-Lärm oder der Verkehrslärmschutzverordnung) verglichen werden.

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Welche Maßnahmen zur Minderung des Straßenverkehrslärms kommen in Frage?

Die Lärmaktionsplanung steht im Kontext mit anderen stadt- und umweltplanerischen Aufgaben, wie der Klimaschutzplanung, der vorbereitenden und der verbindlichen Bauleitplanung, der Luftreinhalteplanung und insbesondere der Verkehrsplanung. In aller Regel haben diese Prozesse das gemeinsame Leitbild, negative Umwelteinwirkungen so gering wie möglich zu halten und diese zu vermindern. Insofern betrifft die Lärmaktionsplanung sehr viele Aufgabenbereiche:

Bauleitplanungen:

  • verträgliche Nutzungsmischungen von Wohnen und Nahversorgung, Verkehrsvermeidung, Stadt der kurzen Wege;
  • Lärmbetroffenheiten minimieren durch entsprechende Anordnungen von Baugebieten zueinander (Wohnen, Gewerbe), durch Schallabschirmungen oder inhaltliche Regelungen (zum Beispiel das Vorsehen von Quartiersgaragen in neuen Wohngebieten)

Verkehrsplanerische Konzepte – Mobilitätsmanagement:

  • Stärkung des Umweltverbundes (ÖPNV, Fuß, Rad)
  • Verknüpfung der Verkehrsarten durch Park+Ride, Bike+Ride
  • Carsharing
  • Parkraummanagement
  • Räumliche Verlagerung von Kfz-Verkehren durch Bündelung auf geeigneten Straßen
  • Lkw-Führungskonzepte, Fahrverbote
  • Verstetigung des Verkehrs
  • Geschwindigkeitskonzepte
  • Straßenraumgestaltung

Technische Vorkehrungen

  • Einsatz lärmarmer Fahrbahnbeläge,
  • Fahrbahnsanierung,
  • Aktiver Schallschutz (Wände; Wälle, Fahrbahnen in Troglagen)
  • Passiver Schallschutz an Gebäuden (Schallschutzfenster, gedämmte Lüftungen)

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Können aufgrund der Lärmkarten Ansprüche auf Maßnahmen zur Lärmminderung geltend gemacht werden?

Die Lärmkarten sind die Grundlage für die Lärmaktionsplanung. Sie sind keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für die Durchführung von Maßnahmen zur Lärmminderung.

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Besteht eine Verpflichtung zur Umsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen?

Die Umgebungslärmrichtlinie und das Bundesimmissionsschutzgesetz verpflichten die zuständigen Stellen, (wie die Stadt Oldenburg), zur fristgerechten Aufstellung beziehungsweise Prüfung und gegebenenfalls Fortschreibung eines Lärmaktionsplans. Dieser hat den in den oben genannten Vorschriften festgelegten Kriterien zu entsprechen. Eine Verpflichtung zur Umsetzung von Maßnahmen besteht nicht.

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Wer ist für die Aufstellung des Lärmaktionsplanes zuständig?

Für die Ballungsräume in Niedersachsen sind die Ballungsräume selbst sowohl für die Lärmkartierung der Lärmquellen Straßenverkehr und Gewerbe/Industrieanlagen als auch für die Lärmaktionsplanung zuständig. In der Stadt Oldenburg liegt die Federführung bei dem im Amt für Umweltschutz und Bauordnung ansässigen Fachdienst Naturschutz und Technischer Umweltschutz. Für die Umgebung von Hauptverkehrsstraßen außerhalb der Ballungsräume kartiert eine Zentrale Unterstützungsstelle beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim den Umgebungslärm. Für den Lärmaktionsplan und die Kartierung der Eisenbahnstrecken des Bundes ergibt sich eine Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes.

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Wann müssen Lärmkartierungen vorgenommen und Lärmaktionspläne aufgestellt oder fortgeschrieben werden?

Bereits 2002 erließ die EU die Umgebungslärmrichtlinie, die in der ersten Stufe solche Ballungsräume betraf, deren Einwohnerzahl bei mehr als 250.000 lag. Dort musste bis zum 30. Juni 2007 die Kartierung des Umgebungslärms vorgenommen werden. Danach waren bis zum 18. Juli 2008 Lärmaktionspläne zu entwickeln. Die zweite Stufe der Umsetzung der Umgebungsrichtlinie betraf dann die Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Bis 2012 musste der Umgebungslärm kartiert werden. Anschließend war ein Lärmaktionsplan zu erstellen.

Die gesetzlichen Bestimmungen fordern jeweils in einem 5-Jahres-Rhythmus die Überprüfungen der Kartierungsergebnisse und eine Beurteilung darüber, ob der aufgestellte Lärmaktionsplan anzupassen (fortzuschreiben) ist. 2017 stand demnach die dritte Stufe und 2022 die vierte Stufe der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie an. Dementsprechend wurde im Juni 2022 von der Stadt Oldenburg eine neue Lärmkartierung fertiggestellt, die jetzt die Fortschreibung des ersten, 2015 vom Rat der Stadt Oldenburg verabschiedeten Lärmaktionsplans auslöst. Abweichend von vorherigen Terminvorgaben, haben die betroffenen Stellen in der vierten Stufe der Lärmaktionsplanung jetzt bis zum 18. Juli 2024 Zeit, die Planfortschreibung vorzunehmen.

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Wie gestaltete sich das Verfahren zur Fortschreibung des Lärmaktionsplans in Oldenburg?

Zentrales Element bei der Planentwicklung ist die frühzeitige Einbindung der Öffentlichkeit. Dementsprechend hat die Stadt Oldenburg im Frühjahr 2023 eine erste Öffentlichkeitsbeteiligung vorgenommen und allen Bürgerinnen und Bürgern die Gelegenheit gegeben, beim Verfahren mitzuwirken. In der ersten Beteiligungsphase konnten Vorschläge für Minderungsmaßnahmen, eigene Ideen, Hinweise zu Belästigungsschwerpunkten oder auch zu ruhigen Bereichen und so weiter gemacht werden.  Nach dem Ende der ersten Beteiligungsphase wurden die Mitglieder des Ausschusses für Stadtgrün, Umwelt und Klimaschutz über die Ergebnisse informiert.

Nachdem von der Verwaltung ein erster Fortschreibungsentwurf erstellt wurde, wurde dem Ausschuss für Stadtgrün, Umwelt und Klimaschutz wurde am 14. März 2024 vorgeschlagen, den erstellten Fortschreibungsentwurf zu veröffentlichen und damit die zweite Phase der Beteiligung der Öffentlichkeit vorzunehmen.

Die zweite Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung dauerte bis zum 30. April 2024. Hier bestand für die Bürgerinnen und Bürger nochmals die Gelegenheit, am Prozess mitzuwirken und eine Stellungnahme zu den Planinhalten abzugeben.

Alle Stellungnahmen zum Fortschreibungsentwurf wurden in den Abwägungsprozess eingestellt: Die Verwaltung hat alle Beiträge bewertet und den politischen Gremien einen Vorschlag zur Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung des Vorschlags gemacht. Dementsprechend erfolgte eine Anpassung des ursprünglichen Fortschreibungsentwurfs. Nach entsprechenden Beratungen in den Fachausschüssen wurde die Fortschreibung des Lärmaktionsplans schließlich am 30. September 2024 vom Rat der Stadt Oldenburg beschlossen.

Mit der in der 41. Kalenderwoche 2024 vorgesehenen Bekanntmachung wird der Plan in Kraft gesetzt.

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Zuletzt geändert am 16. Oktober 2024