Glossar

Elektrifizierung

Elektrifizierung nennt man die Umstellung einer Eisenbahnstrecke vom Betrieb mit Dampf- oder Dieseltriebfahrzeugen auf den Betrieb mit elektrischen Triebfahrzeugen mit Stromzuführung von außen (im Gegensatz zum Betrieb mit Akkumulatoren). Sichtbares äußeres Zeichen ist das Anbringen der Oberleitung oder Stromschiene zur Stromversorgung.

Gemarkungsfläche

Eine Gemarkung ist eine Flächeneinheit des Katasters. Sie bildet dort einen Grundstücksverband aus einer größeren Zahl von in der Regel zusammenhängenden Grundstücken bzw. Flurstücken. Die Gemarkungsfläche bezeichnet den Grundstücksverband.

Gerichtlicher Vergleich

Als Vergleich bezeichnet man in der Rechtswissenschaft einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit unterschiedlicher Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens aufgehoben und endgültig beigelegt wird.

Lärmsanierung

Lärmsanierung ist ein Begriff für in der Regel gesetzlich vorgeschriebene Schallschutzmaßnahmen zur Lärmbekämpfung.

In Deutschland umfasst die Lärmsanierung alle nachträglichen Maßnahmen zum Schutz gegen bereits bestehende Lärmquellen. Lärmsanierung ist eine freiwillige Leistung des Bundes, um auch an Strecken, an denen keine Ausbaumaßnahmen geplant sind, einen Schallschutz zu gewähren. Dies kommt bei Straßen oder Schienenwegen bei Erreichen oder Überschreiten des Lärmpegels von 70 dB (A) am Tage (6 bis 22 Uhr) oder 60 dBA in der Nacht in Betracht. Ein gesetzlicher Anspruch auf Lärmsanierung besteht nicht.

Für die Lärmsanierung sind in Deutschland zum Beispiel folgende Baumaßnahmen vorgesehen:

  • Bau von Lärmschutzwänden
  • Einbau von Schallschutzfenstern
  • Einbau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen
  • Schallisolierung an betroffenen Gebäuden

Lärmvorsorge

Um den Bürger vor Straßenverkehrslärm zu schützen, schreibt der Gesetzgeber im Falle des Neubaus oder einer wesentlichen Änderung von Verkehrswegen Grenzwerte für das Einwirken von Verkehrsgeräuschen auf ein Gebiet oder einen Punkt eines Gebietes, den Immissionsort, vor. Immissionsgrenzwerte werden im Hinblick auf ein bestimmtes Schutzziel wie zum Beispiel Vermeidung von Belästigungen oder Störung der Nachtruhe, festgelegt. Dies bedeutet, dass bereits im Vorfeld bei der Vorbereitung oder dem Ausbau von Straßen zu berücksichtigen ist, wie sich nach erfolgter Baumaßnahme die Geräuschbelastung für die Anwohner darstellt. Bei Überschreitung vorgegebener Immissionsgrenzwerte sind bereits in der Planungsphase entsprechende bauliche Lärmschutzmaßnahmen wie zum Beispiel die Errichtung von Lärmschutzwänden, vorzusehen.

Machbarkeitsstudie

Eine Machbarkeitsstudie ist eine Bezeichnung aus dem Projektmanagement und bezeichnet die Überprüfung der Umsetzung von Projekten, insbesondere wenn Risiken nicht eingeschätzt werden können oder die Erreichbarkeit in Frage gestellt wird. Mit ihr wird zum Beispiel ermittelt, in welchem Umfang, mit welchen Mitteln und in welcher Zeit ein Projekt realisiert werden kann. Zudem wird auch untersucht, ob Widersprüche zwischen dem Projektziel und bereits vorhandenen Erkenntnissen bestehen. 

Passive und aktive Lärmschutzmaßnahmen

Aktiver Lärmschutz bezeichnet den Lärmschutz, der nahe der Entstehungsquelle der Bahnanlagen installiert wird. Dazu gehören zum Beispiel bei Eisenbahnen:

  • Errichtung von Lärmschutzwänden oder -wällen,
  • Einbau von Spurkranzschmiereinrichtungen in engen Gleisbögen,
  • Maßnahmen zur Lärmminderung an Brückenbauwerken (Entdröhnung von Stahlbrücken),
  • „Besonders überwachtes Gleis“ (BüG) mit frühzeitigem Schienenschleifen (zur Vermeidung der Schallentstehung an der Kontaktfläche Rad und Schiene)
  • Einsatz von Schienenfahrzeugen, die besonders leise sind

Passiver Lärmschutz hingegen bezeichnet Lärmschutz, der an der Einwirkungsstelle installiert wird. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Schalltechnische Verbesserungen an den Gebäuden wie zum Beispiel Einbau von
  • Schallschutzfenstern und Lüftungseinrichtungen
  • Dämmung von Außenwänden und Dächern

Planfeststellungsverfahren und Planfeststellungsabschnitt

Das Planfeststellungsverfahren ist in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Verwaltungsrecht des Bundes und der Länder ein besonderes Verwaltungsverfahren, welches zur Genehmigung spezieller Bauvorhaben wie zum Beispiel dem Bau von Eisenbahnverkehrsanlagen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) durchgeführt wird. Der abschließend erlassene Planfeststellungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt, durch den der Vorhabenträger die Genehmigung zur Durchführung erhält.

Das Verfahren der Planfeststellung
(Vereinfachte Darstellung)

Planerische Vorbereitung:

  • Erstellung der Planunterlagen (durch Deutsche Bahn AG)
  • Informationsveranstaltung für interessierte BürgerInnen und Betroffene (durch Deutsche Bahn AG)
  • Antrag auf Planfeststellung (durch Deutsche Bahn AG)

Planfeststellungsverfahren:

  • Prüfung der Planunterlagen (durch Eisenbahn-Bundesamt)
  • Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden beziehungsweise Träger öffentlicher Belange sowie der Umweltverbände (durch Anhörungsbehörde)
  • Planoffenlegung 1 Monat
  • Einwendungsmöglichkeiten bis 2 Wochen nach Ablauf der Planoffenlegung auch für Bürger
  • Erörterungstermin mit dem Vorhabenträger und den Einwändern
  • Prüfung, Begutachtung, Abwägung
  • Entscheidung
  • Planfeststellungsbeschluss (durch Eisenbahn-Bundesamt)

Rechtsbehelf:

  • Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses durch das Bundesverwaltungsgericht möglich (Klageerhebung durch Betroffene).

Das Teilen des Planfeststellungsverfahrens in mehrere Planfeststellungsabschnitte dient der besseren und einfacheren Handhabung bei langgestreckten Vorhaben wie zum Beispiel Schienenwegen.

Ratsresolution

Eine Ratsresolution bezeichnet die Willensbildung oder auch Meinungsäußerung des Stadtrates zu einem bestimmten Thema.

Topografische Daten

Topografische Daten stellen die Beschaffenheit der Erdoberfläche dar. Dazu gehören zum Beispiel Höhen, Tiefen, Unregelmäßigkeiten, Grenzverläufe und Formen sowie vorhandene Infrastruktureinrichtungen wie Straßen und Gebäude.

16. Bundesimmissionsschutzverordnung (Verkehrslärmschutzverordnung)

Die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im Kurztitel Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV, definiert unter anderem Immissionsgrenzwerte zum Schutz vor Verkehrslärm. Bei den Grenzwerten wird unterschieden, welche Gebietsarten (zum Beispiel Wohngebiete) betroffen sind.
Im Rahmen der Lärmvorsorge ist zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:

  • An Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen:
    57 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts
  • In reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten:
    59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts
  • In Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten:
    64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts
  • In Gewerbegebieten:
    69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts

Im Rahmen der Lärmsanierung hingegen gelten abweichende Immissionsgrenzwerte:

  • An Krankenhäusern, Schulen und reinen Wohngebieten:
    70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts
  • In Kern-, Dorf- und Mischgebieten:                            
    72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts
  • In Gewerbegebieten:
    75 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts

Tags bedeutet in der Zeit zwischen 6 bis 22 Uhr und nachts bedeutet 22 bis 6 Uhr.

24. Bundesimmissionsschutzverordnung

Die Verordnung legt Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume im Innenraum von baulichen Anlagen fest. Schallschutzmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen schutzbedürftiger Räume, die die Einwirkungen durch Verkehrslärm mindern. Zu den Schallschutzmaßnahmen gehört zum Beispiel der Einbau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden.

  • Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden:
    27 dB (A)
  • Wohnräume, Behandlungs- und Untersuchungsräume in Arztpraxen, Operationsräume, wissenschaftliche Arbeitsräume, Leseräume in Bibliotheken, Unterrichtsräume:
    37 dB (A)
  • Konferenz- und Vortragsräume, Büroräume, allgemeine Laborräume:
    42 dB (A)
  • Großraumbüros, Schalterräume, Druckerräume von DV-Anlagen, soweit dort ständige Arbeitsplätze vorhanden sind:
    47 dB (A)
  • Sonstige Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind:
    Entsprechend der Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Nutzung festzusetzen

Interimsschallschutz

Bei interimsweisem Schallschutz handelt es sich um einen „Übergangsschallschutz“. Das Wort „interim“ steht für „vorübergehend“ beziehungsweise „zwischenzeitlich“. Für Oldenburg bedeutet Interimsschallschutz, dass passive Maßnahmen zum Schallschutz übergangsweise an solchen bahnnahen Gebäuden durchgeführt werden, bei denen auf Grundlage der „plangegebenen Vorbelastung“ von 50 Güterzügen pro Tag die sogenannte Zumutbarkeitsschwellen von 70 dB(A) tagsüber und/oder 60 dB(A) nachts überschritten werden.

Zuletzt geändert am 8. November 2023