Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichtes

Keine außerordentliche Einlegung von Rechtsmitteln

Die Klage der Stadt Oldenburg gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Planfeststellungsabschnitt 1 (PFA 1) der Eisenbahnausbaustrecke Oldenburg-Wilhelmshaven wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 15. Oktober 2020 abgewiesen. Da gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist, ist diese rechtkräftig geworden.

Die Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Februar 2021 » (PDF, 20 MB)  wurde von Herrn Dr. Porsch als juristischem Berater der Stadt ausgewertet. Rechtsbehelfe können im Fall einer betroffenen Kommune (anders als dies bei privaten Klägern der Fall ist) lediglich auf eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten, nicht aber auf mögliche inhaltliche Fehler der Entscheidung selbst, gestützt werden.

Nach eingehender rechtlicher Bewertung durch den Prozessbevollmächtigten Herrn Dr. Porsch sowie das Rechtsamt bestehen für die Stadt als Kommune keine Ansatzpunkte für die Einlegung von außerordentlichen Rechtsbehelfen, sodass weder Anhörungsrüge noch Verfassungsbeschwerde eingelegt wurden. Die Thematik wurde ebenfalls in einer Sondersitzung des Ausschusses für Bahnangelegenheiten am 25. Februar 2021 » behandelt.

Zuletzt geändert am 8. November 2023