Oldenburg. Das Land Niedersachsen ruft eine so genannte „Weihnachts- und Neujahrsruhe“ aus, die ab Freitag, 24. Dezember, gilt und bis einschließlich 15. Januar andauern soll. Während dieser Zeit gilt überall in Niedersachsen, also auch in Oldenburg, die Corona-Warnstufe 3, unabhängig von den aktuellen Warnstufen-Indikatoren. Zusätzlich bringt das Land eine Änderungs-Verordnung auf den Weg, die am Montag, 27. Dezember, in Kraft treten soll und Kontaktbeschränkungen für geimpfte und genesene Personen beinhaltet. Größere Silvesterpartys wird es also nicht geben.
Nachfolgend die wichtigsten Regeln im Überblick:
Zusammenkünfte/private Feiern:
• Ab Heiligabend bis einschließlich 26. Dezember gilt: Es dürfen sich drinnen maximal 25 Geimpfte oder Genesene treffen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind bei der Höchstzahl zu berücksichtigen. Sobald drinnen mehr als zehn Menschen zusammenkommen (draußen maximal 50) gilt 2G-plus. Menschen mit Booster-Impfung oder Menschen mit einer Durchbruchsinfektion nach vollständiger Erst- und Zweitimpfung benötigen keinen Test. Bei familiären Feiern in Privaträumen besteht keine Maskenpflicht.
• Ab dem 27. Dezember gilt: Für Geimpfte und Genesene sind nur noch private Treffen mit maximal zehn Personen erlaubt, Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen. Das gilt sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen.
• Besonderheit für Ungeimpfte: Es darf sich nur ein Haushalt plus zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen (Kinder bis einschließlich 14 Jahre sind nicht mitzurechnen).
Gastronomie:
• 2G-plus in Innen- und Außengastronomie (optional 2G, wenn nur 70 Prozent der Kapazitäten genutzt werden)
• FFP2-Maskenpflicht im Innenbereich bis zum Sitzplatz
• Kontaktdaten-Erfassung
Hotels, Pensionen und so weiter (Beherbergung):
• 2G-plus im Innen- und Außenbereich (2G bei Reduzierung der Kapazität auf 70 Prozent), Tests bei Anreise und zweimal wöchentlich
• 3G bei beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung
• FFP2-Maskenpflicht im Innenbereich bis zum Sitzplatz, Kontaktdaten-Erfassung
Körpernahe Dienstleistungen:
• 3G, ausgenommen: medizinisch notwendig/Blutspende
• FFP2-Maskenpflicht im Innenbereich, Kontaktdaten-Erfassung
Sport:
• 2G-plus bei Sportanlagen in geschlossenen Räumen und im Außenbereich (optional 2G bei Begrenzung auf 10 Quadratmeter pro Person)
• FFP2-Maskenpflicht außer beim Sporttreiben
• Dokumentation Kontaktdaten in Sauna, Therme und Schwimmhallen
Veranstaltungen mit bis zu 500 Besucherinnen und Besuchern:
• 2G-plus im Innen- und Außenbereich (optional 2G bei Reduzierung der Kapazität auf 70 Prozent)
• Tanzen verboten
• Kontaktdatenerfassung, FFP2-Maske auch im Sitzen
Veranstaltungen mit mehr als 500 Besucherinnen und Besuchern:
• verboten
Clubs und Diskotheken:
• geschlossen
Einzelhandel:
• FFP2-Maskenpflicht
Testpflicht:
• Die Testpflicht entfällt, wenn bereits eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist und bei Menschen mit einer Durchbruchsinfektion nach vollständiger Erst- und Zweitimpfung. Ausnahme sind Besuche in Pflege- und Seniorenheimen: Hier benötigen alle Besucherinnen und Besucher neben der FFP2-Maske einen zertifizierten negativen Test – das gilt auch für Menschen, die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben.
• Ein PoC-Antigen-Test (Schnelltest) beziehungsweise ein Selbsttest unter Aufsicht muss durch die testende Einrichtung/offiziell kontrollierende Person bestätigt sein und ist nach Probeentnahme 24 Stunden gültig.
• Ein PCR-Test zum Nachweis darf nicht mehr als 48 Stunden vorher vorgenommen sein
• Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Anwendung der Testpflicht aus 3G- und 2G-plus-Regel ausgenommen.
Maskenpflicht:
• entfällt für Kinder unter 6 Jahren.
• Bei Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren ist eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung (zum Beispiel Stoffmaske) ausreichend.