Masernschutzgesetz: Impfen ist ab März Pflicht

31.01.2020

Masernschutzgesetz: Impfen ist ab März Pflicht

Oldenburg. Der Countdown läuft: Kinder nach dem vollendeten ersten Lebensjahr sowie Personal in Kitas, Schulen, Krankenhäusern, Arztpraxen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen müssen künftig einen Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. Das sieht das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ vor, das vom Bundestag beschlossen worden ist und bundesweit – und damit auch in Oldenburg – am 1. März dieses Jahres in Kraft tritt.

„Ohne den Nachweis der Masernimpfung kann künftig kein Kind neu in Kindergarten, Krippe, Hort, Tagespflege oder Schule aufgenommen werden“, erläutert Dr. Frank Lammerding, Leiter des Amtes für Jugend und Familie der Stadt Oldenburg. Die Pflicht zur Masernimpfung gilt aber auch für Erzieherinnen und Erzieher, Tagespflegepersonen, Lehrkräfte sowie für Beschäftigte, die in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen tätig sind (soweit sie nach 1970 geboren sind). Der Impfschutz wird zudem für Bewohnerinnen und Bewohner sowie das Personal von Asyl-Unterkünften Pflicht. „Bei der Impfpflicht geht es nicht nur um den Schutz Einzelner vor Masern, sondern auch um den sogenannten Gemeinschaftsschutz – also eine Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung“, erklärt Dr. Holger Petermann, Leiter des Gesundheitsamtes.
Warum ist die Impfpflicht notwendig?
Masern seien alles andere als eine „harmlose Kinderkrankheit“, betont der Leiter des Fachdienstes Infektionsschutz und Hygiene, Klaus-Michael Esch. Sie gehörten zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten. Gerade bei Kindern unter fünf Jahren und bei Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Laut Bundesgesundheitsministerium wurden im Jahr 2018 europaweit 12.352 Masernfälle gemeldet, davon 544 in Deutschland. 2019 wurden bundesweit bis November 503 Fälle, darunter ein Todesfall, registriert. Impflücken gibt es aber nicht nur bei Kindern. Fast die Hälfte der Erkrankten sind nach Angaben des für Infektionskrankheiten zuständigen Robert-Koch-Instituts junge Erwachsene.
Wie ist die Situation in Oldenburg?
In Oldenburg ist im vergangenen Jahr lediglich ein Masernfall aufgetreten, hinzu kamen zwei Verdachtsfälle, die sich nicht bestätigt hatten. 2018 wurden in Oldenburg zwei Masernerkrankungen nachgewiesen. Als Voraussetzung für eine erfolgreiche Elimination der Krankheit gilt eine Durchimpfungsrate der Bevölkerung von 95 Prozent. In Oldenburg konnten unter den derzeitigen Erstklässlern bei der vorhergehenden Schuleingangsuntersuchung des Gesundheitsamtes nur 90,3 Prozent die von der Ständigen Impfkommission empfohlene zweite Masernimpfung vorweisen, berichtet Dr. Walter Götte, Leiter des Fachdienstes Kinder- und Jugendgesundheit. 41 Kinder hatten gar keine, 88 nur eine Masernimpfung. Der Mittelwert unter den niedersächsischen Kommunen lag bei 93,2 Prozent. Im Jahrgang zuvor betrug die Impfquote unter den Oldenburger Schulanfängern 91,3 Prozent.
Was muss als Impfschutz nachgewiesen werden?
Der künftig erforderliche Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – durch ein ärztliches Attest erbracht werden. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber den Einrichtungsleitungen zu erbringen.

Eltern von Kindern, die schon jetzt in einer Kindertagesstätte, in einer Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein Nachweis bereits dort vorgelegen hat. Auch für das Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen ist der 31. Juli 2021 der Stichtag, bis zu dem der Impfschutz spätestens nachgewiesen werden muss.
 
Was passiert, wenn kein Nachweis vorgelegt wird?
Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, werden künftig eine Ordnungswidrigkeit begehen und müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Ein Bußgeld kommt auch in Betracht gegen nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften sowie gegen nicht geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner solcher Unterkünfte. Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch einer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.