Oldenburg. Da der Inzidenzwert in Oldenburg mittlerweile seit 5 Werktagen konstant über 50 liegt, ist die Stadt dazu verpflichtet, eine Allgemeinverfügung zu erlassen.
Ab Freitag, 3. September, gelten daher einige neue Regelungen. In vielen Bereichen haben jetzt nur noch getestete, geimpfte oder genesene Personen Zutritt.
Ein Nachweis muss vorgelegt werden, Kinder bis 6 Jahre und Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden, sind von der Pflicht ausgenommen. Für die beschäftigten Personen in diesen Betrieben muss ein Testkonzept vorliegen. Hier ein Überblick über die Bereiche:
- Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Sitzungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 und bis zu 1000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern
- Ausnahmen – 3G-Regel gilt nicht in folgenden Bereichen:
- Durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Sitzungen, Veranstaltungen und Zusammenkünfte
- Religiöse Veranstaltungen
- Im Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit
- Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr (einschließlich Fortbildungsveranstaltungen)
- Berufliche Aus- und Fortbildung
- Veranstaltungen und Sitzungen vom kommunalen Vertretungen, Gremien und Fraktionen
- Veranstaltungen und Sitzungen des Nds. Landtags, der Gremien und Fraktionen
- Ausnahmen – 3G-Regel gilt nicht in folgenden Bereichen:
- Innenräume der Gastronomie
- Ausnahme: Außer-Haus-Verkauf und Lieferservice für Speisen und alkoholfreie Getränke sowie für Mensen und Cafeterien, die nur für Studenten und Betriebsangehörige Personen zugänglich sind.
- Beherbergungsbetriebe
- Körpernahe Dienstleistungen
- Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen
- zum Beispiel Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen, Saunen, Thermen
- Theater, Kino, Museen und ähnliche Kultureinrichtungen
- in geschlossenen Räumen
- Spielhallen und Wettannahmestellen
- Zoos
- in geschlossenen Räumen
- Botanische Gärten
- in geschlossenen Räumen
- Freizeitparks
- in geschlossenen Räumen