Oldenburg. Die niedersächsische Landesregierung hat weitere weitreichende Maßnahmen im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Demnach sind ab Dienstag, 17. März, die Teile des Einzelhandels, die nicht für den täglichen Bedarf erforderlich sind, zu schließen. Öffentliche Veranstaltungen sind verboten, private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden ebenfalls. Alle Ansammlungen im Freien mit mehr als zehn Personen sind untersagt. Auch Sportanlagen und Spielplätze können nicht genutzt werden. Freizeiteinrichtungen, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliches bleiben zu. Die Stadt Oldenburg setzt diese Vorgaben des Landes Niedersachsen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes mit einer neuen Allgemeinverfügung zur Beschränkung von sozialen Kontakten um. Die Einschränkungen gelten ab sofort bis einschließlich Samstag, 18. April.
Die Einschränkungen im Einzelnen:
Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:
• Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen;
• Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen und unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen;
• Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen;
• Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen;
• der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen;
• alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze;
• alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, einschließlich der Verkaufsstellen in Einkaufscentern.
Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind:
• der Einzelhandel für Lebensmittel,
• Wochenmärkte,
• Abhol- und Lieferdienste,
• Getränkemärkte,
• Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,
• Tankstellen,
• Banken und Sparkassen, Poststellen,
• Frisöre, Reinigungen, Waschsalons,
• der Zeitungsverkauf,
• Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
• der Großhandel
• und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich.
Verboten werden:
• Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen;
• Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren;
• alle öffentlichen Veranstaltungen;
• alle Ansammlungen im Freien (Richtgröße für Ansammlungen: mehr als 10 Personen);
• alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden.
(Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an der Arbeitsstätte.)
Diese neue Allgemeinverfügung ersetzt die am 12. und 13. März erlassenen Allgemeinverfügungen zum Verbot von Großveranstaltungen sowie zu Auflagen und Meldepflichten für Veranstaltungen ab 100 Teilnehmenden.