Oldenburg. Nachhilfeunterricht in einer Eins-zu-eins-Betreuung ist zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass der Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Personen eingehalten wird. Mit dieser Konkretisierung seiner Vorgaben hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung auf eine Nachfrage der Stadt Oldenburg reagiert. Anlass war der Vorstoß einer Oldenburger Nachhilfeschule, die zum schrittweisen Schulbeginn am 27. April auch wieder persönlichen Unterricht anbieten möchte.
In der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus ist unter Paragraf 1 (Absatz 5, Nummer 1) festgelegt, dass Zusammenkünfte in privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich (Nachhilfeinstitute) verboten sind. „Ein Verbot der Erbringung von Nachhilfeunterricht als Dienstleistung besteht damit aber nicht“, stellt das Ministerium nun klar. Die Zulässigkeit der Erbringung von Dienstleistungen richte sich nach Paragraf 7 der Verordnung. Danach sei die Erbringung von Dienstleistungen zulässig, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch eingehalten werden kann.
Diese Regelung wird die Stadt Oldenburg nun auch für den Eins-zu-eins-Unterricht von Musikschulen anwenden.