Gewerbeabfall

Entsorgung gewerblicher Abfälle

Sofern Sie Abfälle erzeugen oder besitzen, die unter die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) fallen, erhalten Sie hier Informationen, wie Sie Ihre Abfälle zur Beseitigung (Restabfälle) und Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe) ordnungsgemäß entsorgen können.

Was ist das Ziel der Gewerbeabfallverordnung?

In Deutschland fallen laut Umweltbundesamt cirka sechs Millionen Tonnen Gewerbeabfall (gewerbliche Siedlungsabfälle zur Verwertung) an. In der Vergangenheit sind diese Abfälle häufig energetisch verwertet worden, sie wurden einer Verbrennung zugeführt.
Die neue Gewerbeabfallverordnung ist zum 1. August 2017 in Kraft getreten. Sie regelt mit einer schärferen Richtlinie, die Sammlung, Sortierung, Verwertung und das Recycling der gewerblichen Siedlungs- und der Bau- und Abbruchabfälle und setzt beim Abfallerzeuger an. Anfallender Restmüll, also Abfall der nicht verwertet werden kann, ist weiterhin komplett dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in Oldenburg dem „Abfallwirtschaftsbetrieb Oldenburg“, zu überlassen.

Wer ist von der neuen Gewerbeabfallverordnung betroffen?

Von der Gewerbeabfallverordnung sind mit Ausnahme der privaten Haushalte alle Abfallerzeuger und -besitzer betroffen. Zu den gewerblichen Siedlungsabfällen zählen zum Beispiel

  • Abfälle aus Industrie, Handel und Handwerk
  • Abfälle aus gewerblichen oder öffentlichen Büros, Praxen und Kanzleien
  • Abfälle aus Verwaltungsgebäuden, Schulen, sonstigen Bildungseinrichtungen, Kindergärten und so weiter
  • Abfälle aus dem Gastronomie- und Hotelgewerbe
  • Abfälle aus Kliniken und Pflegeheimen
  • aber auch Abfälle aus Privathaushalten, die infolge von Tätigkeiten eines Gewerbetreibenden im Haushalt angefallen sind (zum Beispiel Abfälle eines Handwerkers)

Wichtige Änderungen

Folgende Schwerpunkte legt die neue Gewerbeabfallverordnung für den Abfallerzeuger fest:

  • Getrennthaltungspflicht
  • Sortierungspflicht
  • Dokumentationspflicht

Das bedeutet, dass die verschiedenen Abfallfraktionen bereits am Erstehungsort sortenrein erfasst werden müssen. Damit ist gewährleistet, dass diese Abfälle einer Verwertung und einem Recycling zugeführt werden können. Die stoffliche Verwertung und das Recycling bekommen damit einen absoluten Vorrang vor der bisher häufig praktizierten thermischen Verwertung. Folgende Abfälle sind bereits am Entstehungsort getrennt zu erfassen:

Gewerbliche Siedlungsabfälle

  • Papier, Pappe, Kartonagen (ohne Hygienepapier)
  • Glas
  • Kunststoff
  • Metall
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle*
  • gegebenenfalls weitere Fraktionen

* Bioabfälle: Nicht in die Biotonne gehören Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft aus Gastronomie oder Kantinen, wie zum Beispiel Fleisch-, Fisch- oder Geflügelreste, Eier- und Milchspeisen und ähnliches. Diese Abfälle müssen über zugelassene Spezialbetriebe (Verwerter) einer speziellen Behandlung und geeigneten Verwertung zugeführt werden. Eine Entsorgung über den Restabfallbehälter ist nicht erlaubt.

Bau- und Abbruchabfälle

  • Glas   
  • Kunststoff   
  • Metalle  
  • Holz  
  • Dämmmaterial  
  • Bitumengemische   
  • Baustoff auf Gipsbasis  
  • Beton  
  • Ziegel   
  • Fliesen und Keramik  

Gibt es Ausnahmen von der getrennten Sammlung?

Ausnahmen sind möglich, wenn eine getrennte Sammlung

  • technisch nicht möglich (zum Beispiel wegen beengter oder fehlender räumlicher Möglichkeit zur Aufstellung mehrerer Sammelbehältnisse), oder
  • wirtschaftlich nicht zumutbar (zu Beispiel geringe Menge, starke Verschmutzung der jeweiligen Abfallfraktion) ist.

Dann können nicht sortierbare gewerbliche Siedlungsabfälle beziehungsweise Bau- und Abbruchabfälle als Gemisch erfasst werden. (Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung dürfen nicht enthalten sein. Glas und Bioabfall nur, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern.) Die technische Unmöglichkeit ist aber erst dann gegeben, wenn alle denkbaren Alternativen geprüft worden sind.

Das Gemisch ist dann in einer zugelassenen Sortieranlage nachweislich weiter zu verarbeiten.

Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Zuführung zu einer Sortieranlage:

  • technisch nicht möglich (zum Beispiel ausgelastete Kapazitäten), oder
  • wirtschaftlich nicht zumutbar (zum Beispiel große Entfernung zur nächsten Sortieranlage) ist.

Die wirtschaftliche Unmöglichkeit ist auch dann gegeben, wenn die Verarbeitung und Verwertung des Gemisches außer Verhältnis zu einer Verwertung steht, die keiner Vorbehandlung bedarf (thermische Verwertung). In diesem Fall darf das Gemisch auch Glas, Metall und Bioabfälle enthalten, soweit sie die energetische Verwertung nicht beeinträchtigen oder verhindern. Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung dürfen auch hier nicht enthalten sein.

Betriebe, die 90 (Masse-)Prozent ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle getrennt erfassen, können die restlichen 10 Prozent der gewerblichen Siedlungsabfälle als Gemisch sammeln. Möchten Sie diese Möglichkeit nutzen, ist ein von einem zugelassenen Sachverständigen geprüfter Nachweis auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Dokumentationspflicht

Neu und wichtig ist die von Ihnen zu erbringende Dokumentationspflicht.
Gewerbetreibende sind gegenüber den Aufsichtsbehörden verpflichtet, eine Dokumentation über die Trennung/Nichttrennung und den Verbleib Ihrer Abfälle auf Verlangen vorlegen zu können.
Was muss die Dokumentation berücksichtigen?

  • Die Erfüllung der Getrenntsammlungspflichten ist zu dokumentieren.
  • Das Vorliegen der Voraussetzungen, wenn die Abfälle nicht getrennt gesammelt und/oder gehalten werden, ist ebenfalls zu dokumentieren.

Folgende Dokumentation(en) sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen:

  • Bei getrennter Sammlung: Lagerpläne, Fotos, Praxisbelege, zum Beispiel Liefer- und Wiegescheine etc.
  • und Nachweis über den Verbleib der getrennt gesammelten Abfälle durch Erklärungen des Übernehmenden über Masse, Verbleib, Name und Anschrift.

Bei Abweichung von der Pflicht der getrennten Sammlung und der Vorbehandlungspflicht ist eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zwingend notwendig und der Nachweis über den Verbleib der gemischt gesammelten Abfälle in zugelassenen Anlagen durch Erklärungen des Übernehmenden über Masse, Verbleib, Name und Anschrift zu erbringen.

Was passiert, wenn Sie die neue Gewerbeabfallverordnung nicht beachten

Wenn Sie keine Dokumentationen vorlegen können, beziehungsweise gegen die Sortier-,Trenn- oder Verwertungspflicht verstoßen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 100.000 Euro belegt werden kann.

Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden - Restabfallbehälter

Wie bereits am Anfang beschrieben, müssen Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, diese dem örtlichen Entsorger (örE)  überlassen. Die Erzeuger und Besitzer haben hierzu Behälter des örE in angemessenem Umfang zu nutzen, mindestens aber einen Behälter.
Kleinmengen: Erzeuger und Besitzer, bei denen Gewerbeabfälle und Haushaltsabfälle anfallen, können die Gewerbeabfälle mit den für die Haushaltsabfälle vorgesehenen Behälter (Restabfallbehälter) erfassen, wenn ihnen die Erfüllung der Pflichten zur Getrenntsammlung oder zur Vorbehandlung aufgrund der geringen Menge oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Wie groß sollte der Restabfallbehälter sein?

In Oldenburg sind die gewerblichen Abfallerzeuger zur Ermittlung des mindestens wöchentlich vorzuhaltenden Restabfallvolumens in 9 verschiedene Branchen eingeteilt. Die Bezugsgröße ist dabei die Anzahl der Beschäftigten der jeweiligen Einrichtung, bei Schulen die Anzahl der Schüler/-innen. Im Krankenhausbereich und den Beherbergungsbetrieben ist die Bettenzahl als Bezugsgröße gewählt.

Es ergibt sich bei gutem Trennverhalten folgende branchenspezifische Restabfallmenge pro Woche (bei 14täglicher Abfuhr ist das Volumen zu verdoppeln):

  1. Krankenhäuser, Kliniken, Seniorenheime und ähnliche Einrichtungen:
    5 Liter je Bett
  2. Bildungseinrichtungen (zum Beispiel: Schulen, Hochschulen, Kindergärten):
    0,5 Liter je Schüler / Kind
  3. Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen und Versicherungsvertreter, Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten und ähnliche Einrichtungen.:
    3 Liter je Beschäftigten
  4. Speisewirtschaften, Imbissstuben:
    20 Liter je Beschäftigten
  5. Gaststätten, die nur als Schankbetrieb konzessioniert sind, Eisdielen:
    15 Liter je Beschäftigten
  6. Beherbergungsbetriebe:
    2,5 Liter je Bett
  7. Lebensmitteleinzel- und -großhandel:
    6 Liter je Beschäftigten
  8. Sonstiger Einzel- und Großhandel:
    3,5 Liter je Beschäftigen
  9. Industrie, Handwerk, übriges Gewerbe:
    4 Liter je Beschäftigten

Bau- und Abbruchabfälle

Die Getrennthaltungs- und Sortierpflicht von Bau- und Abbruchabfällen ist in der Gewerbeabfallverordnung analog zu den gewerblichen Siedlungsabfällen geregelt. Das gilt ebenso für Ihre Pflicht einer ausführlichen Dokumentation.

Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle)

Gefährliche Abfälle sind in jedem Fall getrennt von anderen Abfällen zu halten, zu lagern und einzusammeln sowie einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

Sofern bei Ihnen weniger als insgesamt 2.000 Kilogramm gefährliche Abfälle pro Jahr anfallen, können Sie diese beim Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Oldenburg an der Wertstoffannahmestelle Neuenwege, Barkenweg 6, (Telefon: 0441 5705062) entsorgen. Die Kosten für die Entsorgung richten sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung des AWB für diese Abfälle.

Wenn bei Ihnen über 2.000 Kilogramm gefährliche Abfälle pro Jahr anfallen, sind Sie verpflichtet, die Entsorgung über die Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) zu regeln.

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Zuletzt geändert am 13. März 2024