FAQ zum Gutachten

Fragen und Antworten

Nach Vorlage des Gutachtens der Staatsanwaltschaft Oldenburg wurden die bereits vorhandenen FAQ » aktualisiert und die aktuellen Erkenntnisse hier in weiteren Fragen und Antworten zur Verfügung gestellt.

Wann hat die Staatsanwaltschaft Oldenburg der Stadt das Gutachten zur Verfügung gestellt?

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat am 27. Mai 2025 der Stadt Oldenburg das im Rahmen der Strafermittlung von dort beauftragte Schadstoffgutachten vom 6. Mai 2025 zu den sechs Probeschürfen auf der ehemaligen Schießbahn digital vorgelegt.

Welche Zielsetzung hat das Gutachten?

Dieses Gutachten soll der Staatsanwaltschaft Aufschluss darüber geben, ob auf dem Grundstück illegal Abfall entsorgt wurden und dient somit weiterer strafrechtlicher Untersuchungen. Dem vorausgegangen waren Bodenproben, die am 27. Februar 2025 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Oldenburg auf dem Gelände entnommen worden waren.

Bringt das Gutachten Hinweise auf eine akute Gefahr für Mensch und Umwelt?

Das Gutachten liefert keine neuen Erkenntnisse, es wirft eher viele weitere Fragen auf. Eine akute Gefahr für Mensch und Umwelt ist ausgeschlossen. Es ist keine neue Gefahrenlage erkennbar. 

Liegen unerlaubte Abfallablagerungen oder Bodenablagerungen vor?

Der Gutachter erklärt in seinem Fazit, dass die durchgeführten Untersuchungen zeigten, dass auf Basis der vorliegenden Analyseergebnisse der Tatbestand des unerlaubten Umgangs mit (gefährlichen) Abfällen nachgewiesen sei. In einer ersten Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde zu dem von der Staatsanwaltschaft Oldenburg beauftragten Gutachten heißt es: „Diese Feststellung könnte fehlerhaft sein.“

Warum könnte die Feststellung des Gutachters vom Vorliegen von Abfall fehlerhaft sein?

Der Gutachter geht grundsätzlich – aufgrund der Aufgabenstellung – vom Vorliegen von Abfall aus. Dies trifft bereits nicht zwingend zu. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass abgelagerte Materialien bei Sanierungsmaßnahmen im Bereich des Fliegerhorstes angefallen sind und zur Sicherung des ehemaligen Schießstandes planmäßig genutzt wurden.

Welche Maßnahmen sind zur Klärung des Vorliegens von Abfall erforderlich?

Festzustellen wäre zunächst, ob die Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise darauf geben, ob es sich tatsächlich um unerlaubte Abfallablagerungen oder aber um Bodenablagerungen im Rahmen der geplanten Sicherungsmaßnahme handelt.

Welche Hinweise gibt es bei Vorliegen von Abfall?

Ein solcher Hinweis könnte sich zum Beispiel anhand der Menge (große Menge), Mengenverhältnisse (Verdachtsstoffe/nicht Verdachtsstoffe) oder der Verteilung (zum Beispiel „homogene Abfallcluster“, zum Beispiel erkennbare LKW-Ladung mit Schwarzdecke) von den gesuchten Abfallgruppen innerhalb des Ablagerungskörpers ergeben. 

Wurden Ergebnisse zum Vorliegen von Abfall vorgelegt?

Untersuchungsergebnisse dazu liegen nicht vor. Tiefenangaben zu entnommenen Einzelproben sind nicht dokumentiert. Menge und Verteilung der gefundenen schadstoffhaltigen Materialien sind dem Gutachten nicht zu entnehmen. Möglicherweise war dem Gutachter die planmäßige Bestimmung der Ablagerung, also die Sicherung des ehemaligen Schießstandes mit Materialien vom Standort Fliegerhorst, nicht bekannt.

Was sagen die Schadstoffanalysen der Einzelproben aus?

Schadstoffanalysen von Einzelproben (Verdachtsanalytik an gezielt ausgesuchten Teilproben) erscheint als alleiniges Merkmal für das Vorliegen von Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht geeignet. Inwieweit das Auffinden einzelner Schadstoffproben im Sinne der Aufgabenstellung, den Nachweis einer unerlaubten Abfallablagerung gemäß §326 StGB zulässt ist durch die Staatsanwaltschaft zu klären.

Wie ist die Beurteilung des Gutachters zu dem Sicherungsbereich ehem. Schießbahn einzuschätzen?

Die dem Gutachten beigefügten Fotos von den Schürfen weisen eher auf das Vorliegen von heterogenem Material aus der Bodenaufbereitung (Siebrückstände/Überkorn aus dem Absieben von Bodenmaterial, dem Bodenmaterial aus den Siebungen, Auffüllungen aus Bombentrichtern et cetera) hin, wie es planmäßig im Bereich der ehemaligen Schießbahn abgelagert werden sollte. Möglicherweise war dem Gutachter die planmäßige Bestimmung nicht bekannt.

Ist die Ablagerung gefährlicher Asbest-Abfälle plausibel nachgewiesen?

Die Ablagerung gefährlicher Asbest-Abfälle ist nicht nachgewiesen. Die Behauptung, aufgrund einzelner Asbestbefunde sei die gesamte Ablagerung grundsätzlich zunächst als asbesthaltiger Abfall anzusehen und die Einschätzung des Gutachters, die in einzelnen Schürfen angetroffenen asbesthaltigen Materialien stellten im Gemisch einen gefährlichen Abfall dar, ist fachlich nicht nachvollziehbar und trifft nach derzeitiger Beurteilung nicht zu.

Wurden Massenanteile an Asbest zur Einstufung als Abfall ermittelt?

Gemische mit Asbestanteilen kleiner 0,1 Prozent sind nicht als gefährlicher Abfall zu deklarieren. Massenanteile von Asbesteinzelproben zur beprobten Gesamtmenge wurden, soweit aus dem Gutachten ersichtlich, weder abgeschätzt noch analytisch ermittelt. Eine Ablagerung gefährlicher Asbest-Abfälle wäre zum Beispiel dann plausibel nachgewiesen, wenn bei der Beprobung größere, zusammenhängende Bereiche mit asbesthaltigen Materialien wie beispielsweise Asbestzementplatten gefunden worden wären. Dies scheint aber nicht der Fall zu sein.

Sind Asbestzementplatten grundsätzlich gefährlich?

Asbestzementplatten sind grundsätzlich für den Menschen auch nicht gefährlich, da die Asbestfasern in diesen Produkten fest gebunden sind und nur bei Bearbeitung (zum Beispiel schneiden, bohren et cetera) in relevanter Größenordnung freigesetzt werden können. Eine Gefahr für Menschen besteht insbesondere dann nicht, wenn asbesthaltiges Material (wie im Bereich der ehemaligen Schießanlage) mit Boden abgedeckt ist.

Können aus dem Gutachten Rückschlüsse auf mögliche Gefahren durch PAK getroffen werden?

Die in Einzelproben mehrfach festgestellten PAK-Gehalte (polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) überschreiten zwar den in Niedersachsen festgelegten Wert zur Einordnung von Abfällen in die Kategorie „gefährlicher Abfall“ – aber die vorliegenden Untersuchungsergebnisse, Einzelproben und Mischproben ohne Angabe von Entnahmetiefen lassen laut Unterer Bodenschutzbehörde „keinerlei Rückschlüsse auf mögliche Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit zu.“

Wie erfolgt die Ermittlung möglicher Gefahren für den Menschen und die Allgemeinheit?

Zur Ermittlung von Gefahren bezüglich des Wirkungspfades Boden-Mensch sind repräsentative Bodenproben aus einer Tiefe von null bis zehn Zentimetern zu untersuchen. Die Überprüfung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser (Gefahren für die Allgemeinheit) erfolgt anhand von Wasserproben, wie sie die Untere Bodenschutzbehörde der Stadt Oldenburg aufgrund der staatsanwaltlichen Ermittlungen wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Abfällen veranlasst hat – und die bisher bei sämtlichen nach dem Bodenschutzrecht relevanten Schadstoffparametern unauffällig sind.

Wird das Grundwassermonitoring fortgesetzt?

Das Grundwassermonitoring im Bereich des ehemaligen Schießstandes wird die Stadt Oldenburg regelmäßig fortsetzen, derzeit ist ein engmaschiger halbjährlicher Rhythmus geplant.

Welche Maßnahmen zur Klärung der Sachverhalte ergreift die Stadt?

Noch im Mai wird die Stadt einen unabhängigen Sachverständigen für Boden- und Grundwasser mit der Bewertung der bisher aus strafrechtlichen Gesichtspunkten angefertigten Gutachten beauftragen.

Wie informiert die Stadt über die aktuellen Erkenntnisse?

Das Thema wird im Ausschuss für Stadtgrün, Umwelt und Klima am 12. Juni 2025 aufgenommen. Die Stadt wird weiterhin neue Entwicklungen zeitnah und transparent kommunizieren, insbesondere über Pressemitteilungen, öffentliche Sitzungen und direkte Informationen an die politischen Gremien sowie Fortschreibung der FAQs.

Weitere Fragen und Antworten zum Projekt Fliegerhorst

Rund um das Projekt Fliegerhorst, den ehemaligen Schießstand, Altlastenverdachtsflächen und die staatsanwaltlichen Ermittlungen gibt es viele weitere Fragen und Antworten », die die Stadt Oldenburg auf einen Blick zusammengestellt hat.

Zuletzt geändert am 28. Mai 2025