Mikrozensus

Mikrozensuserhebung (Haushaltsbefragung)

Grundsätzliches

Der Mikrozensus ist die amtliche Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt, an der jährlich 1 Prozent aller Haushalte in Deutschland beteiligt ist (laufende Haushaltsstichprobe). Insgesamt nehmen rund 390.000 Haushalte mit 830.000 Personen am Mikrozensus teil. Im Statistischen Bundesamt erfolgt die organisatorische und technische Vorbereitung des Mikrozensus. Die Durchführung der Befragung und die Aufbereitung obliegen den statistischen Landesämtern (dezentrale Statistik), dass heißt, für Niedersachsen ist das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) zuständig.

Alle Haushalte haben beim Mikrozensus die gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit (Zufallsstichprobe). Es wird eine einstufige geschichtete Flächenstichprobe durchgeführt, das heißt, aus dem Bundesgebiet werden Flächen (Auswahlbezirke) ausgewählt, in denen alle Haushalte und Personen befragt werden. Die Auswahlbezirke werden aus dem Material der Volkszählung 1987 gebildet; für die neuen Bundesländer wurde auf der Basis des „Bevölkerungsregister Statistik“ eine vergleichbare Auswahlgrundlage erstellt. Mit Hilfe der Bautätigkeitsstatistik wird die Auswahl aktualisiert. Jährlich werden ein Viertel aller in der Stichprobe enthaltenen Haushalte (beziehungsweise Auswahlbezirke) ausgetauscht. Folglich bleibt jeder Haushalt vier Jahre in der Stichprobe (Verfahren der partiellen Rotation).

Das Frageprogramm des Mikrozensus besteht aus einem festen Grundprogramm mit jährlich wiederkehrenden Tatbeständen, die überwiegend mit Auskunftspflicht belegt sind. Darüber hinaus gibt es in vierjährigem Rhythmus Zusatzprogramme, die teilweise von der Auskunftspflicht befreit sind.

Die Ergebnisse des Mikrozensus sind von erheblicher Bedeutung für Politik und Gesellschaft. Sie dienen der Erkenntnis über die Lebensverhältnisse der Bevölkerung, so zum Beispiel der Erkenntnis von sozialen Problemen in ihrer zahlenmäßigen Bedeutung. Diese Kenntnisse sind Voraussetzung für eine effektive Förderung gerade solcher Bevölkerungsgruppen, die in besonderem Maße der staatlichen Unterstützung und Fürsorge bedürfen (zum Beispiel Kinder, Kranke, Erwerbslose und andere).

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensusgesetz 2005 – MZG 2005) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des MZG 2005 vom 8. Juli 2008 (BGBl. S. 1781).

Was wird gefragt?

Gefragt werden im Wesentlichen allgemeine Angaben (zum Beispiel Geschlecht, Geburtsjahr, Familienstand), Angaben zur Erwerbstätigkeit und einer eventuellen Arbeitssuche, Angaben zur Aus- und Weiterbildung, Angaben zur Kranken- und Rentenversicherung sowie schließlich Angaben zum Lebensunterhalt

Wie wird ausgewählt?

Für diese Befragung werden in jedem Jahr nach einem mathematischen Zufallsverfahren 1% aller Wohnungen in Deutschland ausgewählt. Dieses Zufallsprinzip bei der Auswahl ist entscheidend dafür, dass aus den Angaben von nur 1% Bevölkerung auf die für die gesamte Bevölkerung zutreffenden Verhältnisse geschlossen werden kann. Stichprobenergebnisse sind aber nur dann zulässig, wenn die Auswahlanordnung genau eingehalten wird; so kann Ihr Haushalt nicht gegen einen anderen ausgetauscht werden: Ihre Mitarbeit ist erforderlich.

Eine einmal ausgewählte Wohnung bleibt normalerweise 4 Jahre nacheinander in der Stichprobe. Wer während dieses Zeitraumes dort wohnt, ist nach dem Mikrozensusgesetz (MZG) verpflichtet, die im Gesetz bestimmten Angaben zu machen.

Keine Befreiung von der Auskunftspflicht?

Der Mikrozensus ist eine amtliche Erhebung, bei der der Gesetzgeber im Mikrozensusgesetz für den überwiegenden Teil der Fragen eine Auskunftspflicht festgesetzt hat. Der Auskunftspflicht unterliegen alle Personen, die in der ausgewählten Wohnung einen Wohnsitz haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Befreiung von der Auskunftspflicht grundsätzlich nicht möglich ist.

Pflicht zur Geheimhaltung

Dieser Auskunftspflicht steht die unbedingte Geheimhaltungspflicht ihrer Angaben seitens der amtlichen Statistik gegenüber. Sobald die erforderlichen Angaben im LSN vollständig und richtig vorliegen, werden Name und Anschrift von den eigentlichen Daten getrennt und vernichtet; insofern kann auf Angaben des Vorjahres nicht zurückgegriffen werden. In die Aufbereitung der Daten gehen – vollkommen anonym – nur noch die von Ihnen gemachten Angaben ein. Diese sind unverzichtbares „Rohmaterial“ zur Ermittlung der hochgerechneten Ergebnisse.

Es kommt auf jede Auskunft an, auch auf die Angaben der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger

Bei dem geringen Stichprobenumfang kommt es auf jede Auskunft an, auch auf die Angaben der älteren Menschen, wenn die hochgerechneten Ergebnisse die wahren Verhältnisse in der Bevölkerung widerspiegeln sollen. Bei nicht mehr Erwerbstätigen, besonders bei älteren Personen, fallen umfangreiche Fragenblöcke weg, wie der Frageblock über eine gegenwärtige Erwerbstätigkeit und der Arbeitssuche. Zur Erleichterung der Beantwortung der Fragen wird die Erhebung durch ehrenamtlich tätige Interviewer unterstützt. Die Erhebungsbeauftragten können sich hinsichtlich ihrer Person und ihrer Tätigkeit amtlich ausweisen. Die Erhebung wird mittels eines tragbaren Computers (Laptop) durchgeführt

Zuletzt geändert am 5. Februar 2024