Oldenburg. Wie bereits in den Vorjahren weist das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Oldenburg darauf hin, dass sowohl am Volkstrauertag, Sonntag, 13. November, als auch am Totensonntag, 20. November, öffentliche Veranstaltungen nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes verboten sind. Dies gilt auch für gewerbliche Adventsausstellungen von Gärtnereien und Blumenhandlungen. Ein Verstoß gegen das Niedersächsische Feiertagsgesetz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Ausnahmen gelten nur, wenn Veranstaltungen an den Trauertagen der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter der Tage Rücksicht nehmen. Die erwähnten Adventsausstellungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht, da sie gewerblicher Natur sind. Zulässig sind lediglich Ausstellungen nicht gewerblicher Art, beispielsweise Basare von gemeinnützigen Vereinen, die weder durch ein Beiprogramm noch auf andere Weise den ernsthaften Charakter des Tages beeinträchtigen.
Der Volkstrauertag und der Totensonntag genießen durch das Niedersächsische Gesetz über die Feiertage einen über den allgemeinen Feiertagsschutz hinausgehenden besonderen Schutz. „Der Gesetzgeber will damit auf die besondere Bedeutung dieser sogenannten „stillen Tage“ hinweisen, die an die Kriegstoten und Opfer der Gewaltherrschaft aller Nationen (Volkstrauertag) sowie an die Verstorbenen (Totensonntag) erinnern sollen“, erläutert Ralph Wilken, Leiter des Bürger- und Ordnungsamtes, und bittet um Verständnis und Rücksichtnahme.