Bis auf Weiteres Maskenpflicht in städtischen Gebäuden

01.04.2022

Bis auf Weiteres Maskenpflicht in städtischen Gebäuden

Oldenburg. Ab Sonntag, 3. April, gilt eine neue Corona-Verordnung in Niedersachsen. Demnach wird unter anderem die allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, abgeschafft. Eine Maskenpflicht wird dann nur noch in wenigen in der Verordnung explizit genannten besonderen Einrichtungen bestehen.

Hier gilt die Maskenpflicht weiterhin
Da jedoch die Corona-Inzidenzzahlen aktuell auf einem hohen Niveau sind und die Stadtverwaltung alle Beteiligten schützen möchte, wird im Rahmen des Hausrechts die Maskenpflicht in städtischen Gebäuden bis auf Weiteres beibehalten. Dadurch soll vermieden werden, dass es aufgrund größerer Corona-bedingter Personalausfälle bei den städtischen Beschäftigten zu Einschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger im laufenden Betrieb kommt.

Besucherinnen und Besucher haben für die gesamte Dauer des Aufenthaltes in städtischen geschlossenen Gebäuden sowie in den vor diesen Gebäuden gegebenenfalls gelegenen Eingangsbereichen verpflichtend eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung (FFP2- oder OP-Maske) zu tragen. Eine Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher außerhalb geschlossener Gebäude entfällt, wenn der Mindestabstand eingehalten wird.

Ausnahmen: Kinder und Attest
Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren dürfen eine geeignete textile oder textilähnliche Bedeckung tragen, Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht befreit. Vorgelegte ärztliche Atteste, nach denen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, werden ebenfalls akzeptiert.

Hinweisschilder in Eingangsbereichen sowie an anderen geeigneten Stellen städtischer Gebäude weisen auf die nach wie vor gültige Maskenpflicht hin.