Oldenburg. Der Niedersächsische Landtag hat das „Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes“ beschlossen. Demnach müssen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker in Niedersachsen ab sofort ihre Tätigkeit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll, schriftlich anzeigen. Darauf weist die Stadt Oldenburg hin. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen.
In der Anzeige sind die Angaben zur Person, die Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren anzugeben. Mit der Anzeige ist auch die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vorzulegen.
Die Meldepflicht gilt auch für bereits im Stadtgebiet tätige Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, unabhängig von einer bereits erfolgten Anmeldung beim Gesundheitsamt. Wer bereits vor dem 1. Januar 2020 eine solche Tätigkeit ausgeübt hat, muss die Anzeige bis zum 1. März 2020 vornehmen.
Wer der Meldepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht ordnungsgemäß nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Auch die Beendigung der Tätigkeit und sonstige Änderungen der angegebenen Daten müssen unverzüglich mitgeteilt werden.
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker werden gebeten, die geforderten Informationen an die Stadt Oldenburg, Gesundheitsamt, Industriestraße 1 b, 26121 Oldenburg, zu senden. Weitere Informationen und entsprechende Vordrucke gibt es auf der Homepage der Stadt Oldenburg – Suchbegriff: Heilpraktiker (Antrag für die Erteilung einer Erlaubnis) – oder unter Telefon 0441 235-8623.