Winterdienst

Winterdienst und Räumpflichten bei Schnee und Eis

Das macht der AWB für Sie
Rechtlich notwendig ist Winterdienst auf gefährlichen und zugleich verkehrswichtigen Stellen auf Fahrbahnen und Radwegen sowie auf Fußgängerüberwegen. Bei Schnee und Glätte räumt der AWB ab 5 Uhr morgens Fahrbahnen und Radwege entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung. Darüber hinaus werden Fahrbahnen und Radwege der Ausfallstraßen sowie wichtiger innerstädtischer Verbindungsstraßen, wesentliche Strecken der VWG-Buslinien und Schulbuslinien geräumt und gestreut. In den späteren Abendstunden (ab circa 20 Uhr) und in nachgeordneten Straßen wird grundsätzlich kein Winterdienst durchgeführt.

Eigentümerinnen und Eigentümer in der Pflicht
Gehwege sowie kombinierte Rad- und Gehwege, die an ein Grundstück grenzen, müssen von der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer dieses Grundstückes in einer Breite von mindestens 1,5 Metern geräumt und bei Schnee- und Eisglätte gestreut werden. Gibt es keinen angelegten Gehweg, ist ein 1,5 Meter breiter Streifen ab dem Straßenrand zu räumen und zu streuen. Mieterinnen und Mieter eines Hauses oder einer Wohnung sollten mit den Vermietenden oder der Hausverwaltung klären, wer den Winterdienst erfüllen muss.

Grundsatz: Erst räumen, dann streuen
Um die Umwelt zu schonen ist Streusalz nur bei extremen Wetterlagen, wie Eisregen,  überfrierender Nässe sowie an heiklen Stellen wie Treppen, Rampen oder auf Strecken mit starkem Gefälle erlaubt. Grundsätzlich sollte mit einem abstumpfenden Mittel wie Sand, Granulat oder Splitt gestreut werden. Dabei sollte der Winterdienst montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 9 Uhr durchgeführt sein und bei Bedarf bis 20 Uhr wiederholt werden.

Zuletzt geändert am 13. März 2024