Häufig gestellte Fragen

Was kostet eine Genehmigung? 

Für die Bearbeitung des Antrags fallen Gebühren in Höhe von 25 Euro an.

Wie lange dauert es, bis ein Antrag bearbeitet wird?

Vollständige Anträge werden in zwei bis fünf Werktagen bearbeitet.

Welche Maßnahmen an geschützten Bäumen sind auch ohne Genehmigung erlaubt?

Pflegearbeiten, die dem Baum nicht schaden, sind erlaubt. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Tote Äste entfernen
  • Kranke Stellen behandeln
  • Kleinere Äste zurückschneiden, wenn sie in den Gehweg oder auf die Straße ragen

Muss ich für solche Arbeiten eine Fachfirma beauftragen?

Nein, das ist nicht vorgeschrieben. Allerdings haben Fachfirmen viel Erfahrung, besonders bei alten Bäumen oder Arbeiten in großer Höhe. Sie dürfen Pflegearbeiten aber auch selbst durchführen, solange Sie dem Baum dabei nicht schaden.

Wer bezahlt die Pflege von geschützten Bäumen?

Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Baumes ist für die Pflege verantwortlich und trägt auch die Kosten.

Brauche ich ein Gutachten, wenn ich einen Baum fällen möchte?

Ein Gutachten ist nur dann erforderlich, wenn der Grund für die Fällung nicht nachvollziehbar ist. In vielen Fällen reicht ein Gespräch mit der Stadt oder ein gemeinsamer Ortstermin.

Kann ich selbst entscheiden, ob ich einen neuen Baum pflanze oder stattdessen Geld zahle?

Nein. Eine Geldzahlung kommt nur in Frage, wenn auf dem Grundstück kein Platz für eine neue Pflanzung ist. Das muss im Antrag gut begründet werden.

Brauche ich eine Genehmigung, wenn ein Sturm den Baum beschädigt hat?

Wenn zum Beispiel ein Ast oder ein Teil des Stammes durch einen Sturm abbricht, dürfen Sie diesen entfernen. Das gilt nicht als Eingriff. Es wird empfohlen, Fotos vom Schaden und den Arbeiten zu machen.

Muss ich alte Pflasterflächen oder Gebäude unter dem Baum entfernen?

Nein. Was bereits länger dort vorhanden ist, kann in der Regel bleiben. Wenn Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie bitte bei der Stadt nach.

Was darf ich unter einem geschützten Baum machen?

Der Bereich unter der Baumkrone, also der sogenannte Kronentraufbereich, darf weiterhin gärtnerisch genutzt werden, sofern die Wurzeln nicht verletzt werden. Sie dürfen dort zum Beispiel:

  • Beete und Hochbeete anlegen
  • Stühle, Bänke oder Trampoline aufstellen

Was zum Beispiel unter einem geschützten Baum nicht erlaubt ist:

  • Gartenhäuser
  • Terrassen
  • feste Zäune mit Fundament

Ich möchte eine Solaranlage installieren. Mein Baum wirft aber Schatten. Was nun?

Es kann Situationen geben, in denen ein großer Baum eine geplante Solaranlage beschatten würde. Ein kleiner Rückschnitt kann oft schon helfen. Die Stadt bietet dazu eine Beratung vor Ort an.

Was muss ich beachten, wenn ich auf meinem Grundstück bauen möchte und dort geschützte Bäume stehen?

Auch wenn durch die Baumschutzsatzung keine bestehenden Baurechte eingeschränkt werden, gilt: Geschützte Bäume sollten bei der Planung möglichst erhalten bleiben. Das bedeutet, sie sind frühzeitig in die Bauplanung einzubeziehen, etwa durch eine angepasste Platzierung von Gebäuden, Wegen oder Stellplätzen. Zudem sollten neue Bäume und Begrünungen von Anfang an mitgeplant werden und stärker als bisher Teil der Gestaltung sein. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt können bei Bedarf beraten, welche Lösungen sinnvoll sind.

Die Zweige und Äste von meinem Nachbarn wachsen über die Grundstücksgrenze auf mein Grundstück. Darf ich diese einfach abschneiden?

Grundsätzlich dürfen überhängende Zweige und Äste nicht ohne Weiteres abgeschnitten werden, vor allem dann nicht, wenn es sich um geschützte Bäume nach der Baumschutzsatzung handelt. Wenn der Überhang die Nutzung Ihres Grundstücks erheblich beeinträchtigt, kann ein Rückschnitt beantragt werden. Es wird dann im Einzelfall geprüft, ob und in welchem Umfang ein Rückschnitt zulässig ist.

Tipp: Sprechen Sie am besten zuerst mit Ihrem Nachbarn, oft lässt sich eine Lösung im Einvernehmen finden. Bei geschützten Bäumen ist jedoch immer eine Genehmigung erforderlich, bevor größere Eingriffe vorgenommen werden.

Sind auch Hecken durch die Baumschutzsatzung geschützt?

Nein. Hecken fallen nicht unter die Baumschutzsatzung. Allerdings gelten die Regeln des Bundesnaturschutzgesetzes: Zwischen dem 1. März und dem 30. September dürfen Hecken nicht stark zurückgeschnitten oder ganz entfernt werden.

Was ist, wenn ein Baum gefährlich ist – zum Beispiel aufs Haus stürzen oder Personen verletzen könnte?

Wenn von einem geschützten Baum eine Gefahr für Menschen oder erhebliche Sachwerte ausgeht, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Die Baumschutzsatzung sieht für solche Fälle ausdrücklich eine Ausnahme von den Verboten vor. Wichtig dabei ist: Die Verkehrssicherungspflicht bleibt bestehen. Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sind also weiterhin selbstständig dafür verantwortlich, mögliche Gefahren durch ihre Bäume zu erkennen und zu verhindern. Die Stadt kann im Rahmen einer Beratung den generellen Vitalzustand des Baumes einschätzen. Sofern nicht eindeutig erkennbar, muss die fachliche Beurteilung der Verkehrssicherheit durch einen externen Gutachter oder eine Baumfachfirma erfolgen. So wird im Einzelfall entschieden, ob und welche Maßnahmen notwendig und zulässig sind.

Ihr Ansprechpartner

Fachdienst Naturschutz und technischer Umweltschutz
Team Baumschutz
Industriestraße 1 h
1. Obergeschoss
26121 Oldenburg
Telefon: 0441 235-2777
E-Mail: baumschutz[at]stadt-oldenburg.de

Zuletzt geändert am 28. Juli 2025