Feiertagsschutz für Volkstrauertag und Totensonntag

11.11.2019

Feiertagsschutz für Volkstrauertag und Totensonntag

Oldenburg. Wie bereits in den Vorjahren weist das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Oldenburg darauf hin, dass sowohl am Volkstrauertag, Sonntag, 17. November, als auch am Totensonntag, 24. November, öffentliche Veranstaltungen nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes verboten sind.

Dies gilt für besondere Veranstaltungen in Schankräumen ab 5 Uhr morgens, für gewerbliche Sportveranstaltungen und auch für gewerbliche Ausstellungen beispielsweise Adventsausstellungen von Gärtnereien und Blumenhandlungen. Ein Verstoß gegen das Niedersächsische Feiertagsgesetz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die Einhaltung der Regelungen wird anlassbezogen kontrolliert.

Ausnahmen gelten nur, wenn Veranstaltungen an den Trauertagen der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Bildung dienen und auf den ernsten Charakter der Tage Rücksicht nehmen. Gewerbliche Adventsausstellungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Zulässig sind lediglich Adventsausstellungen nicht gewerblicher Art, beispielsweise Basare von gemeinnützigen Vereinen, die weder durch ein Beiprogramm noch auf andere Weise den ernsthaften Charakter des Tages beeinträchtigen.

Der Volkstrauertag und der Totensonntag gehören zu den sogenannten „stillen Tagen“, die an die Kriegstoten und Opfer der Gewaltherrschaft aller Nationen (Volkstrauertag) oder an die Verstorbenen (Totensonntag) erinnern sollen.