Jugendschutzkontrollen

Vier von neun Läden verstoßen bei Testkäufen gegen gesetzliche Vorgaben

Minderjährige kommen weiter an Vapes, Zigaretten und Alkohol

Wie leicht können Minderjährige an Vapes, Zigaretten und Alkohol gelangen? Diese Frage stand erneut im Fokus bei den Testkäufen, die die Stadt Oldenburg in Kooperation mit der Polizei am Freitag, 27. Juni 2025, durchgeführt hat. Dieses Mal wurden insgesamt neun Oldenburger Kioske und Geschäfte aufgesucht. Ein ausgebildeter Jugendleiter im Alter von 16 Jahren versuchte dabei, unter Aufsicht der Behörden insbesondere an Vapes zu gelangen. Nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes dürfen diese nicht an minderjährige Personen abgegeben werden – auch dann nicht, wenn sie kein Nikotin enthalten. 

Was sind die Ergebnisse der Testkäufe?

Nur fünf der überprüften Geschäfte hielten sich an die gesetzlichen Vorgaben: Dort schaute das Verkaufspersonal genau hin und gab keine Vapes, Zigaretten oder Alkohol an den Minderjährigen ab. Das bedeutet im Umkehrschluss: An vier Verkaufsstellen wurden die Vorschriften nicht beachtet. Zudem nahmen die Kontrolleure in der Nähe eines weiteren Kiosks in Schulnähe einem 14-jährigen Jugendlichen eine Vape mit 20 Millilitern Inhalt ab – einer Füllmenge, die auch für Erwachsene in Deutschland verboten ist. Für Mario Mohrmann, der für Jugendschutzkontrollen zuständige Mitarbeiter im Amt für Jugend und Familie der Stadt Oldenburg, ist das Ergebnis alles andere als zufriedenstellend: „Dieses 50:50-Ergebnis hält sich schon seit einiger Zeit. Trotz Bußgeldern scheint bei vielen das Bewusstsein für den Jugendschutz noch nicht angekommen zu sein oder der Verkauf ist einfach zu lukrativ.“ 

Die betroffenen Personen wurden eingehend belehrt, sich zukünftig an die Bestimmungen des Jugendschutzes zu halten. Dazu werden in allen Fällen Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, die empfindliche Geldbußen zur Folge haben. Wer sich hingegen an die Vorschriften gehalten hat, bekam von Mario Mohrmann eine persönliche Anerkennung: Er lobte das verantwortungsbewusste Handeln und überreichte ein positives Schreiben als Dank.

Wer kontrolliert die Altersgrenzen beim Verkauf?

Seit dem 1. April 2016 ist gemäß Paragraph 10 des Jugendschutzgesetzes nicht nur der Verkauf von Tabakwaren, sondern auch die Abgabe von E-Zigaretten, E-Shishas und entsprechenden Nachfüllprodukten an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Das Verkaufspersonal ist dafür verantwortlich, dass diese Altersgrenzen eingehalten werden. Im Zweifelsfall muss das Alter zum Beispiel durch Vorlage eines amtlichen Ausweises kontrolliert werden.

Wie hoch sind die Geldbußen?

Die Geldbußen belaufen sich in der Regel auf etwa 500 Euro für angestellte Personen und bis zu 1.000 Euro für Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber. Auch minderjährige Verkaufskräfte müssen mit Strafen rechnen, wenn sie Vapes, Zigaretten oder Alkohol an andere Minderjährige abgeben. Die konkrete Höhe der Geldbuße wird jedoch einzelfallabhängig unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände festgesetzt.

Was sind eigentlich Vapes?

Sie sehen aus wie USB-Sticks, blinken statt zu glimmen und funktionieren anders als klassische Zigaretten: Statt Tabak wird eine Flüssigkeit, das sogenannte „Liquid“, erhitzt und als Dampf inhaliert. Diesen Vorgang bezeichnet man als „dampfen“ oder „vapen“. Eine E-Zigarette besteht aus einem Verdampfer und einem akkubetriebenen Heizelement. Das Liquid wird in einer Kartusche hinzugefügt oder in einen Tank gefüllt. 

Wie oft werden Testkäufe in Oldenburg durchgeführt?

Mindestens einmal pro Quartal ist ein Testkauf geplant, der ausschließlich im Stadtgebiet Oldenburg durchgeführt wird. Dabei werden üblicherweise zehn bis fünfzehn Verkaufsstellen ausgewählt. Sollten Auffälligkeiten auftreten, sind auch Nachkontrollen möglich.

Wer darf Testkäufe durchführen?

Testkäufe im Rahmen des Jugendschutzes dürfen ausschließlich von den zuständigen Ordnungsbehörden oder der Polizei vorgenommen werden. Die Durchführung von Testkäufen durch Privatpersonen, Verbände oder Medien ist nicht erlaubt.

Wer ist als Testperson geeignet?

Als Testperson geeignet sind in erster Linie Jugendliche, die als Auszubildende bei der Polizei oder der Ordnungsbehörde arbeiten. Zum Testzeitpunkt dürfen sie höchstens 17,5 Jahre alt sein. Der Einsatz dieser Testpersonen erfolgt freiwillig, unentgeltlich, nur gelegentlich und ausschließlich mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten. Sie können ihren Einsatz jederzeit ohne Angabe von Gründen ablehnen oder abbrechen.

In Oldenburg werden ausschließlich ausgebildete Jugendleiterinnen und Jugendleiter eingesetzt, die den Verantwortlichen persönlich bekannt sind und gut eingeschätzt werden können.

Was macht Vapes für Kinder und Jugendliche so attraktiv?

Vapes tragen Namen wie „Bubblegum“, „Bommbomms“ oder „Zuckerwatte“ – Aromen, die eher an Süßigkeiten als an gesundheitsgefährdende Stoffe erinnern. Mit diesen zuckrigen Düften und dem quietschbunten Äußeren ziehen sie vor allem Jugendliche an. Auch der günstige Preis und die einfache Verfügbarkeit machen E-Zigaretten für Jugendliche so reizvoll. E-Zigaretten bieten etwa 600 Inhalationszüge pro Gerät und kosten meist zwischen 8 und 10 Euro. 

Warum sind Vapes gefährlich?

Beim Erhitzen des Liquids erzeugen Vapes ein Aerosol, das die Konsumentinnen und Konsumenten inhalieren. Dieses Aerosol kann Nikotin enthalten oder nikotinfrei sei. Viele Raucherinnen und Raucher sehen E-Zigaretten als vermeintlich weniger schädliche Alternative zum Tabak. Allerdings fehlen bisher Langzeitstudien zu den gesundheitlichen Folgen. Denn je nach Gerät, Liquid und Nutzungsweise können beim Dampfen auch schädliche Stoffe wie Formaldehyd, Feinstaub oder Blei entstehen, die zum Beispiel das Krebsrisiko erhöhen oder die Lungenfunktion beeinträchtigen können.

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Der Kinder- und Jugendschutz steht immer an erster Stelle. Schließlich gilt es, die Jüngsten bei Problemen oder Fragen zu unterstützen. Auf den Seiten zum Kinder- und Jugendschutz » informiert die Stadt Oldenburg über Einrichtungen der Stadt Oldenburg, die sich mit diesem Thema auseinandersetzen.

Zuletzt geändert am 30. Juni 2025