Sanierungsrecht

Die rechtlichen Grundlagen der Städtebauförderung

Die Städtebauförderung hat ihre rechtlichen Grundlagen im „Besonderen Städtebaurecht“ des Baugesetzbuches (BauGB). Die Durchführung wird im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern geregelt und in entsprechenden Förderrichtlinien konkretisiert.

Mit der rechtskräften Sanierungssatzung der Gemeinde für ein Sanierungsgebiet wird das „Besondere Städtebaurecht“ auf der Grundlage des BauGB (§§ 136a bis 164 sowie §§ 180 bis 186) in Kraft gesetzt. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach diesen Vorschriften vorbereitet und durchgeführt. Betroffen sind sowohl die Grundstückseigentümer als auch Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter und sonstige Nutzerinnen und Nutzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeeinheiten. Das hohe öffentliche Interesse an der Durchführung der städtebaulichen Sanierung erfordert das planmäßige und koordinierte Handeln der Beteiligten. Die Gesamtverantwortung für die städtebauliche Sanierung liegt bei der Stadt.

Das Sanierungsverfahren im BauGB

Vorbereitung §§ 140 bis 143 BauGB; Sozialplan § 162 BauGB

  • Vorbereitende Untersuchungen
  • Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung
  • Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes mit Eintragung eines Sanierungsvermerkes im Grundbuch
  • Städtebauliche Planung; Bauleitplanung oder Rahmenplanung, soweit wie für die Sanierung erforderlich
  • Grundlagen für den Sozialplan; gegebenenfalls Erstellung eines Sozialplans

Genehmigungsvorbehalt §§ 144, 145 BauGB

  • Genehmigung/Versagung von Vorhaben im Sanierungsgebiet

Durchführung §§ 146 bis 148 BauGB

Ordnungsmaßnahmen (Aufgabe der Gemeinde)

  • Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken
  • Umzug von Bewohnern und Betrieben
  • Freilegung von Grundstücken
  • Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen
  • Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können

Baumaßnahmen (grundsätzlich Aufgabe der Eigentümer, bei Gemeinbedarfseinrichtungen und Folgeeinrichtungen Aufgabe der Gemeinde)

  • Modernisierung und Instandsetzung
  • Altlasten und Bodenuntersuchungen
  • Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
  • Verlagerung oder Änderung von Betrieben

Abschluss §§ 154 bis 164 BauGB

  • Aufhebung der Satzung zur Gebietsfestlegung
  • Löschung des Sanierungsvermerkes im Grundbuch
  • Förderungs- und beitragsrechtliche Abrechnung

Zuletzt geändert am 25. Mai 2022