Prostituiertenschutzgesetz

Prostituiertenschutzgesetz

Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit im Ordnungsamt eine gesundheitliche Beratung im Gesundheitsamt Oldenburg wahrnehmen. Diese muss regelmäßig wiederholt werden:

  • Prostituierte ab 21 Jahren haben die gesundheitliche Beratung mindestens alle zwölf Monate wahrzunehmen
  • Prostituierte unter 21 Jahren haben die gesundheitliche Beratung mindestens alle sechs Monate wahrzunehmen

Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Lebenssituation der beratenen Person und soll insbesondere Fragen der Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft und der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs einschließen. Die beratene Person ist auf die Vertraulichkeit der Beratung hinzuweisen und erhält Gelegenheit, eine etwaig bestehende Zwangslage oder Notlage zu offenbaren. Dritte können mit Zustimmung der Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum Gespräch nur zum Zwecke der Sprachmittlung hinzugezogen werden.

Kontakt

Über das Geschäftszimmer (Anmeldung) des Gesundheitsamtes wird telefonisch ein Termin vergeben: 0441 235-8695 oder -8696. Die Bescheinigung wird gleich mitgegeben. Kosten fallen keine an.

Benötigte Unterlagen

Gültiger Ausweis. Adressen werden nicht gespeichert.

Zuletzt geändert am 13. März 2024