Fahrrad-Piktogramme
Erlass aus Hannover schränkt Anwendung ein
Markierung mit Fahrrad-Symbol auf Fahrbahnen
Die Stadt Oldenburg wird künftig eine neue landesweite Regelung zur Markierung von Radverkehr auf Fahrbahnen umsetzen. Hintergrund ist ein Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung vom 12. März 2025. Dieser Erlass definiert erstmals verbindlich die Voraussetzungen, unter denen sogenannte Piktogramm-Ketten mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen angebracht werden dürfen.
Regelung auf Landesebene fehlte bisher
Bislang wurden in Oldenburg Radfahrpiktogramme, bei denen sich alle 30 bis 50 Meter das Fahrrad-Symbol wiederholt, bereits eingesetzt, um die Aufmerksamkeit des motorisierten Verkehrs auf den Radverkehr zu lenken – insbesondere dort, wo zuvor für Radfahrende freigegebene Gehwege entfallen waren. Eine formelle Regelung auf niedersächsischer Landesebene hatte es hierfür bisher nicht gegeben. Daher hatte sich die Stadtverwaltung an den in anderen Bundesländern, etwa in Nordrhein-Westfalen und in Bayern, geltenden Regelungen orientiert.
Das niedersächsische Verkehrsministerium hat nun allerdings per Erlass ein eigenes Regelwerk erstellt, das die Anwendung dieser Piktogramme einschränkt. Künftig dürfen Piktogramm-Ketten in Niedersachsen nur noch in Ausnahmefällen auf Hauptverkehrsstraßen ohne alternative Radverkehrsanlagen verwendet werden. In Tempo-30-Zonen und verkehrsberuhigten Bereichen dürfen Piktogramm-Ketten nicht zum Einsatz kommen. Das Ministerium betont zudem, dass eine inflationäre Nutzung nicht mit der Straßenverkehrsordnung vereinbar sei und die Wirksamkeit solcher Markierungen untergraben würde.
Keine durchgehenden Piktogramme in Tempo-30-Zonen
Für die Stadt Oldenburg ergibt sich aus dem Erlass eine besondere Situation, da hier nach und nach die Freigabe von Gehwegen für den Radverkehr aufgehoben wird, so dass Radfahrende zwingend auf der Straße fahren müssen – auch in Tempo-30-Zonen. Das Ministerium hat deshalb signalisiert, dass in diesen Fällen weiterhin eine begrenzte Markierung möglich bleibt. Voraussetzung ist, dass keine Piktogramm-Ketten, sondern lediglich einzelne Piktogramme – beispielsweise an Straßenanfängen und nach Einmündungen – aufgebracht werden.
Für die Stadtverwaltung ist die neue Regelung bindend. Vor jeder neuen Markierung ist eine Prüfung erforderlich, ob die Vorgaben des Erlasses eingehalten werden oder ob die mit dem Verkehrsministerium ausgehandelte Sonderregelung angewandt werden kann. Gleichzeitig geht die Verkehrsbehörde davon aus, dass bestehende Piktogramme, die bereits vor Inkrafttreten des Erlasses in Tempo-30-Zonen angebracht wurden, Bestandsschutz genießen und nicht entfernt werden müssen.
Zuletzt geändert am 16. Juni 2025