Wie will ich heißen?
Gesetzesänderung wird auch in Oldenburg gut angenommen
Neues Namensrecht gilt seit dem 1. Mai 2025
Am 1. Mai 2025 ist das neue Namensrecht in Deutschland in Kraft getreten. Damit gelten nicht nur für Ehepaare, Lebenspartnerinnen und -partner sowie Kinder geänderte Regeln – Erwachsene, die ihren Namen ändern möchten, können dies unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls komfortabler tun. Und die Neuerung wird gut angenommen (Zahlen Stand Mitte Januar 2026): Rund 100 minderjährige und volljährige Personen haben seit der Rechtsänderung bereits ihren bestehenden Familiennamen geändert. Verbunden waren diese Änderungen mit umfassenden Beratungen durch das Oldenburger Standesamt – die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führten bisher etwa 250 solcher Gespräche und Telefonate.
Aber was hat sich konkret geändert? Ein Auszug aus den unterschiedlichen Möglichkeiten gibt einen ersten Überblick:
Was gilt für Ehepaare?
Ehepaare können nun aus verschiedenen Optionen wählen: Entweder behalten beide ihren Namen, sie bestimmen einen Nachnamen zum Ehenamen oder sie führen beide einen Doppelnamen aus den bisherigen Nachnamen. Im letzten Fall ist der Bindestrich optional, der Doppelname darf allerdings maximal zwei Bestandteile haben.
Was gilt für Neugeborene?
Neugeborene können nun den Nachnamen eines Elternteils oder einen Doppelnamen aus den Nachnamen beider Eltern erhalten. Es stehen jedoch nur die Namen zur Verfügung, die die Mütter oder Väter bei der Geburt führen. Auch hier gilt: Der Bindestrich ist optional, doch der Name darf maximal zwei Bestandteile haben. Aber aufgepasst, auch weitere gemeinsame Kinder tragen dann automatisch diesen Nachnamen!
Was gilt für Volljährige, die ihren Familiennamen ändern möchten?
Auch für Erwachsene, die ihren Nachnamen ohne Eheschließung oder Scheidung anpassen lassen möchten, sieht das neue Namensrecht unterschiedliche Möglichkeiten vor. Sie können – unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen – einmalig einen Doppelnamen aus den Namen beider Elternteile annehmen, zum Nachnamen der Mutter oder des Vaters wechseln oder einen Doppelnamen verkürzen. Der Bindestrich ist nicht zwingend notwendig, der Name darf jedoch nur zwei Bestandteile haben. Zu beachten ist außerdem, dass nur die Namen in Betracht kommen, die die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt geführt haben.
Welches Standesamt ist zuständig?
Alle deutschen Standesämter beraten über die Möglichkeiten, die das neue Namensrecht bietet, und nehmen entsprechende Erklärungen auf. „Interessierte können sich gern an das Standesamt in ihrem aktuellen Wohnort wenden – dies beschleunigt mitunter auch die Terminfindung“, rät Stefan Beumker, Leiter des Oldenburger Standesamtes. „Bei Personen, die in Oldenburg geboren wurden oder hier geheiratet haben, werden ihre Vorgänge dann von den entsprechenden Ämtern an uns weitergeleitet. Wir nehmen sie anschließend formal in unseren Registern entgegen.“
Entscheidung getroffen – wie geht es weiter?
Personen, die in Oldenburg leben und einen Namen ändern möchten, müssen dies in der Regel persönlich beim Standesamt, Pferdemarkt 12, beantragen. Abhängig von den individuellen Verhältnissen ist gegebenenfalls noch die Zustimmung weiterer Personen erforderlich – beispielsweise muss die Mutter auch bei volljährigen Kindern als „Namensgeberin“ zustimmen, wenn ein Wechsel vom Nachnamen des Vaters zu ihrem Nachnamen erfolgen soll.
Individuelle Fragestellungen gibt es reichlich, daher ist stets eine einzelfallbezogene Beratung notwendig. Weitere Auskünfte gibt das Team des Oldenburger Standesamts telefonisch unter 0441 235-4444 oder per E-Mail unter standesamt[at]stadt-oldenburg.de. Übrigens: Der Namens-Konfigurator des Bundesverbands der deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e. V. hilft dabei, unterschiedliche Kombinationsmöglichkeiten durchzuspielen. Er steht auf der Website vom Bundesverband der deutschen Standesbeamtinnen und Stadesbeamten e.V. (BDS) » zur Verfügung.
Mehr erfahren
Hier finden Sie ausführliche Informationen rund um die Aufgaben des Standesamtes der Stadt Oldenburg ». Dort finden Bürgerinnen und Bürger neben weiteren Informationen zum Namensrecht außerdem zahlreiche weitere Dienstleistungen und Online-Services.
Zuletzt geändert am 20. Januar 2026
