Asyl- und Flüchtlingsschutz

Informationen zum Asyl- und Flüchtlingsschutz

Über das Vorliegen von Asyl- und Flüchtlingsschutz entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Während des Asylverfahrens gilt der Aufenthalt in Deutschland als gestattet. Die Aufenthaltsgestattung wird durch das Ausländerbüro ausgestellt und verlängert. Persönliche Vorsprachen bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Team Asyl sind grundsätzlich nur aufgrund vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei Ihnen die Asylanerkennung oder die Flüchtlingseigenschaft fest, erteilt das Ausländerbüro Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre und stellt Ihnen einen Reiseausweis für Flüchtlinge aus. Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Ablauf der drei Jahre seine Entscheidung nicht zurücknimmt, erteilt Ihnen das Ausländerbüro eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis.

Auch wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei Ihnen subsidiären Schutz oder ein Abschiebeverbot feststellt, kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst ein Jahr durch das Ausländerbüro erteilt werden. Die Möglichkeit eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis zu erhalten, besteht nach fünf Jahren. Wenn Sie nicht auf zumutbare Weise einen Heimatpass erlangen können, kann Ihnen das Ausländerbüro einen Ausweisersatz ausstellen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Thema Asyl und Flüchtlingsschutz finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge »

Über die aktuelle Lage in der Stadt Oldenburg informieren wir Sie auf der Seite Flüchtlinge in Oldenburg ­»

Zuletzt geändert am 13. Juni 2023