Pflanzen statt Schotter

Stadt setzt auf Aufklärung und Beratung

Versiegelte Flächen sollten zurückgebaut werden

Schottergarten oder Grünfläche? Diese Entscheidung ist seit einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 17. Januar 2023 nicht länger reine Privatsache. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann seitdem anordnen, dass durch Kies, Schotter oder Steine versiegelte Flächen auf Privatgrundstücken zurückgebaut werden müssen. „Im Zuge des Klimawandels und des Rückgangs der Artenvielfalt ist zu begrüßen, dass versiegelte Flächen – sei es auf privaten, gewerblichen oder kommunalen Grundstücken – durch das OVG-Urteil noch stärker in den Fokus rücken. Natürlich prüfen wir aber jeden Einzelfall, der uns gemeldet wird, und erteilen keine pauschalen Rückbauaufforderungen“, erklärt Robert Sprenger, Leiter des Amtes für Umweltschutz und Bauordnung.

Wie geht die Stadt Oldenburg mit dem Beschluss um?

Grundsätzlich setzt die Stadt beim Thema Schottergärten zunächst auf Beratung und Aufklärung zur Klimarelevanz von Gärten. Allen Hinweisen von Bürgerinnen und Bürgern zu versiegelten Grünflächen geht die Bauaufsichtsbehörde nach. Es wird dann im Einzelfall geprüft, ob ein Einschreiten erforderlich ist. Liegt ein Verstoß gegen die Bauordnung vor, wird die Eigentümerin oder der Eigentümer in der Regel verpflichtet, die entsprechende Fläche zu entsiegeln. Um einer „Versteinerung“ der Stadt mit negativen Auswirkungen auf Klima und Artenvielfalt entgegenzuwirken, hat die Bauaufsichtsbehörde bereits im Februar 2023 ein Informationsschreiben entwickelt, welches bei der Feststellung von unzulässigen Schottergärten verschickt wird. Bei Neubauvorhaben werden den Bauherren von der Bauaufsichtsbehörde bereits entsprechende Erläuterungen zur Anlage von Grünflächen gegeben.

Was sagt die Niedersächsische Bauordnung?

Paragraf 9, Absatz 2 der Niedersächsischen Bauordnung regelt, dass nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine zulässige Nutzung erforderlich sind. Gemeint ist jede mit öffentlichem Recht vereinbare Grundstücksnutzung, die nicht in Hochbauten besteht, zum Beispiel als Zugang oder Zufahrt, Stellplatz, Lagerplatz oder Arbeitsfläche. Werden Schotter- und Kiesflächen beispielsweise zur Herstellung von Stellplätzen oder Terrassen angelegt, ist eine Beseitigung laut Bauordnung oft nicht möglich (also eine zulässige Nutzung). Widersprechen angelegte Schotter- und Kiesflächen nach der wertenden Gesamtschau aller Einzelfallumstände der genannten Regelung, kann die Bauaufsichtsbehörde deren Beseitigung verlangen.

Zuletzt geändert am 29. Februar 2024