Anlagen nach der 44. BImSchV

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

Die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) » setzt die „Richtlinie (EU) 2015/2193 vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft“ (Medium Combustion Plants-Directive, kurz: MCP-Richtlinie) in Deutschland um. Sie ist am 20. Juni 2019 in Kraft getreten und legt Emissionsgrenzwerte sowie verschiedene weitere Anforderungen für Feuerungsanlagen sowie Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt fest, unabhängig davon, ob diese nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind oder nicht. Die 44. BImSchV gilt auch für Anlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen. Die bisher in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelten Anforderungen werden in der 44. BImSchV zusammengefasst und hinsichtlich des technischen Standes aktualisiert.

Die Verordnung unterscheidet zwischen bestehenden Anlagen und Neuanlagen. Bestehende Anlagen im Sinne der Verordnung (Paragraf 2, Absatz 4) sind Feuerungsanlagen,

  1. die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden oder
  2. die vor dem 19. Dezember 2017 nach Paragraf 4 oder Paragraf 16 BImSchG genehmigt wurden und spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb gingen.

Anlagen müssen registriert werden

Anzeige- und Informationspflichten

Nach Paragraf 6 Absatz 1 müssen die von der Verordnung betroffenen Anlagen der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme angezeigt werden. Bestehende Anlagen müssen bis spätestens 1. Dezember 2023 ebenfalls angezeigt werden. Mit der Anzeige sind die in Anhang 1 der Verordnung genannten Informationen vorzulegen sowie jede emissionsrelevante Änderung der betroffenen Anlagen.

Für Betreiber von Anlagen in der Stadt Oldenburg, die entsprechend ihrer Wirtschaftsklassenzugehörigkeit der kommunalen Aufsicht unterliegen, steht das Formular „Anzeige einer Anlage nach der 44. BImSchV" » (ausfüllbares PDF,196 KB)  zur Verfügung. Erläuterungen zum Ausfüllen des Anzeigeformulars enthält das Dokument „Hinweise zur Anzeige nach der 44. BImSchV" » (PDF, 338 KB)

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Unternehmen unter der Aufsicht der niedersächsischen Gewerbeaufsichtsverwaltung werden gebeten, ihre Anzeigen über das entsprechende Portal » des Landes Niedersachsen vorzunehmen.

Anlagenregister

Die Behörden sind verpflichtet, die ihnen mitgeteilten Angaben in einem Anlagenregister aufzuzeichnen und dieses Register über das Internet öffentlich zugänglich zu machen. Aktuell (Stand Oktober 2023) wurden im Zuständigkeitsbereich der Immissionsschutzbehörde der Stadt Oldenburg keine Anlagen registriert. Wenn sich dies ändert, erreichen Sie das städtische Anlagenregister zukünftig von dieser Seite aus.

Anlagen, die der Zuständigkeit der Staatlichen Gewerbeaufsicht unterliegen, sind in einem zentralen Register » des Landes Niedersachsen verzeichnet.

Zuletzt geändert am 24. Januar 2024