Neue EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

Unternehmen müssen jetzt handeln

Die Übergangsfrist der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) endet am 30. Dezember 2025 und ersetzt damit die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EUTR). Sie verpflichtet Unternehmen, sicherzustellen, dass bestimmte Produkte nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen.

Hintergrund

Die fortschreitende Entwaldung und Waldschädigung zählen zu den drängendsten ökologischen Herausforderungen unserer Zeit. Jährlich gehen laut Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) weltweit rund 10 Millionen Hektar Wald verloren – eine Fläche, die mehr als doppelt so groß ist wie Niedersachsen. Hauptursache ist die nicht-nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung.

Auch der europäische Konsum landwirtschaftlicher Produkte trägt zu dieser Problematik bei. Deshalb setzt sich die EU – unterstützt durch die Bundesregierung – für entwaldungsfreie Lieferketten ein. Ziel ist ein einheitlicher Rechtsrahmen, der Klima, Umwelt und soziale Standards schützt und gleichzeitig faire Wettbewerbsbedingungen schafft.

Wesentliche Anforderungen

  • Produkte dürfen nicht von entwaldeten oder geschädigten Flächen stammen (keine Umwandlung von Wald in Agrarland nach dem 31. Dezember 2020).
  • Produktion muss rechtskonform im Ursprungsland erfolgen (inklusive Umwelt-, Arbeits-, Menschenrechts- und Steuerrecht).
  • Es muss eine vollständige Sorgfaltserklärung vorgelegt werden, bestehend aus:
    • Informationserhebung: Herkunft, Geodaten, Herstellungszeitpunkt.
    • Risikobewertung: zum Beispiel zu Entwaldungsgefahr, Menschenrechtsverletzungen.
    • Maßnahmen zur Risikominderung: bei begründetem Verdacht auf Nichtkonformität.

Betroffene Produkte

Die Verordnung gilt für folgende Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte:

  • Rindfleisch
  • Soja
  • Palmöl
  • Holz
  • Kakao
  • Kaffee
  • Kautschuk

Auch viele Folgeprodukte, wie Leder und Möbel, sind erfasst – maßgeblich ist der Anhang I der Verordnung. Dieser wird regelmäßig überprüft und kann erweitert werden.

Wer ist betroffen?

Von der neuen EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) sind alle Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union betroffen, die unter die Regelung fallende Produkte importieren, exportieren oder auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr bringen. Dies schließt sämtliche Glieder der Lieferkette ein – von den ersten Marktteilnehmern, die zur Abgabe einer vollständigen Sorgfaltserklärung verpflichtet sind, bis hin zu nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern. Letztere können sich zwar auf bereits abgegebene Sorgfaltserklärungen beziehen, übernehmen jedoch ebenfalls die volle Verantwortung für die Konformität der Produkte. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten teilweise vereinfachte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht. Zudem erhalten sie eine verlängerte Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 2026.

Was müssen Unternehmen jetzt tun?

  • Relevanz prüfen: Fällt Ihr Unternehmen unter die EUDR?
  • Transparenz schaffen: Lieferketten analysieren, Daten sammeln.
  • Sorgfaltserklärung abgeben: Elektronisch über das TRACES-System» der EU oder Referenznummern vorgelagerter Sorgfaltserklärungen sammeln
  • Dokumentation sichern: Informationen mindestens fünf Jahre aufbewahren.
  • Achtung: Produkte nur bei unbedenklichem Risiko in Verkehr bringen
    • Verstöße gegen die EUDR können Sanktionen in Höhe von 4 Prozent des Jahresumsatzes, Rückruf der Produkte und öffentliche Bekanntmachung bedeuten. 

Zur Unterstützung stehen Unternehmen verschiedene Hilfsangebote zur Verfügung – darunter verschiedene digitale Tools zur Lieferkettenanalyse, Leitfäden der EU-Kommission» sowie ein FAQ-Katalog der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)»

Zuletzt geändert am 19. Mai 2025