Nachhaltigkeitsberichte, Lieferketten und EU-Taxonomie

Transparenz über die Nachhaltigkeit im Unternehmen

Unternehmensberichte zur Nachhaltigkeit, zu Liefer- und Wertstoffketten und zur EU-Taxonomie sollen Transparenz über die nachhaltigkeitsbezogene Geschäftstätigkeit der Unternehmen herstellen und damit auch über die Auswirkungen eines Unternehmens auf Mensch und Umwelt berichten. Mit diesen Instrumenten werden die ESG-Kriterien Environmental, Social and Corporate Governance oder auf deutsch die Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführung in gesetzliche Auflagen umgesetzt.

Für einen besseren Überblick über diese neuen Anforderungen, die zunehmend auch auf kleine und mittlere Unternehmen zukommen, haben wir Ihnen Informationen zusammengetragen.

1. Nachhaltigkeitsberichte

Nachhaltigkeit ist längst mehr als ein freiwilliges Engagement – sie wird zunehmend zum festen Bestandteil unternehmerischer Verantwortung und wirtschaftlicher Planung. Ein zentrales Instrument auf dem Weg zu mehr Transparenz und Klimaschutz ist der Nachhaltigkeitsbericht. Immer mehr Unternehmen setzen sich ambitionierte Ziele zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen und dokumentieren ihre Fortschritte in Form von standardisierten Berichten.

Seit Januar 2024 schreibt die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, 2022/2464/EU) – eine Offenlegung von Nachhaltigkeitsdaten für viele große Unternehmen vor. Dazu zählen unter anderem Informationen zu Treibhausgasemissionen, Klimazielen, Maßnahmen zum Umweltschutz sowie zur sozialen Verantwortung.

Mit dem im Februar 2025 veröffentlichten EU-Omnibus-Paket hat die Europäische Kommission jedoch auf Rückmeldungen aus Wirtschaft und Politik reagiert und grundlegende Änderungen vorgeschlagen:

  • Die Berichtspflicht soll sich künftig auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden beschränken, sofern diese zudem bestimmte Umsatz- oder Bilanzsummen überschreiten. Damit wird der Kreis der verpflichteten Unternehmen deutlich verkleinert.
  • Für viele Unternehmen verschiebt sich der Beginn der Berichtspflicht.
  • Auch der Umfang der zu berichtenden Inhalte wurde reduziert.
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bleiben weiterhin ausgenommen, können aber freiwillig auf vereinfachte Berichtsstandards zurückgreifen.

Trotz dieser Entlastung bleibt das Thema in der Praxis relevant: Viele Unternehmen entscheiden sich freiwillig für Nachhaltigkeitsberichte – sei es aus unternehmerischer Überzeugung, zur Kommunikation mit ihren Kundinnen und Kunden oder zur Erfüllung von Anforderungen entlang der Lieferkette. Denn große Unternehmen, die zur Berichterstattung verpflichtet sind, benötigen auch von ihren Zulieferern und Partnern zunehmend belastbare ESG-Daten. Nicht zuletzt sind Nachhaltigkeitsberichte auch für Investoren und Finanzakteure von zentraler Bedeutung. Sie ermöglichen es, die Nachhaltigkeitsleistung eines Unternehmens besser zu bewerten und nachhaltige Anlageentscheidungen zu treffen.

1.1 Welche Elemente enthält der Nachhaltigkeitsbericht?

In dem jährlichen Bericht informiert ein Unternehmen über die verfolgten Konzepte, Risiken und Leistungsindikatoren in Bezug auf Umwelt, Arbeitnehmerbelange, soziale Belange, Menschenrechte und Korruption, sofern diese aus finanzieller Perspektive oder aus ökologischer und sozialer Perspektive als wesentlich erachtet werden.

Diese Berichtselemente sind dazulegen:

  • Geschäftsmodell & Nachhaltigkeitsstrategie
  • Governance & Zuständigkeiten
  • Ziele & Fortschritte
  • Risiken & Chancen: Nachhaltigkeitsbezogene Risiken für das Unternehmen
  • Wesentlichkeitsanalyse: Identifikation der relevanten ESG-Themen (Vereinfachte Anwendung bis einschließlich 2027 zulässig)
  • Maßnahmen & Programme
  • Kennzahlen & Indikatoren (KPIs) (Scope 3 und bestimmte Detailwerte erst ab 2027 verpflichtend)
  • Treibhausgasemissionen (Scope 1 & 2): Direkte und indirekte Emissionen aus Energieverbrauch
  • Treibhausgasemissionen (Scope 3): Emissionen entlang der Lieferkette.

1.2 Auf welche Themen bezieht sich der Nachhaltigkeitsbericht?

Die zu berichtenden Informationen können qualitativer oder quantitativer Natur, zukunfts- oder vergangenheitsbezogen sein und kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume abdecken. Sie beziehen sich grundsätzlich auf die eigenen Aktivitäten sowie die Wertschöpfungsketten des Unternehmens. In den Berichten wird die Situation in verschiedenen Bereichen bewertet, es werden kurz- und langfristige Ziele gesetzt, mit Leistungskennzahlen konkretisiert und Maßnahmen zur Zielerreichung sowie die Fortschritte dargestellt.

Umwelt

  • Klimaschutz und Klimaanpassung
  • Wasser- und Meeresressourcen
  • Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
  • Umweltverschmutzung
  • Biodiversität und Ökosysteme

Soziales und Menschenrechte

  • Gleichbehandlung und Chancengleichheit
  • Arbeitsbedingungen
  • Achtung der Menschenrechte

Governance - Unternehmensführung

  • Unternehmensethik und Unternehmenskultur
  • Lobbying
  • Faire Geschäftsbeziehungen

1.3 Welche Unternehmen sind zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet?

Die Berichtspflicht erstreckt sich schrittweise von den bislang verpflichteten Unternehmen auf nahezu alle großen sowie börsennotierten Unternehmen. Die Fristen wurden durch das EU-Omnibus-Paket im Februar 2025 angepasst – insbesondere für kleinere Unternehmen.

Welle 1 – Berichtsjahr 2024

Gilt weiterhin unverändert.
Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für:

  • Unternehmen, die bereits nach der alten CSR-Richtlinie berichtspflichtig waren:
    • Kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten
    • Bilanzsumme über 20 Millonen Euro oder Umsatz über 40 Millionen Euro
  • Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften – auch wenn sie nicht börsennotiert sind

Welle 2 – Berichtsjahr 2027 (ursprünglich 2025)

Verschoben durch das Omnibus-Paket
Ab dann müssen folgende Unternehmen berichten:

  • Alle weiteren großen Unternehmen gemäß Bilanzrecht, auch wenn sie nicht börsennotiert sind
    → groß = Zwei der drei Kriterien überschritten:
    • Bilanzsumme: über 25 Millionen Euro
    • Nettoumsatz: über 50 Millionen Euro
    • Beschäftigte: mehr als 250 im Jahresdurchschnitt

Welle 3 – Berichtsjahr 2028 (ursprünglich 2026)

Ebenfalls verschoben durch das Omnibus-Paket
Berichtspflicht für:

  • Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
    • Gilt nicht für Kleinstunternehmen
  • Kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute
  • Firmeneigene Versicherungsunternehmen

Welle 4 – Unternehmen aus Drittländern: Berichtsjahr 2028

  • Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU
  • Nettoumsatz in der EU über 150 Millionen Euro
  • Mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU, die bestimmte Schwellen überschreitet

1.4 Welche Standards gibt es für die Nachhaltigkeitsberichterstattung?

ESRS – European Sustainability Reporting Standards

Pflichtstandard für große und börsennotierte Unternehmen im Rahmen der CSRD

  • Gilt für alle berichtspflichtigen Unternehmen gemäß EU-Zeitplan (2024–2028)
  • Entwickelt von EFRAG, rechtlich verankert durch EU-Verordnung (EU 2023/2772)
  • Einheitliche, umfassende Berichtsstruktur mit klaren Vorgaben
  • Themenschwerpunkte:
    • Umwelt (zum Beispiel Klimaschutz, Biodiversität, Ressourcenverbrauch)
    • Soziales (zum Beispiel Arbeitsbedingungen, Menschenrechte)
    • Unternehmensführung (zum Beispiel Aufsicht, Risikomanagement)
  • Bericht muss extern geprüft werden (Assurance)

VSME – Voluntary Sustainability Reporting Standard für KMU

Freiwilliger EU-Standard speziell für kleine und mittlere Unternehmen: Mit dem neuen Omnibus-Paket werden in der gesamten EU plötzlich etwa 40 000 Unternehmen von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung freigestellt. Viele Unternehmen, die der CSRD nach in 2026 für das Geschäftsjahr 2025 berichten hätten müssen, haben schon mit den Vorbereitungen angefangen und stehen nun vor der Frage, wie sie die bereits geleistete Arbeit und die aufgebaute Kompetenz gewinnbringend einsetzen können. Der VSME-Standard (Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs) wurde speziell entwickelt, um KMU einen niederschwelligen Einstieg in die freiwillige Berichterstattung zu ermöglichen. Der Standard versteht sich als praktisches Werkzeug für Unternehmen, die strukturiert über ökologische, soziale und unternehmerische Nachhaltigkeitsaspekte berichten möchten. Er orientiert sich dabei an etablierten Prinzipien der Nachhaltigkeitsberichterstattung, ohne jedoch deren Komplexität zu übernehmen. Entwickelt wurde der Standard von der EFRAG, im Auftrag der Europäischen Kommission. Seit seiner Veröffentlichung im Dezember 2024 steht der VSME Standard » kostenfrei zum Download zur Verfügung.

1.5 Gibt es gute Beispiele für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung?

Auf der Website „Ranking der Nachhaltigkeitsberichte“ » bewerten das Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) und die Unternehmensvereinigung future die Nachhaltigkeitsberichte großer, mittelständischer und kleiner Unternehmen und stellen die besten Berichte sowohl von Großunternehmen wie auch von kleinen und mittleren Unternehmen vor. 

1.6 Werden die Nachhaltigkeitsberichte geprüft?

Die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung sieht eine verbindliche externe Prüfung der berichteten Informationen vor. Prüfberechtigt sind Abschlussprüferinnen und -prüfer und unabhängige Erbringer von Bestätigungsdienstleistungen. Dies sind typischerweise Zertifizierungen, wie sie von Zertifizierungsstellen oder in Umweltgutachten vorgenommen werden. Freiwillige Nachhaltigkeitsberichte müssen nicht extern geprüft werden.

2. Lieferketten

Mit der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) – oft als EU-Lieferkettengesetz bezeichnet – hat die Europäische Union einen wichtigen Schritt hin zu mehr unternehmerischer Verantwortung in globalen Wertschöpfungsketten gemacht. Ziel ist es, Menschenrechte und Umweltstandards entlang der gesamten Lieferkette besser zu schützen. Unternehmen sollen künftig systematisch Risiken identifizieren, Missstände vorbeugen und für ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt Verantwortung übernehmen.

Nachdem die Richtlinie bereits politisch beschlossen wurde, bringt das im Februar 2025 veröffentlichte Omnibus-Paket nun konkrete Anpassungen. Diese betreffen insbesondere den zeitlichen Anwendungsrahmen und den Umfang der Pflichten – mit dem Ziel, Unternehmen praxistauglich zu entlasten, ohne die Grundprinzipien der Nachhaltigkeit aufzugeben.

Die Änderungen sorgen für mehr Umsetzungszeit, klarere Vorgaben und einen stärker risikobasierten Ansatz – gerade für kleinere und mittelgroße Unternehmen ein wichtiges Signal.

2.1 Was regelt das Lieferkettengesetz?

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ist eine EU-Richtlinie, die große Unternehmen verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren globalen Lieferketten zu erfüllen. Sie verlangt, dass Unternehmen Risiken wie Kinderarbeit, Ausbeutung, Umweltzerstörung oder Korruption erkennen, vorbeugen und geeignete Maßnahmen ergreifen – sowohl im eigenen Betrieb als auch bei direkten Geschäftspartnern.

2.2 Welche Maßnahmen müssen zur Abhilfe oder Prävention bei Verstößen getroffen werden?

Im Anschluss an die Risikoanalyse müssen geeignete Abhilfe- oder präventive Maßnahmen getroffen werden, um Verstößen vorzubeugen. Das kann zum Beispiel die Vereinbarung entsprechender vertraglicher Menschenrechtsklauseln mit dem Zulieferer sein. Ebenso müssen angemessene Maßnahmen zur Beendigung oder Minimierung einer bereits eingetretenen Verletzung (Abhilfemaßnahmen) getroffen werden. Auch Menschenrechtsrisiken bei mittelbaren Zulieferern, das heißt in den tieferen Gliedern der Lieferkette, müssen analysiert, beachtet und angegangen werden, wenn Unternehmen darüber Kenntnis erlangen und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen – etwa aufgrund von Hinweisen durch Behörden, aufgrund von Berichten über eine schlechte Menschenrechtslage in der Produktionsregion oder aufgrund der Zugehörigkeit eines mittelbaren Zulieferers zu einer Branche mit besonderen menschenrechtlichen Risiken.

2.3 Für wen und ab wann gilt das Lieferkettengesetz?

Die ursprünglich ab 2025 geplante Umsetzung wurde durch das EU-Omnibus-Paket im Februar 2025 grundlegend angepasst und zeitlich gestreckt.

Was ändert sich durch das Omnibus-Paket?

  • Spätere Umsetzung: Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie erst bis Juli 2027 in nationales Recht umsetzen.
  • Gestufter Anwendungsbeginn:
    • Ab Juli 2028: für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden und hohem EU-Umsatz.
    • Ab Juli 2029: für Unternehmen mit 1.000 bis 3.000 Mitarbeitenden.
  • Fokus auf direkte Zulieferer (Tier 1): Nur bei bekannten Risiken müssen auch tiefere Stufen der Lieferkette betrachtet werden.
  • Seltener Prüfzyklus: Eine externe Kontrolle ist nur noch alle fünf Jahre vorgesehen (statt jährlich).
  • Milderung bei Verstößen: Statt sofortiger Vertragskündigung genügt künftig oft eine Aussetzung der Geschäftsbeziehung.
  • Flexiblere Sanktionen: Der Bußgeldrahmen wird angepasst; Mindeststrafen entfallen.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Auch wenn kleinere Unternehmen nicht unmittelbar berichtspflichtig sind, können sie durch indirekte Anforderungen – zum Beispiel über ihre Rolle als Zulieferer – trotzdem von den Regelungen betroffen sein. Unternehmen, die unter die CSDDD fallen, dürfen bei KMU- oder Midcap-Geschäftspartnern – also Unternehmen mit höchstens 500 Beschäftigten – künftig nur noch solche Informationen anfordern, die im freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard für KMU (VSME-Standard) vorgesehen sind. Diese Begrenzung ist grundsätzlich verpflichtend und soll die Verhältnismäßigkeit der Anforderungen sichern. 

2.4 Wie ist die Einhaltung der Lieferketten nachzuweisen?

Unternehmen, die sowohl unter die Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten (CSRD) als auch unter die Lieferkettensorgfaltspflichten (CSDDD) fallen, können diese Pflichten integriert erfüllen. Das bedeutet, dass sie im Rahmen ihres jährlichen Nachhaltigkeitsberichts auch die erforderlichen Angaben zur Einhaltung der Lieferkettensorgfaltspflichten machen.

Das Omnibus-Paket fördert diese Harmonisierung, um Doppelberichterstattung zu vermeiden und den administrativen Aufwand für Unternehmen zu reduzieren. Die Berichte müssen dabei die Anforderungen beider Rechtsakte abdecken und transparent über menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Maßnahmen informieren.

3. EU-Taxonomie

Um die Klima- und Energieziele der EU zu erreichen, müssen Investitionen in nachhaltige Projekte und Aktivitäten gelenkt werden. Eine klare Definition des Begriffs „nachhaltig“ ist daher erforderlich. Dafür wurde 2020 die EU-Taxonomie-Verordnung (2020/852/EU) beschlossen. Sie ist das gemeinsame Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Die EU-Taxonomie wird eine Schlüsselrolle bei der Neuausrichtung der Kapitalströme hin zu nachhaltigen Investitionen spielen. Sie stellt daher einen wichtigen Schritt zur Verwirklichung des übergeordneten Ziels einer klimaneutralen EU bis 2050 dar. Diese legt fest, dass nur jene Wirtschaftstätigkeiten grün sind, die einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele leisten. Gleichzeitig dürfen sie andere Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigen. Umfassende Informationen finden sich auf der Website des Umweltbundesamts »

3.1 Was sind die Ziele der EU-Taxonomie-Verordnung?

  • Festlegung geeigneter Definitionen für Unternehmen, Anlegerinnen und Anleger, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig angesehen werden können
  • Befähigung der Anlegerinnen und Anleger (einschließlich Kleinanlagen), ihr Kapital in ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zu lenken, indem die Risiken des Greenwashings begrenzt werden (Produkte können nicht mehr als „grün“ bezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen nicht erfüllen)
  • Vermeidung einer Marktfragmentierung, indem durch die Definition ökologischer Nachhaltigkeit für Anlagezwecke ein einziger Bezugspunkt für Anlegerinnen und Anleger, Unternehmen und Mitgliedstaaten geschaffen wird
  • Verpflichtende Offenlegung taxonomierelevanter Umsätze und Investitionen von Finanzmarktakteuren sowie großen Unternehmen

3.2 An welchen Umweltzielen orientiert sich die EU-Taxonomie?

Den Bewertungsmaßstab stellen die sechs Umweltziele dar: 

  1. Klimaschutz
  2. Klimawandelanpassung
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Gemäß der Verordnung ist eine Wirtschaftstätigkeit als nachhaltig einzustufen, wenn sie einen substanziellen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umweltziele leistet, nicht zu einer bestimmten erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führt, unter Einhaltung des Mindestschutzes (also soziale Mindestkriterien) ausgeübt wird und technischen Bewertungskriterien, die die Kommission festgelegt hat, entspricht.

3.3 Was ist die EU-Taxonomie nicht?

Die EU-Taxonomie ist kein Label für grüne Finanzprodukte: Kennzeichnungen für grüne Finanzprodukte können auf das Klassifikationssystem der Taxonomie zurückgreifen. Dies ist beim EU Ecolabel für grüne Finanzprodukte sowie beim EU Green Bond Standard geplant. Sie beinhaltet auch keine Verpflichtung zur Veranlagung in grüne Finanzprodukte, sondern eine Verpflichtung zur Offenlegung von taxonomierelevanten Informationen. Mit der EU-Taxonomie erfolgt auch keine Klassifizierung von „guten“ und „bösen“ Unternehmen. Die EU-Taxonomie zielt auf Wirtschaftstätigkeiten ab und klassifiziert nicht das Unternehmen. Es wird mit der EU-Taxonomie zudem kein Zusammenhang zur finanziellen Performance von Finanzprodukten hergestellt.

3.4 Welche Unternehmen müssen Angaben zur EU-Taxonomie liefern?

Unternehmen, die bereits zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, müssen im Rahmen der EU-Taxonomie-Verordnung angeben, welcher Anteil ihrer Umsätze, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben die Kriterien der Taxonomie erfüllt oder geeignet ist, diese zu erfüllen. Diese Angaben sind Bestandteil des Lageberichts zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Mit den Änderungen durch das Omnibus-Paket und die neue CSRD-Regelung gilt: Nur Unternehmen mit einem jährlichen Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro sind künftig verpflichtet, gemäß Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung über ihre Taxonomie-Konformität zu berichten. Für alle anderen berichtspflichtigen Unternehmen unterhalb dieser Umsatzgrenze bleibt die Berichterstattung freiwillig. So wird die Zahl der verpflichteten Unternehmen deutlich reduziert, während kleinere Unternehmen die Möglichkeit erhalten, freiwillig über ihre teilweise Taxonomie-Konformität zu berichten.


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Zuletzt geändert am 16. Juni 2025