Klarstellung

Berichterstattung über ehemaligen Schießstand

Stadt reagiert auf NDR-Bericht vom 23. Juni

Die Stadtverwaltung reagiert mit folgenden Klarstellungen und Erläuterungen auf einen Bericht des NDR, der am 23. Juni 2025 unter der Überschrift „Wie gefährlich sind Giftstoffe auf früherem Oldenburger Fliegerhorst?“ online veröffentlicht wurde. Der Bericht enthält aus Sicht der Stadtverwaltung irreführende Darstellungen:

Ein Giftstoff ist jeder feste, gasförmige oder flüssige Stoff, der nach Aufnahme bei bestimmter Dosis im Körper Reizungen oder Schädigungen der Gewebe und Organe bewirkt (Auszug GBE-Gesundheitsberichterstattung des Bundes). Von Giftstoffen ist in dem von der Staatsanwaltschaft Oldenburg beauftragten Gutachten vom 6. Mai 2025 nicht die Rede. Korrekterweise wird vom Gutachter der Staatsanwaltschaft von Schadstoffen beziehungsweise schadstoffhaltigen Materialien gesprochen.

Von Schadstoffen im Boden – hier Asbest und Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) – ausgehende Gefahren für den Menschen oder das Grundwasser werden im Rahmen einer durch die zuständige Behörde (in Niedersachsen die Untere Bodenschutzbehörde) durchgeführten Gefährdungsabschätzung auf der Grundlage von in der Bundes-Bodenschutz- und Altenlastenverordnung (BBodSchV) festgelegten Prüfwerten beurteilt und sind nicht Bestandteil der staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen gewesen.

In einzelnen Schürfen wurden fest gebundene Asbestprodukte wie Wellzementteile, Zementbruchstücke, Bruchstücke einer Zementplatte und Schwarzdecke gefunden. Von diesen fest gebundenen Asbestprodukten geht bei „normaler Nutzung“ keine Gefahr für die Gesundheit durch Freisetzung von Asbestfasern aus. Erst recht geht keine Gefahr für den Menschen von diesen Materialien aus, wenn sie sich wie hier abgedeckt im Boden befinden.

PAK sind in der Umwelt weit verbreitet. Sie entstehen als Nebenprodukte bei der unvollständigen Verbrennung von organischem Material wie Holz, Kohle oder Erdöl sowie beim starken Erhitzen dieser Materialien unter Luftausschluss. PAK sind in vielen, häufig schwarz gefärbten Alltagsprodukten enthalten. Seit 2015 gelten neue EU-Grenzwerte für PAK. Erzeugnisse mit mehr als 1 Milligramm pro Kilo für eines der acht krebserregenden PAK sind verboten. Für Kinderspielzeug gilt ein Wert von 0,5 Milligramm pro Kilo. Die Verbreitung beziehungsweise die Aufnahme von PAK erfolgt überwiegend über die Luft, vor allem Feinstaub, über Nahrungsmittel und Hautkontakt (www.umweltbundesamt.de).

Auch für die von in den Schürfen gefundenen PAK-haltigen Materialien (überwiegend Teile von Schwarzdecke, eine Probe Dichtungsmaterial) sind Gefahren für das neue Wohnquartier und die Menschen auszuschließen. Eine Ausbreitung der fest gebundenen PAK über die Luft ist nicht möglich.

Untersuchungen der Unteren Bodenschutzbehörde zeigen, dass auch für das Grundwasser keine Gefahren bestehen. 

Der Bericht des NDR liefert zu diesem wichtigen Thema keine davon abweichenden Fakten oder fachlich fundierte Beurteilungen. In dem Artikel heißt es unter anderem:

„…Der Sachverständige war beauftragt worden, ein besorgniserregendes Gutachten der Staatsanwaltschaft zum unerlaubten Umgang mit Abfällen zu bewerten…“

Das im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellte Gutachten hatte zum Ziel, zu beurteilen, ob ein unerlaubter Umgang mit Abfällen im Sinne des §326 Strafgesetzbuch (StGB) vorliegt. Eine Beurteilung von schadstoffhaltigen Materialien hinsichtlich tatsächlicher Gefahren für den Menschen oder das Grundwasser war weder Ziel dieser Untersuchungen noch wurden Feststellungen dazu getroffen.

Dagegen sollte die Bewertung des von der Staatsanwaltschaft beauftragten Gutachtens durch den von der Stadt beauftragten Sachverständigen auch eine Beurteilung möglicher Gefahren für den Menschen und das Grundwasser enthalten. Nach Prüfung des von der Staatsanwaltschaft beauftragten Gutachtens und fachlicher Beurteilung der dort enthaltenen Analyseergebnisse zu einzelnen Verdachtsmaterialien waren keine besorgniserregenden Sachverhalte festzustellen. 

„…Sind tatsächlich gefährliche Stoffe auf der Schießbahn des ehemaligen Fliegerhorstes illegal vergraben?...“

Die bisher in der Medienberichterstattung genannten schadstoffhaltigen Abfälle konnten mit den durchgeführten Untersuchungen (Schürfe und Verdachtsanalysen) in den dort genannten Massen (15.000 Tonnen oder 15.000 Kubikmeter „Ziegelsteine beziehungsweise Ziegelbruch mit Teeranhaftungen“ und 4.500 Tonnen oder fast 5.000 Kubikmeter mit „Treibstoff verseuchtes Erdreich“) nicht aufgefunden oder nachgewiesen werden.

Dem Anschein nach handelt es sich bei den in den Schürfen aufgefundenen Materialien um die Stoffe, die planmäßig zur Herstellung des Sicherungsbauwerks im Bereich des ehemaligen Schießstandes dort eingebracht wurden (Siebrückstände/Überkorn aus der Bodenaufbereitung der Oberflächenberäumung, Beräumung von Hohlformen et cetera). Diese planmäßige Ablagerung ist gemäß §13 Absatz 5 BBodSchG zulässig.

Es ist jedoch nicht vollständig auszuschließen, dass (in geringen Mengen) auch eine unbefugte Ablagerung stattgefunden haben könnte, die jedoch mittels der durchgeführten Untersuchungen nicht nachgewiesen wurde. Eine diesbezügliche Prüfung und Entscheidung obliegt allein der ermittelnden Staatsanwaltschaft.

„…stellte der Sachverständige demnach fest: Keine Gefährdung – kein Sanierungsbedarf…“

Die Feststellung eines Gefährdungspotenzials erfolgt in Niedersachsen durch die zuständige Untere Bodenschutzbehörde nach bodenrechtlichen Bestimmungen, hier bezogen auf die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Grundwasser. Die Untere Bodenschutzbehörde kann nach abschließender Gefährdungsabschätzung ein Sanierungserfordernis feststellen. Die Bodenschutzbehörde hat für den Bereich der ehemaligen Schießanlage nach Prüfung keine Gefährdung für die Menschen oder für das Grundwasser festgestellt. Ein Sanierungserfordernis ergibt sich daher nicht.

Die Groundsolution GmbH hat im Ausschuss für Stadtgrün, Umwelt und Klima (ASUK) und am 12. Juni 2025 die Gefährdungsbeurteilung der Unteren Bodenschutzbehörde noch einmal dargestellt und als richtig bestätigt. 

„…Kein Sanierungsbedarf trotz Schadstoff-Funds?...“

Grundsätzlich sind Asbest und PAK geeignet, Schutzgüter zu beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall konnten nach Prüfung durch die zuständige Behörde konkrete Gefahren für die Schutzgüter sicher ausgeschlossen werden. Es bestehen keine Gefahren für das neue Wohnquartier oder das Grundwasser. Es besteht kein Sanierungserfordernis.  

Der im NDR-Bericht hergestellte Zusammenhang der unterschiedlichen Prüfaufträge ist sachlich falsch und irreführend. Die beiden Prüfinhalte der Staatsanwaltschaft und der Stadt Oldenburg haben nichts miteinander gemein. Der Prüfauftrag der Staatsanwaltschaft soll eine juristische Fragestellung im Zusammenhang mit einer mutmaßlichen Straftat klären. Der Prüfauftrag der Stadt sollte die fachtechnische Fragestellung klären, ob die vorgefundenen Materialien dort zulässig eingebaut wurden und ob Gefahren für den Menschen oder die Umwelt bestehen. 

„… (gefunden wurden) Außerdem schwarze Dichtungsmaterialien (teilweise an Mauerwerk anhaftend), die bei der Sondierung vor Ort durch einen Geruch nach Teeröl auffielen…“

Es ist richtig, dass im Fazit des im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellten Berichtes festgestellt wird, dass schwarze Dichtungsmaterialien (teilweise an Mauerwerk anheftend), die bei der Sondierung vor Ort einen Geruch nach Teeröl aufwiesen, gefunden wurden.

Die einzige Probe, die augenscheinlich als „Ziegelstein mit Teeranhaftungen“ beziehungsweise als Ziegelstein mit schwarzer Dichtung bezeichnet werden könnte, ergab jedoch einen unauffälligen PAK-Befund. 

…Video: Gutachten bestätigt: Sondermüll auf Fliegerhorst Oldenburg entsorgt…

Es handelt sich um eine Falschbehauptung. Es liegt kein „Sondermüll“ vor, und es hat keine nachweisliche Entsorgung auf dem Fliegerhorst Oldenburg stattgefunden. In dem Videobeitrag werden abfallrechtliche und bodenrechtliche Gesetzgebungen vermischt. Die Darstellungen entsprechen nicht der in Deutschland gültigen Rechtslage. Bei den zur Sicherung der ehemaligen Schießanlage eingebrachten Materialien handelt es sich nicht um Abfall. 

„…NDR Recherchen: Sachverständiger schon vorher im Projekt Fliegerhorst tätig…“

Die Aussage im NDR-Bericht, der Sachverständige sei bereits „intensiv“ ins „Projekt Fliegerhorst“ eingebunden, ist falsch. Richtig ist, dass die Groundsolution GmbH im Rahmen der Entscheidung über die Auftragsvergabe im Vergabeverfahren „Hallensichel Nord“ im Jahr 2024 auch vor dem Hintergrund der öffentlichen Diskussion um den im Projekt tätigen Sachverständigen sowie das Abbruchunternehmen als weiterer Sachverständiger für eine Zweitbeurteilung eines im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen zu prüfenden Details eingeschaltet wurde.

Der Auftrag war, das Angebot des Bestbietenden „fachtechnisch daraufhin zu beurteilen, ob ein unangemessen niedriger Angebotspreis vorliegt, der einen Ausschluss von der Vergabe nach § 16d Absatz 1, Satz 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) rechtfertigen könnte“. Nicht Gegenstand der Prüfung waren mögliche Ausschlussgründe nach § 16 VOB/A, dort insbesondere Absatz 2 Satz 3. Diese Fragestellung wurde von der Groundsolution GmbH sach- und fachgerecht bearbeitet und dazu eine fachtechnische Stellungnahme angefertigt.

Das Auftragsvolumen bezifferte sich auf weniger als zehn Stunden. Von einer „intensiven“ Einbindung in das Projekt kann daher nicht die Rede sein. 

„…Vertrauen aufs Spiel gesetzt…“

Es gibt keinen sachlichen Grund, die Neutralität des Sachverständigen in Frage zu stellen. Das Gegenteil ist der Fall: Ein nachweislich erfahrener Sachverständiger hat den von der Staatsanwaltschaft beauftragten Untersuchungsbericht bewertet und ist entsprechend der beauftragten Fragestellungen zur Schlussfolgerung gekommen, dass

  • die tonnenweise illegale Ablagerung von Sondermüll oder Giftstoffen mit den im von der Staatsanwaltschaft beauftragten Gutachten beschriebenen Untersuchungen nach seiner Auffassung nicht bestätigt wurde,
  • von den abgelagerten Materialien keine Gefahren für das neue Wohnquartier oder das Grundwasser ausgehen und
  • ein Sanierungsbedarf nicht erkennbar ist.

Es gibt auch keinen Grund für Zweifel an der „Aussagekraft des Sachverständigen“. Die Qualifizierung/Zertifizierung durch dritte Stellen (staatlich anerkannt, von der IHK als Gutachter zertifiziert, öffentlich bestellt oder ähnliches) war für die Beauftragung nicht relevant. Maßgeblich war die anerkannte Fachkompetenz des Sachverständigen, die Groundsolution GmbH hat die erforderliche Fachkompetenz in diesem Bereich seit mehreren Jahrzehnten. 

„…Staatsanwaltschaften ermitteln weiter…“

Das von der Stadt beauftragte Gutachten ist kein Gegengutachten zu dem von der Staatsanwaltschaft Oldenburg beauftragten Gutachten. Die beiden Gutachten unterscheiden sich in der Aufgabenstellung und haben nichts miteinander gemein. 

Zuletzt geändert am 27. Juni 2025