Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Kommunaler Aktionsplan gegen Gewalt an Frauen* und Häusliche Gewalt

Sexuelle Belästigung ist kein „Privatproblem“, sondern eine Form von Diskriminierung am Arbeitsplatz (§ 3 Absatz 4 AGG). Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, Beschäftigte zu schützen (§ 12 AGG). Führungskräfte und Arbeitgebende sind oft erste Ansprechpersonen – ihr Handeln (oder Nichthandeln) ist entscheidend.

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Artikel 3 » bedeutet Sexuelle Belästigung ein „unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, [welches] bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“

Daher beginnt sexuelle Belästigung im Sinne des AGGs (und damit am Arbeitsplatz) bereits bei nonverbalen Übergriffen, wie Komplimente, Witze und Flirts, sobald diese von der betroffenen Person unerwünscht sind. Auch unerwünschte digitale Übergriffe stellen eine sexuelle Belästigung nach dem AGG dar. 

Gründe für sexuelle Belästigung sind nie Attraktivität oder Sexualität, sondern in der Regel Machtdemonstration, Respektlosigkeit und fehlende Impulskontrolle

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet ihre Mitarbeitenden vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz egal in welcher Form zu schützen! Sie müssen aktiv werden und Maßnahmen ergreifen, um die Belästigung zu stoppen und um künftige Belästigungen zu verhindern.  

Das Gleichstellungsbüro hat die Broschüre: „Meine Grenzen setze ich!“ » mit Tipps und Hinweisen für den Umgang mit sexueller Belästigung erstellt.

Pflichten von Arbeitgebenden nach dem AGG

Nach dem AGG müssen Arbeitgebende und Führungskräfte ihre Beschäftigten vor sexueller Belästigung schützen. 

  • Präventionspflicht: Aufklärung, Schulungen, Dienstvereinbarung
  • Schutzpflicht: Betroffene vor (weiteren) Übergriffen schützen
  • Beschwerdestelle nach § 13 AGG einrichten: Niedrigschwellig, vertraulich und unabhängig – mit klar geregeltem Verfahren
  • Sanktionspflicht: Bei Belästigung müssen geeignete arbeitsrechtliche Schritte folgen.

Folgen für Betroffene

Personen, die von sexueller Belästigung betroffen sind, reagieren ganz unterschiedlich. Häufig sind sie in dem Moment völlig perplex und überrumpelt, sodass sie nicht reagieren können. Die Folgen können sehr vielfältig sein:

Kurzfristige psychische FolgenLangfristige psychische Folgen
Verlegenheit und SchamVerlust des Selbstvertrauens
MinderwertigkeitsgefühleKontrollverlust
Angst und HilflosigkeitAngstzustände und Depressionen
Kurzfristige physische FolgenLangfristige physische Folgen
SchlaflosigkeitSchlafstörungen
MigräneKonzentrationsschwierigkeiten
MagenschmerzenArbeitsunfähigkeit

Insbesondere die kurzfristigen psychischen Folgen, wie Angst und Scharm sorgen dafür, dass sich Betroffenen niemandem anvertrauen. Aus den kurzfristigen Folgen erwachsen aber häufig langfristige Folgen bis hin zur Arbeitsunfähigkeit. Diese führen dazu, dass sich Betroffene erst sehr spät öffnen (beispielsweise wenn der Leidensdruck zu groß geworden ist) und nur noch wenig Handlungsspielraum besteht. 

Folgen von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz fürs Team

  • Unsicherheit und Schweigen (aus Angst vor Stigmatisierung bricht die offene Kommunikation zusammen und Fehler und Spannungen werden seltener angesprochen.
  • Angespanntes Klima im Team
  • Zunahme von Konflikten und Gruppen innerhalb des Teams
  • Sinkendes Vertrauen in die Führungskraft/die Arbeitgebenden
  • Kündigungen oder lange Krankheitszeiten (über die Betroffene hinaus)
  • Das Team wird instabil und überlastet (das ist auch für die Kund*innen spürbar)

Rechte und Handlungsoptionen für Betroffene

Betroffene sollten sich in jedem Fall Unterstützung suchen. Dies kann eine Beratungsstelle, eine befreundete Person, die Führungskraft, die Personalabteilung, die Gleichstellungsbeauftragte oder die Betriebs- bzw. Personalvertretung sein. 

Rechtliche Handlungsoptionen nach dem AGG

  1. Beschwerde einreichen (§ 13 AGG): Beschäftigte können sich offiziell beschweren – bei der zuständigen Beschwerdestelle oder bei Ihnen als Vorgesetze*r. Die Beschwerde muss geprüft werden, und Betroffene dürfen dadurch keine Nachteile erleiden.
  2. Leistung verweigern (§ 14 AGG): Wenn trotz Beschwerde keine Schutzmaßnahmen erfolgen und die Situation fortbesteht, kann die betroffene Person unter bestimmten Bedingungen die Arbeitsleistung verweigern – und darf dafür nicht abgemahnt oder benachteiligt werden.
  3. Entschädigung oder Schadensersatz (§ 15 AGG): Wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachkommt, können Betroffene Schadensersatz oder Entschädigung geltend machen. Das ist juristisch relevant, aber für uns vor allem wichtig, um die Tragweite zu verstehen.

Sollte es zu Fällen von körperlicher sexueller Belästigung gekommen sein, dann greift neben dem AGG auch das Strafgesetzbuch.

Haltung von Führungskräften und Arbeitgebenden

Eindeutige Positionierung – keine Toleranz von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Denn: „Was ich dulde, verstärke ich.“ – Schweigen signalisiert Zustimmung. Vorbildfunktion – Führungskräfte prägen den Rahmen: Sprache, Humor, Umgangsformen. Sie als Führungskraft sind Vorbild, im Positiven wie im Negativen. 

Verantwortung übernehmen – Konsequente Verfolgung von Hinweisen und Meldungen. Werden Sie auch bei Gerüchten aktiv. Prävention gestalten – ein sicheres Arbeitsumfeld schaffen. Thematisieren Sie Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz in Dienstbesprechungen. Informieren Sie (auch sich selbst) über Beschwerdewege, Ansprechpersonen und Informationsmaterialien (wie die Broschüre: Meine Grenzen setze ich!).

Umgang mit der Betroffenen – sie hat Deutungshoheit über ihre eigene Betroffenheit. Nehmen Sie sie ernst und sein Sie auf Ihrer Seite! Bieten Sie ihr Informationen an, machen Sie auf die Rechte der Betroffenen aufmerksam und zeigen sie mögliche Unterstützungs- und Beschwerdewege auf (siehe unter Unterstützung bei sexueller Belästigung).

Zuletzt geändert am 12. März 2026