Altlastenverdacht – Was nun?

Bodenschutz

Bei der Bearbeitung von Altlastenverdachtsflächen hat sich eine schrittweise Herangehensweise etabliert, da die Untersuchungen so auf ein Mindestmaß beschränkt und erhebliche Kosten eingespart werden können. Kann der Altlastenverdacht bei einem der Schritte ausgeräumt werden, so sind die weiteren Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen nicht mehr erforderlich. Die Schritte 3 und 4 (siehe unten): die Sanierungsuntersuchung und der Sanierungsplan in Verbindung mit der Sanierungsgenehmigung sind in der Regel nur bei besonders großen und komplexen Altlasten erforderlich.

Bei zahlreichen Altlastenverdachtsflächen kann der Altlastenverdacht mit Hilfe der Historischen Recherche und der Orientierungsuntersuchung ausgeräumt werden.

Schritt 1: Historische Recherche/Nutzungsrecherche

Historische Recherche ist der erste Schritt zur Einschätzung möglicher Bodenbelastungen auf einem Grundstück. Aus Akten, Historischen Karten, Plänen, Fotos und Luftbildern sowie Zeitzeugenbefragungen entsteht so ein Bild von der Nutzungsgeschichte des Grundstücks. Bestätigt sich der Altlastenverdacht, so wird auf dieser Grundlage ein Untersuchungskonzept erarbeitet. Bei der Gefährdungsabschätzung » kann dann gezielt an den Stellen, an denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, der Boden genau auf die Schadstoffe untersucht werden, die an dieser Stelle verwendet wurden.

Im Rahmen der ordnungsbehördlichen Gefahrerforschung (Gefahrenabwehr) und bei der Bauleitplanung führt die Untere Bodenschutzbehörde diese Historische Recherche selbst durch oder gibt sie in Auftrag. Bei Baugenehmigungsverfahren auf Altlastenverdachtsflächen muss die Historische Recherche von der Bauherrin oder dem Bauherrn in Auftrag gegeben werden. Die Untere Bodenschutzbehörde prüft die vorgelegten Gutachten und das daraus abgeleitete Untersuchungskonzept.

Schritt 2: Gefährdungsabschätzung

Gefährdungsabschätzung ist der zusammenfassende Begriff für die Gesamtheit der Untersuchungen, die die von einer Altlastenverdachtsfläche ausgehenden Gefahren für die Umwelt klärt. Die Gefährdungsabschätzung zeigt, ob es sich bei der Verdachtsfläche tatsächlich um eine Altlast handelt von der eine Gefahr ausgeht und die zu sanieren ist. In der Regel erfolgt sie gestuft: Beginnend mit der Orientierungsuntersuchung wird der Kenntnisstand schrittweise durch Detailuntersuchungen ergänzt.
Bei diesen Untersuchungen werden in den altlastenrelevanten Bereichen, die in der Historischen Recherche ermittelt wurden, Bohrungen (Rammkernsondierungen) durchgeführt, um Boden aus verschieden tiefen Bodenschichten untersuchen zu können. Ist zu befürchten, dass die Schadstoffe bis ins Grundwasser gelangt sind, so müssen auch Grundwassermessstellen eingerichtet und Grundwasserproben genommen werden. In manchen Fällen müssen auch Bodenluft-, Innenraum- und Pflanzenuntersuchungen ergänzt werden.

Im Rahmen der Gefährdungsabschätzung werden die gewonnen Proben in einem Chemischen Labor auf die relevanten Schadstoffe, die für die ehemalige Nutzung des Grundstücks charakteristisch waren, untersucht. Die Ergebnisse werden hinsichtlich einer Gefahr für die Schutzgüter: Nutzpflanze, Grundwasser und Mensch bewertet. Dabei sind die unterschiedlichen Wege (Gefährdungspfade), auf denen Schadstoffe sich ausbreiten und beispielsweise ins Grundwasser oder in den menschlichen Körper gelangen können, zu betrachten. Liegt eine Gefahr vor, so wird aus der Altlastenverdachtsfläche eine Altlast.

Im Rahmen der ordnungsbehördlichen Gefahrermittlung (Gefahrenabwehr) gibt die Untere Bodenschutzbehörde und bei der Bauleitplanung das Amt für Stadtplanung und Geoinformation die Orientierenden Untersuchungen selbst in Auftrag. Wird dabei eine schädliche Boden- oder Grundwasserverunreinigung festgestellt, so können die weiteren Untersuchungen der Verursacherin beziehungsweise dem Verursacher der Verunreinigung oder der Grundstückseigentümerin beziehungsweise dem Grundstückseigentümer aufgegeben werden (Sanierungspflichtige und Sanierungspflichtiger », Altlastenverdacht beim Grundstückskauf). Bei Baugenehmigungsverfahren auf Altlastenverdachtsflächen müssen die Untersuchungen von der Bauherrin oder dem Bauherrn in Auftrag gegeben werden.

Die Untere Bodenschutzbehörde prüft die vorgelegten Gutachten. Sie bewertet, ob eine schädliche Boden- beziehungsweise Grundwasserverunreinigung vorliegt, die geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Dabei wird eine Einzelfallbewertung und Beurteilung der Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung zahlreicher Einflussgrößen (Realnutzung, zukünftige Planungen und Baumaßnahmen, hydrogeologische Verhältnisse, Art, Ausbreitung und Menge der Schadstoffe, Grenzwerte und so weiter) durchgeführt. Liegt eine Gefahr vor, so spricht man von einer Altlast, die zu sanieren ist.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens muss dabei entschieden werden, ob beziehungsweise unter welchen Auflagen und Bedingungen die Baumaßnahme durchgeführt und bei der Bauleitplanung, ob beziehungsweise mit welchen Kennzeichnungen oder Nutzungsbeschränkungen der Bebauungsplan aufgestellt werden kann.

Schritt 3: Sanierungsuntersuchung

Mit der Sanierungsuntersuchung wird festgestellt, in welchem Umfang und auf welche Art und Weise die in der Gefährdungsabschätzung festgestellte Boden beziehungsweise Grundwasserverunreinigung saniert werden kann. Die Sanierungsuntersuchung wird in der Regel nur bei großen und komplexen Altlasten durchgeführt. Bei einfacheren Altlastenfällen schließt die Gefährdungsabschätzung bereits die Sanierungsuntersuchungen mit ein.

Die Sanierungsuntersuchung muss von der oder dem Sanierungspflichtigen » in Auftrag gegeben werden. Die Untere Bodenschutzbehörde prüft das vorgelegte Gutachten.

Schritt 4: Sanierungsplan und Sanierungsgenehmigung

Nach Abschluss aller Untersuchungen wird für komplexe Altlasten ein Sanierungsplan erarbeitet, aus dem hervorgeht, wie die vorhandene Boden- beziehungsweise Grundwasserverunreinigung saniert werden soll. Dieser Sanierungsplan muss von der oder dem Sanierungspflichtigen in Auftrag gegeben und der Unteren Bodenschutzbehörde zur Genehmigung (Sanierungsgenehmigung) vorgelegt werden. Das Genehmigungsverfahren findet unter Beteiligung anderer betroffener Fachbehörden statt. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden oder auch unter Abänderung des vorgelegten Sanierungsplans von der Bodenschutzbehörde für verbindlich erklärt werden. Die Sanierungsgenehmigung ist kostenpflichtig, wobei sich die Gebührenhöhe nach den Sanierungskosten richtet. Bei einfacheren Altlastenfällen schließt die Gefährdungsabschätzung bereits einen Sanierungsplan mit ein, der nur einer Zustimmung durch die Untere Bodenschutzbehörde bedarf.

Schritt 5: Sanierung

Sanierung nennt man alle technischen Maßnahmen, nach deren Durchführung von einer Altlast keine Gefahren mehr für die Umwelt ausgehen.

Ist nur der Boden mit Schadstoffen verunreinigt, so spricht man von einer „Bodensanierung“; ist das Grundwasser betroffen, so spricht man von einer „Grundwassersanierung“. Gängige Bodensanierungsmaßnahmen sind die Auskofferung des verunreinigten Bodens und die ordnungsgemäße Entsorgung, zum Beispiel Lagerung auf besonderen Deponien, Verbrennung oder mikrobiologische Behandlung des Bodens. Bei der Grundwassersanierung wird in der Regel das verunreinigte Grundwasser zu Tage gefördert, mittels technischen Anlagen gereinigt und anschließend wieder versickert. Zum Teil werden auch Reinigungsanlagen direkt in das Grundwasser eingebracht, zum Beispiel reaktive Wände aus Aktivkohle. Die Untere Bodenschutzbehörde überwacht und begleitet die Sanierungsmaßnahmen und stellt abschließend den erfolgreichen Abschluss der Sanierung fest.

Sanierungspflichtige und Sanierungspflichtiger – Wer kommt für die Kosten der Untersuchung und Sanierung auf?

Wird auf einem Grundstück eine zu sanierende Boden- oder Grundwasserverunreinigung festgestellt, so kann sowohl die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer als auch die Verursacherin beziehungsweise der Verursacher der Verunreinigungen von der Unteren Bodenschutzbehörde für die Untersuchungen und die Sanierung in Anspruch genommen werden. In speziellen Fällen kann auch die ehemalige Grundstückeigentümerin oder der ehemalige Grundstückseigentümer sanierungspflichtig sein.

Stellt sich eine Boden- oder Grundwasserbelastung erst nach dem Grundstückserwerb heraus, so kann die Grundstückseigentümerin beziehungsweise der Grundstückseigentümer für die Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, obwohl sie oder er selbst die Verunreinigung nicht verursacht hat und ihr oder ihm eventuell nichts von der früheren Existenz eines altlastenrelevanten Betriebes bekannt war.

Es empfiehlt sich daher, bei einem Grundstückskauf entsprechende privatrechtliche Absicherungen bezüglich des Umgangs mit Altlasten in den Kaufvertrag zu integrieren. Außerdem empfiehlt es sich, vor dem Kauf einer Immobilie, eine Auskunft aus dem Altlastenverzeichnis der Stadt Oldenburg einzuholen.

Weitere Informationen und Auskünfte

Stadt Oldenburg
Untere Bodenschutzbehörde
Industriestraße 1 h
26121 Oldenburg
Fax: 0441 235-2110
E-Mail: bodenschutz[at]stadt-oldenburg.de

Zuletzt geändert am 24. Januar 2024