Bauleitplanung

Altlastenverdacht bei Bauleitplanungen

Bei der Bauleitplanung gilt es im besonderen Maße, die möglichen Auswirkungen von Altlasten zu berücksichtigen. Sowohl das Bauplanungsrecht als auch das Bauordnungsrecht enthalten Regelungen, die dem Schutz des Bürgers vor Gesundheitsgefahren, die von Altlasten ausgehen, dienen.

Das Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet die Gemeinden bei Aufstellung, aber auch bei Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen (Flächennutzungs- und Bebauungsplan), vorhandene Altlasten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen hierbei die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sowie die Belange des Umweltschutzes berücksichtigt werden. Hat die Gemeinde begründete Hinweise oder Anhaltspunkte über möglicherweise bestehende Altlasten im Plangebiet, muss sie Untersuchungen durchführen beziehungsweise durchführen lassen, um näheren Aufschluss über Art und Umfang der Schadstoffbelastung zu erhalten.

Stellt die Gemeinde einen Bebauungsplan auf, muss der Bürger darauf vertrauen können, dass das Gebiet grundsätzlich bebaubar und die Bewohnbarkeit nicht wegen gesundheitlicher Gefahren beeinträchtigt oder gar völlig ausgeschlossen ist (BauGB). Da jedoch alte, bestehende Bebauungspläne hinsichtlich der relativ jungen Altlastenproblematik häufig noch nicht geprüft wurden, empfiehlt es sich generell, bei geplanten baulichen Veränderungen, die mit Erdarbeiten verbunden sind, frühzeitig eine Auskunft aus dem Altlastenkataster » einzuholen.

Zuletzt geändert am 24. Januar 2024