Bauantrag

Altlastenverdacht und Bauantragsverfahren

1. Genehmigungspflichtige Bauvorhaben

Einem Bauantrag kann nur entsprochen werden, wenn keine „öffentlich-rechtlichen“ Bedenken gegen das Vorhaben bestehen. Dazu zählen nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) Voraussetzungen wie unter anderem „…die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ und dass „…bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein müssen, dass durch […] chemische, physikalische oder mikrobiologische Einflüsse, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.“

In der Regel werden genehmigungspflichtige Bauanträge auf mögliche Altlasten beziehungsweise einen Altlastenverdacht geprüft. Die sich daraus ergebenden Erfordernisse, gegebenenfalls Durchführung einer historischen Recherche, einer Gefährdungsabschätzung oder eine notwendige Sanierung, werden dem Bauherrn entweder direkt oder in Form von Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung aufgegeben, beziehungsweise die erforderlichen Maßnahmen werden in persönlichen Gesprächen erörtert.

2. Genehmigungsfreie Bauvorhaben

Angesichts der zunehmenden Freistellung baulicher Anlagen von der bauaufsichtlichen Genehmigungspflicht fällt die Verantwortung für die Einhaltung baurechtlicher Bestimmungen vielfach den am Bau Beteiligten (Architekten, Bauherrn) zu. „Keiner Baugenehmigung bedarf es in Baugebieten, die ein Bebauungsplan…als Kleinsiedlungsgebiete oder…allgemeine Wohngebiete festsetzt“ (§ 69 a NBauO, Niedersächsische Bauordnung). Ein Bebauungsplan soll sicher stellen, dass ein Gebiet grundsätzlich bebaubar und die Bebaubarkeit nicht wegen gesundheitlicher Gefahren beeinträchtigt oder gar völlig ausgeschlossen ist.

„Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht.“ (§ 58 NBauO) Im Hinblick auf diese Verantwortlichkeit sollte daher vor Beginn eines genehmigungsfreien Bauvorhabens unbedingt abgeklärt werden, ob gegebenenfalls Altlasten auf dem Objekt zu vermuten sind. Als erster Schritt dient dazu die Auskunft aus dem Altlastenkataster ». Das Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet eine Gemeinde zwar, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen vorhandene Altlasten zu berücksichtigen, jedoch wurden alte Bebauungspläne hinsichtlich der relativ jungen Altlastenproblematik häufig noch nicht geprüft. In Oldenburg sind bisher nur 10 Prozent aller Bebauungspläne auf Altlasten und Altlastenverdachtsflächen abgeprüft.

Zuletzt geändert am 24. Januar 2024