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Angezeigtes Bürgerbegehren
Verwaltungsausschuss hat entschieden: Fragestellung nicht genau genug formuliert
Bürgerbegehren zum Stadion-Neubau ist unzulässig
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Oldenburg hat die am 1. April 2026 eingereichte Anzeige eines Bürgerbegehrens zum geplanten Stadion-Neubau für unzulässig erklärt. Grundlage der in der Sitzung am 11. Mai 2026 getroffenen Entscheidung ist eine rechtliche Prüfung nach den Vorgaben des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG).
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand vor allem die Formulierung der Fragestellung des Bürgerbegehrens. Diese lautet: „Sind Sie dafür, dass die Stadt Oldenburg oder die städtische Stadiongesellschaft maximal 50 Prozent der Kosten für den Bau und den laufenden Betrieb eines neuen Stadions übernimmt?“ Nach Auffassung des Verwaltungsausschusses ist diese Frage nicht eindeutig genug formuliert, um in einem Bürgerentscheid klar mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden zu können.
Fragestellung lässt unterschiedliche Interpretationen zu
So erkannte der Verwaltungsausschuss mehrere wesentliche Unklarheiten in der Formulierung:
- Die Frage verwendet ein „oder“ zwischen Stadt Oldenburg und Stadiongesellschaft. Dadurch bleibe offen, wer genau gemeint ist und wer die Kosten in welcher Höhe oder in welchem Verhältnis tragen solle.
- Auch die Formulierung „maximal 50 Prozent“ sei zu unbestimmt. Es werde nicht klar, welche Messgröße gemeint sei, auf welche Gesamtkosten sich diese Prozentzahl konkret beziehe.
- Ein „Ja“ zur Frage könne deshalb sehr unterschiedlich verstanden werden: als Zustimmung zu einer Beteiligung der Stadt, der Stadiongesellschaft oder zu wechselnden Anteilen zwischen null und 50 Prozent.
Damit fehle die notwendige Klarheit darüber, worüber die Bürgerinnen und Bürger tatsächlich abstimmen würden. Für einen Bürgerentscheid müsse jedoch eindeutig erkennbar sein, welche konkrete Entscheidung getroffen werden solle.
Begründung beseitigt die Unklarheiten nicht
Auch die beigefügte Begründung des Bürgerbegehrens sei nicht hinreichend geeignet, die offenen Fragen ausreichend zu klären. So werde dort unter anderem dargestellt, dass die Stadt Oldenburg eine vollständige Finanzierung des Stadionprojekts plane. Dies entspreche nicht der Finanzierungsstruktur. Vorgesehen sei vielmehr ein Modell aus städtischem Zuschuss und eigenständiger Finanzierung durch die Stadiongesellschaft.
Zudem befasse sich die Begründung überwiegend mit den Baukosten, während die Fragestellung zusätzlich den laufenden Betrieb des Stadions einbeziehe. Auch dadurch bleibe unklar, welche konkreten finanziellen Regelungen mit dem Bürgerbegehren erreicht werden sollen.
Rechtliche Anforderungen an Bürgerbegehren
Die Stadt betont, dass Bürgerbegehren grundsätzlich ein wichtiges Instrument der direkten demokratischen Beteiligung darstellen. Gleichzeitig seien gesetzliche Anforderungen einzuhalten.
Nach der rechtlichen Prüfung kam der Verwaltungsausschuss zu dem Ergebnis, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Die fehlende Bestimmtheit der Fragestellung stelle dabei bereits für sich genommen einen selbstständig tragenden Grund für die Unzulässigkeit dar. Darüber hinaus bestehen auch weitere rechtliche Zweifel, etwa hinsichtlich der Einbeziehung der städtischen Stadiongesellschaft sowie möglicher Berührungen der städtischen Haushaltssatzung.
Zuletzt geändert am 11. Mai 2026
