Bodenschutz

Bodenschutz

Der Boden ist in seiner natürlichen Funktion als Lebensgrundlage für Fauna und Flora, in seiner natur- und kulturgeschichtlichen Funktion sowie in seiner Nutzungsfunktion als Rohstofflagerstätte und Standort für land,- forstwirtschaftliche und sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen durch das Bodenschutzrecht geschützt.

Nach den Grundsätzen des Bodenschutzrechts sind nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

Für die Umsetzung der Bodenschutzgesetzgebung ist im Wesentlichen die Untere Bodenschutzbehörde zuständig. Zu den Aufgabenschwerpunkten gehören unter anderem die Entwicklung und Führung des Altlastenkatasters, die Durchführung und Anordnung von Maßnahmen der Gefahrenumfangsermittlung und der Gefahrenabwehr und das  Einbringen von Bodenschutzbelangen in die Bauleitplanung und in Baugenehmigungsverfahren.

Zuletzt geändert am 24. Januar 2024