Gewässerverschmutzung

Gewässerverschmutzung

Allgemeines:

  • Unter Gewässerverschmutzung ist die Verunreinigung von oberirdischen Gewässern oder des Grundwassers zum Beispiel durch unbefugte Abwassereinleitungen », Abfall, Öl oder Gift zu verstehen.
  • Besondere Vorsicht ist bei dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen » geboten. Das Auslaufen, Versickern oder das ins Wasser Einleiten dieser Stoffe kann neben einer nachhaltigen Verunreinigung des Gewässers und einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung » und der Abwasseranlagen auch Brand- und Explosionsgefahr zur Folge haben.
  • Eine Gefahr für die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser besteht ebenfalls durch die missbräuchliche Nutzung von Pflanzenschutzmitteln. Pflanzenschutzmittel dürfen laut dem Pflanzenschutzgesetz nur auf land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen verwendet werden. Der Einsatz auf Gehwegen, Hofflächen und Zufahrten ist verboten und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Dies gilt auch für die Verwendung von Salz, Essig, Säuren und Bioziden.

Genauere Informationen zum Thema Pflanzenschutz und Gewässerschutz finden Sie unter www.wasser-und-pflanzenschutz.de, weitere Informationen zum Einsatz  von  Pflanzenschutzmitteln erhalten Sie beim Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer».

Zum Schutz des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer müssen bei Vorfällen oder Schadensfällen zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit unverzüglich Gegenmaßnahmen getroffen werden. Zuständig hierfür sind grundsätzlich die Verursachenden.

Die Untere Wasserbehörde wird im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig, wenn die Verursachenden nicht vor Ort sind beziehungsweise nicht kurzfristig ermittelt werden können oder wenn eine Beseitigung der Gefahr den Verursachenden allein nicht oder nicht kurzfristig möglich ist.

Hinweis:

Gewässerverschmutzungen können eine Straftat nach § 324 des Strafgesetzbuches darstellen. Bitte melden Sie Gewässerverschmutzungen der Feuerwehr 112. Von dort wird dann die Untere Wasserbehörde hinzugezogen.

Zuletzt geändert am 24. Januar 2024