Lärmschutz

Hinweise zur Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Die Immissionsschutzbehörde der Stadt Oldenburg weist darauf hin, dass mit der sogenannten Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) unter anderem Betriebsregelungen für die Verwendung bestimmter Maschinen und Geräte im Freien festgesetzt wurden. In Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten, Kur- und Klinikgebieten, sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen bestimmte motorgetriebene Gartengeräte (wie unter anderem Rasenmäher, Vertikutierer, Heckenscheren, Kettensägen, Häcksler oder Kreissägen) nur an Werktagen (montags bis samstags) in der Zeit zwischen 7 und 20 Uhr betrieben werden.

Weitere Einschränkungen gelten für den Einsatz besonders lärmintensiver Geräte: Laubbläser, Laubsauger sowie Freischneider und Grastrimmer/Graskantenschneider dürfen dort nur an den Werktagen von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden, sofern diese Geräte nicht mit dem Umweltzeichen als lärmarme Maschinen gekennzeichnet sind.

Die genannte Betriebszeitenregelung gilt nicht für Arbeiten

  • an Bundesfernstraßen (Autobahnen und Bundesstraßen)
  • an Bundesbahnstrecken
  • zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall
  • oder bei einer sonstigen Notlage (zum Beispiel bei Unfällen)

Im Einzelfall kann zudem durch die zuständige Immissionsschutzbehörde eine Ausnahme erteilt werden.

Alle können Beitrag leisten

Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen kann jeder dazu beitragen, die eigene Gesundheit oder die Gesundheit der Nachbarn, sowie deren Nerven zu schonen. Bei der Anschaffung neuer Geräte sollte darauf geachtet werden, möglichst lärmarme Maschinen zu kaufen. Bestimmte besonders lärmarme Maschinen sind mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ gekennzeichnet.

Ansonsten sollte nach Möglichkeit immer Rücksicht und Toleranz geübt werden, das heißt nicht gerade zur Mittagszeit den uralten Rasenmäher in Betrieb setzen, wenn man weiß, dass dies die Nachbarn stört. Vielleicht muss auch nicht gleich „schweres Gerät“, wie ein Laubsauger benutzt werden, um das Laub vom Gehsteig zu kehren. Umgekehrt sollte man auch nicht gleich Sanktionen fordern, wenn die Kehrmaschine des Abfallwirtschaftsbetriebes oder der Freischneider der Gartenmeisterei einmal ein paar Minuten vor der eigentlich zulässigen Zeit zum Einsatz kommt.

Zuletzt geändert am 24. Januar 2024