Rückschnitt von privatem Grün

Rückschnitt von Hecken und Gehölzen ab 1. Oktober wieder möglich

Nach der kräftigen Wachstumsphase im Sommer stehen viele Bäume, Hecken und Sträucher üppig und oft zu dicht. Ab Mittwoch, 1. Oktober 2025, darf daher wieder kräftig zurückgeschnitten werden, und zwar bis Samstag, 28. Februar 2026. Dabei gelten jedoch klare Regeln zum Schutz der Tierwelt und für die Sicherheit im Straßenverkehr.

Rückschnitt frühzeitig durchführen

Aufgrund des Klimawandels und des damit verbundenen vorzeitigen Brutverhaltens empfiehlt die Stadtverwaltung, den Rückschnitt nicht bis Ende Februar aufzuschieben, sondern frühzeitig durchzuführen. Vor jeglichen Arbeiten sind die zu schneidenden Bereiche auf Lebensstätten wildlebender Arten wie Vögel, Fledermäuse oder Igel zu überprüfen – denn das Recht auf Rückschnitt ist durch artenschutzrechtliche Vorgaben eingeschränkt.

Unten breit, oben schmal

Der Oktober ist da, die Brutzeit vorbei und keine Tiere in der Hecke oder im Gehölz entdeckt? Dann kann jetzt zur Schere gegriffen werden. Damit die Hecke nicht nur ordentlich aussieht, sondern auch gesund bleibt, wird das sogenannte Trapezprofil empfohlen: unten breit, oben schmal. So bekommen auch die unteren Zweige genug Sonne und die Pflanzen können sich richtig entfalten. Wichtig ist außerdem, den Rückschnitt mindestens bis zur Grundstücksgrenze vorzunehmen und dabei vorsichtig zu sein, denn oft verlaufen dort Leitungen, die zur eigenen Sicherheit nicht beschädigt werden sollten.

Bäume schützen

Wer Laubbäume sowie Eiben, Kiefern und Lärchen mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern (gemessen in einem Meter Höhe) schneiden möchte, muss die seit dem 19. Juli 2025 geltende Baumschutzsatzung der Stadt Oldenburg beachten. Diese Bäume sind besonders geschützt und dürfen weder gefällt noch auf andere Weise beeinträchtigt werden, etwa durch starke Rückschnitte, Kappungen oder Wurzelschädigungen.

Eingriffe sind in Ausnahmefällen und nur mit Genehmigung möglich. Diese kann online im Serviceportal der Stadt » beantragt werden. 

Ganzjährig Rücksicht nehmen

Gehwege sollten das ganze Jahr über frei von hochstehendem Wildwuchs gehalten werden. Sonst können sie schnell zu Stolperfallen werden und außerdem den Gehweg selbst beschädigen. Tipp: Statt sich Jahr für Jahr mit hohem Unkraut und Gras in den Pflasterfugen zu beschäftigen, empfiehlt sich der Einsatz niedrig wachsender, regionaler Saatgutmischungen. Ihr geringer Wuchs sorgt für Sicherheit, sie wirken ordentlich, sind pflegeleicht und fördern gleichzeitig die Biodiversität. Ein Gewinn für alle Beteiligten!

Höhen freihalten

Ebenso wichtig ist es, das sogenannte Lichtraumprofil ganzjährig einzuhalten: Über Gehwegen müssen Äste mindestens 2,50 Meter hoch sein, um insbesondere sehbeeinträchtigte Menschen zu schützen und Verletzungen zu vermeiden. Auf Straßen gilt eine Mindesthöhe von 4,50 Metern. Zusätzlich müssen Verkehrsschilder, Spiegel, Ampeln, Bushaltestellen und Straßenlaternen jederzeit freigehalten werden, damit sie gut sichtbar bleiben und so die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleistet ist.

Zwischen März und September

Zur Erhaltung der Form, zur Pflege und zur Begrenzung des jährlichen Zuwachses sind im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September nur geringfügige Rückschnitte erlaubt. Dabei muss die Hecke auch hier vorher sorgfältig auf Nester und Brutstätten kontrolliert werden. Im Einzelfall kann eine Gutachterin oder ein Gutachter hinzugezogen werden.

Bei Fragen rund um naturschutzrechtliche Vorgaben berät die Untere Naturschutzbehörde montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr telefonisch unter 0441 235-2777 oder per E-Mail.

Bäume, Hecken und Gebüsche in der Brutzeit

Hecken, Gebüsche oder andere Gehölze gliedern und gestalten den Garten. Sie dienen als Sichtschutz an der Grundstücksgrenze und schaffen Rückzugsorte – vor allem für Vögel. Daher verbietet das Bundesnaturschutzgesetz, in der Brutzeit vom 1. März bis 30. September, den starken Rückschnitt, das Auf-den-Stock-setzen oder die komplette Entfernung von Hecken, Büschen und bewachsenen Zäunen. Geringfügige Rückschnitte zum Erhalt der Form, zur Pflege oder zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses sind unter Beachtung des Artenschutzes selbstverständlich ganzjährig möglich.

Für die Fällung von Bäumen beachten Sie bitte, dass Bäume auch nach anderen Vorschriften, wie zum Beispiel Festsetzungen in Bebauungsplänen, geschützt sein können. Diese speziellere Schutzvorschrift ist dann vorrangig zu beachten. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Seite zum Thema Baumschutz ».

Vögel suchen jetzt Nistplätze in Gebüschen

Die Vorschrift dient vor allem dem Vogelschutz, denn die Tiere suchen im Frühjahr nach Nist- und Brutplätzen. In Hecken und Gebüschen finden sie geeignete Stellen, um ihre Nester zu bauen und ihren Nachwuchs bis in den Sommer hinein großzuziehen. In dieser Zeit reagieren die Tiere besonders empfindlich auf Störungen.

Bevor die Heckenschere angesetzt wird, ist daher vorsichtig zu prüfen, ob sich in der Hecke bereits ein Vogel eingenistet hat. Sollte dies der Fall sein, muss mit dem Schnitt so lange abgewartet werden, bis das Vogelnest nicht mehr besetzt ist. Besonders in immergrünen Pflanzen, wie zum Beispiel Thuja- oder Tannenhecken, fallen Nester auf den ersten Blick kaum auf. Wer sich unsicher ist, sollte daher fachliche Expertise hinzuziehen.

Ausnahmen nur mit artenschutzrechtlichem Gutachten

Abweichungen von dem genannten Verbot können bei der Unteren Naturschutzbehörde unter Angabe von zwingenden Gründen beantragt werden. Die Genehmigung kann grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn ein Abwarten bis zum Ende der Brutzeit unzumutbar ist und ein artenschutzrechtliches Gutachten die Unbedenklichkeit bescheinigt.

Zuletzt geändert am 16. September 2025