Vergnügungssteuer

Verzicht soll die Club- und Kulturszene stärken – Satzung wird zum 1. Januar 2026 geändert

Oldenburg schafft Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen ab

Die Stadt Oldenburg verzichtet künftig auf die Erhebung der Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen. Das hat der Rat der Stadt Oldenburg in seiner Sitzung am 29. September 2025 einstimmig beschlossen. Die bestehende Vergnügungssteuersatzung soll zum 1. Januar 2026 entsprechend geändert werden. Dazu wird der Begriff „Tanzveranstaltungen“ in der Auflistung der als steuerpflichtig definierten „Vergnügungen gewerblicher Art“ gestrichen. Über die Satzungsänderung muss der Rat noch formal beschließen – dies ist für den 27. Oktober 2025 vorgesehen.

Mindereinnahmen von 35.000 Euro erwartet

Mit dem Beschluss folgt Oldenburg dem Beispiel anderer niedersächsischer Städte wie Osnabrück, Braunschweig und Wolfsburg, die diese Besteuerung bereits abgeschafft haben. Aus Sicht der Stadtverwaltung ist die Entscheidung nachvollziehbar, da die Besteuerung von Tanzveranstaltungen und der damit verbundene ordnungspolitische Lenkungszweck nicht mehr als zeitgemäß eingestuft werden kann. Darüber hinaus entfallen mit der Abschaffung der Vergnügungssteuer auf Tanzveranstaltungen Schwierigkeiten in der Abgrenzung zu Konzerten, Aufführungen und anderen Kulturveranstaltungen. Der Verzicht auf die Besteuerung stärkt zudem die kulturelle Vielfalt und Attraktivität des städtischen Nachtlebens und verbessert die Rahmenbedingungen für Clubs, Veranstalterinnen und Veranstalter sowie Kulturschaffende. Durch die Änderung der Vergnügungssteuersatzung werden aber auch jährliche Mindereinnahmen von rund 35.000 Euro erwartet.

Die Stadt Oldenburg erhebt seit Jahren Vergnügungssteuer auf die im Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art. Neben der Besteuerung von Geldspielgeräten, Schaustellungen von Personen, Filmvorführungen im Sinne des Jugendschutzgesetzes und Catcher/-Ringkampfveranstaltungen mit berufs-/gewerbsmäßig Ausführenden unterliegen bisher auch Tanzveranstaltungen der Vergnügungssteuer.

Zuletzt geändert am 21. Oktober 2025