Freiflächenphotovoltaik

Freiflächenphotovoltaik

Kriterienkatalog für die Beurteilung von Standorten für Freiflächenphotovoltaik

Den Kriterienkatalog finden Sie hier » (PDF, 84 KB, nicht barrierefrei)

Das Land Niedersachsen hat sich mit dem Niedersächsischen Klimagesetz das Klimaschutzziel gesetzt, bis 2045 Klimaneutralität zu erreichen und den landesweiten Energiebedarf bis 2040 komplett durch erneuerbare Energien abzudecken.

Der Rat der Stadt Oldenburg hat am 26. April 2021 den Beschluss gefasst, das Oldenburg bis 2035 klimaneutral wird. Das bedeutet auch, dass die Energieerzeugung durch erneuerbare Energien gestärkt und gefördert wird.

Weiterhin hat der Bundestag das „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ am 1. Dezember 2022 verabschiedet. Das Gesetz ist ebenfalls am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Im Zuge dessen ist unter anderem der § 35 Baugesetzbuch (BauGB) geändert worden, so dass Freiflächenphotovoltaik-Anlagen erstmalig im Außenbereich, im Bereich entlang Autobahnen und zweigleisigen Schienenwegen privilegiert sind.

Um Standorte für Freiflächenphotovoltaik besser steuern zu können, wurde ein Kriterienkatalog zur Beurteilung von Standorten für Freiflächenphotovoltaik erstellt. Mit diesem Kriterienkatalog wurde eine Entscheidungsgrundlage geschaffen, ob eine projektierte Fläche überhaupt für den Bau von Freiflächenphotovoltaik in Frage kommt und ob ein städtebauliches Erfordernis zur Planung besteht, um die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens der Politik vorzuschlagen.

Begrifflichkeiten

Freiflächenphotovoltaik

Unter dem Begriff „Freiflächen-Photovoltaik“-Anlagen (FFPV) sind flächige Anlagen außerhalb des besiedelten Bereiches zu verstehen, die sich planungsrechtlich im „Außenbereich“ im Sinne des § 35 Baugesetzbuch befinden.

Planungsrechtliche Erfordernisse

Im Außenbereich erfordert die Errichtung von Freiflächenphotovoltaik eine Darstellung im Flächennutzungsplan und einen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan. 

Kriterienkatalog

Kriterien können unterschiedlich kategorisiert werden. Zum einen Ausschlussflächen, die für eine Nutzung von Freiflächenphotovoltaik nicht in Betracht kommen, zum anderen Flächen, die sich besonders für ein Freiflächenphotovoltaik-Anlagen eignen, wie zum Beispiel versiegelte Flächen im Außenbereich aber auch die Flächen, die im Außenbereich privilegiert sind, den sogenannten Gunstflächen.

Ausschlussflächen

Ausschlussflächen sind Flächen im Stadtgebiet, auf denen aus rechtlichen Vorgaben der Flächennutzungsplanung und dem Naturschutzrecht keine Freiflächenphotovoltaik-Anlagen errichtet werden können. Weiterhin sind zum Schutz vor schädlichen Einflüssen Abstände von diesen Flächen einzuhalten.

Gunstflächen

Nach § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b Baugesetzbuch sind Freiflächenphotovoltaik-Anlagen auf Flächen längs von Autobahnen und entlang zweigleisigen Schienenwegen in einer Entfernung von bis zu 200 Metern privilegiert. Das bedeutet, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, benötigen Freiflächenphotovoltaik-Anlagen hier kein Bauleitplanverfahren.

Zuletzt geändert am 25. April 2024