Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Zum 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) in Kraft getreten. Das FEG bietet unter anderem ausländischen Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten (sogenannten Drittstaaten) ein durch gesetzlich festgeschriebene Fristen beschleunigtes Einreiseverfahren an.

Bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzes oder Ausbildungsplatzangebotes kann der Arbeitgeber in Vollmacht der Fachkraft das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach entsprechender Beratung sowie der Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Dokumente direkt im Ausländerbüro beantragen. Gegen Zahlung einer Gebühr in Höhe von 411 Euro schließt der Arbeitgeber hierzu eine Vereinbarung mit dem Ausländerbüro ab, in der einzelfallbezogen insbesondere der Ablauf des Verfahrens, die Verantwortlichkeiten und Erledigungsfristen sowie die beizubringenden Unterlagen und Dokumente beschrieben werden.

Das Ausländerbüro agiert in der Folge als zentraler Verfahrensmittler zwischen dem bevollmächtigten Arbeitgeber und den übrigen Verfahrensbeteiligen (zuständige Anerkennungsstelle, Bundesagentur für Arbeit sowie zuständige deutsche Auslandsvertretung).

Qualifikationen und Abschlüsse

Die von der Fachkraft im Ausland erworbene Berufsqualifikation muss im Bundesgebiet von der zuständigen Anerkennungsstelle als gleichwertig qualifiziert werden. Ist eine Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation von der zuständigen Anerkennungsstelle lediglich teilweise festgestellt worden, teilt die Prüfstelle mit, welche Qualifizierungsmaßnahmen noch erforderlich sind. Sofern die Anerkennungsstelle eine Gleichwertigkeit nicht feststellen kann, ist eine Einreise der Fachkraft nicht möglich. Durch das Anerkennungsverfahren können zusätzliche Gebühren in Höhe von zirka 400 bis 600 Euro fällig werden. Darüber hinaus entstehen weitere Kosten für erforderliche Übersetzungen, Beglaubigungen und Fotokopien.

Ist die Fachkraft im Besitz eines ausländischen Hochschulabschlusses muss die Vergleichbarkeit mit einem deutschen Abschluss geprüft werden. Kann diese nicht ohne Weiteres festgestellt werden, ist eine individuelle Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder zu initiieren.

Handelt es sich um einen reglementierten Beruf (zum Beispiel akademische Heilberufe), bedarf es darüber hinaus einer Berufsausübungserlaubnis durch die zuständige Anerkennungsstelle.

Weiteres Verfahren

Ergibt sich nach Abschluss aller Überprüfungen ein positives Ergebnis, erstellt das Ausländerbüro eine Vorabzustimmung, die der Fachkraft über den Arbeitgeber zur Vorlage bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zugeleitet wird. Danach kann die Fachkraft mit dieser Vorabzustimmung bei der zuständigen Auslandvertretung einen Termin zur Beantragung eines Einreisevisums vereinbaren.

Da für jeden Einzelfall zu prüfen ist, welche Unterlagen und Dokumente und welches Verfahren zu initiieren ist, erfolgt im Vorfeld der Beantragung eines beschleunigten Verfahrens stets eine ausführliche und umfangreiche Beratung durch das Ausländerbüro. In das beschleunigte Fachkräfteverfahren können auch die Familienangehörigen aufgenommen werden.

Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung dieses Verfahrens richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte, in der die ausländische Fachkraft eingesetzt werden soll. Das Ausländerbüro ist daher zuständig, sofern sich die Betriebsstätte auf dem Gebiet der Stadt Oldenburg befindet.

Weitere Informationen

Weitergehende Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz und dem beschleunigten Fachkräfteverfahren finden Sie im Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland »

Kontakt

Auf der folgenden Seite finden Sie im Bereich Beschleunigtes Fachkräfteverfahren eine Übersicht der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner »

Zuletzt geändert am 13. Juni 2023