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Ukraine Neuigkeiten
Informationen des Ausländerbüros vom 18. Juni 2025
Aufnahme von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine
Der Europäische Rat nahm am Dienstag, 25. Juni 2024 den Vorschlag der Europäischen Kommission an, den vorübergehenden Schutz der Geflüchteten aus der Ukraine bis Mittwoch, 4. März 2026 zu verlängern. Damit wurde der vorübergehende Schutz für ukrainische Geflüchtete um ein weiteres Jahr verlängert. Erstmalig hatte die Europäische Union die sogenannte „Massenzustrom-Richtlinie“ zum vorübergehenden Schutz am Freitag, 4. März 2022 aktiviert, um Menschen aus der Ukraine sofort und wirksam Schutz zu bieten.
Neuankommende Kriegsvertriebene aus der Ukraine werden gebeten, folgende vorhandene Unterlagen im Ausländerbüro vorzulegen:
- Mietvertrag
- Wohnungsgeberbescheinigung
- Arbeitsvertrag
- Verdienstabrechnungen
- Nachweis über familiäre Bindungen
- ukrainischer Reisepass mit Reisestempeln
- ukrainische Identitätskarte, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde mit Übersetzung
- persönliche E-Mail-Adresse und Handy-/Telefonnummer
Bei Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine zusätzlich:
- Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine
Zur Vereinbarung eines Termins für die Abgabe von Unterlagen oder eine weitergehende Beratung wenden Sie sich bitte an das Ausländerbüro unter der Telefonnummer 0441 235-4728.
Das Ausländerbüro prüft, ob die Voraussetzungen für einen Verbleib in Oldenburg vorliegen, und veranlasst gegebenenfalls die erkennungsdienstliche Behandlung.
Informationen des Ausländerbüros vom 5. Dezember 2024
Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis für Geflüchtete aus der Ukraine
Die erste Verordnung über die Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung ist am 28. November 2024 in Kraft getreten.
Danach gelten Aufenthaltserlaubnisse für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2025 gültig sind beziehungsweise von der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis Fortgeltungsverordnung bereits erfasst wurden, bis zum 4. März 2026 fort. Für die Fortgeltung ist kein individueller Antrag beim Ausländerbüro erforderlich. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel ist aus diesem Grund aufenthaltsrechtlich nicht erforderlich und wird daher auch nicht vorgenommen.
Die verschiedenen Leistungsbehörden sind vom jeweiligen Bundesministerium über die Fortgeltung der Aufenthaltstitel informiert, sodass die Leistungen (zum Beispiel Bürgergeld, Kindergeld,
Bundesausbildungsförderungsgesetz, Wohngeld) auch bei Vorlage des abgelaufenen Aufenthaltstitels ohne Vorlage eines verlängerten elektronischen Aufenthaltstitels (weiter)gezahlt werden.
Ebenfalls sind die anderen Mitgliedstaaten über die Fortgeltung der Aufenthaltstitel informiert, sodass weiterhin Reisen innerhalb des Schengenraumes möglich sind.
Um den Bedarf des betreffenden Personenkreises nach einem schriftlichen Nachweis über die bestehende Fortgeltung zu decken, bietet das Ausländerbüro weiterhin nur für die in der Stadt Oldenburg gemeldeten Personen zusätzlich die Möglichkeit an, auf Antrag eine individuell personalisierte Bescheinigung auszustellen, mit der die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz mit den individuellen Daten zur jeweiligen Person und Aufenthaltserlaubnis bestätigt wird. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung kann beim Ausländerbüro per Mail an asyl-recht[at]stadt-oldenburg.de beantragt werden. Für die Ausstellung der Bescheinigung wird vom Ausländerbüro ein Termin vergeben. Bei dem Termin ist für die Ausstellung der Bescheinigung eine Gebühr von 18 Euro pro Person zu bezahlen.
Wichtiger Hinweis für Kriegsflüchtlinge ohne ukrainische Staatsangehörigkeit:
Von der Fortgeltung des Aufenthaltstitels nicht erfasst sind, anders als zuvor, Drittstaatsangehörige und Staatenlose ohne Schutzstatus beziehungsweise nachgewiesenen unbefristeten Aufenthaltsrecht aus der Ukraine oder wenn sie keine Familienangehörigen von ukrainischen Staatsangehörigen sind.
Da das Aufenthaltsrecht dieser vom Ausschluss betroffenen Drittstaatsangehörigen mit Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG endet, sollen sie sich unbedingt unverzüglich beim Ausländerbüro per Mail an asyl-recht[at]stadt-oldenburg.de melden.
Zuletzt geändert am 23. Juni 2025